Argumente gegen den Vorwurf der Liebhaberei
Fragestellung
Mein Kollege ist als Heilpraktiker für Psychotherapie seit einigen Jahren selbständig in unserer Praxisgemeinschaft tätig. D.h. jeder arbeitet auf eigene Rechnung, nur Gemeinschaftskosten werden geteilt. Seine Betriebsergebnisse der letzten Jahre waren jedoch in den roten Zahlen oder bei der "schwarzen Null". Für 2015 schreibt ihm das FA: "Weiterhin ist zu untersuchen, ob Sie aufgrund von Erwartungen, die sich durch objektive Umstände begründen lassen, davon ausgehen können, dass im Laufe der Gesamtentwicklung des Betriebes (von der Gründung bis zu Liquidation) Gewinne in einer Gesamthöhe erwirtschaftet werden, die nicht nur die bisherigen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus zu einer Mehrung des Betriebsvermögens führen."
Womit kann mein Kollege hier argumentieren? Was wird erfahrungsgemäß von den Finanzbehörden akzeptiert und was nicht?
Bitte geben Sie mir möglichst konkrete Hinweise und Hilfen
Mit vielen Dank
W. W.
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage! Im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert beantworte ich Ihnen gerne die gestellten Fragen aufgrund der gewünschten Detailtiefe und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu dem Sachverhalt verändern das rechtliche Ergebnis.
Hier geht es um das Problem der Liebhaberei. Grundsätzlich ist die Tätigkeit als Heilpraktiker nichts was man als Hobby oder Liebhaberei bezeichnen könnte. Aber als selbständiger Unternehmer müssen eben auch Aufträge so abgerechnet werden, dass sie insgesamt wirtschaftlich sind.
Argumente und tatsächliche Durchsetzung gegen eine Liebhaberei sind die Anpassung der Preise nach oben. Gute Arbeit gutes Geld!
Die volle Auslastung der Arbeitszeit! Ist das noch nicht so, dann erwartet das Finanzamt eine zielgerichtete Werbung, Akquise durch Flyer und Anzeigen, Praxisschild, Sonderaktionen wie Tag der offen Tür usw.
Dürfen einige lukrative Tätigkeiten nicht gemacht werden, evtl. eine zusätzliche Ausbildung oder Lehrgänge.
Werden die Verluste ohne konkrete Gegenmaßnahme einfach hingenommen wird das Finanzamt die bisherigen Verluste auch als Liebhaberei einstufen und streichen.
Gerne stehe ich für Rückfragen und Erläuterungen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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