Arbeitsvertrag Teilzeit + Regelung Kinderkrankentage
Fragestellung
Liebe Frau Ordemann,
ich wende mich wieder mit einem Arbeitsvertrags-Thema an Sie:
- Eine Mitarbeiterin ist derzeit in Elternzeit und wird zum 08.09.2019 wieder in das bestehende Arbeitsverhältnis zurückkehren.
- Sie möchte eine Wochenarbeitszeit von 25 Stunden pro Woche arbeiten. Die Urlaubszeiten und das Gehalt müssen proportional angepasst werden.
- Ich würde gerne die Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes im Arbeitsvertrag regeln. Es besteht ja die Möglichkeit, sie generell in Abweichung zu §616 BGB auszuschließen, was Voraussetzung dafür ist, dass die Krankenkasse sofort Krankentagegeld in Höhe von 90 % des Nettoverdienstes bezahlt, wenn das Kind meiner Mitarbeiterin erkrankt. Ist dies eine praktikable Lösung?
Über den letzten Punkt sollten wir vielleicht telefonieren. Ich sende Ihnen die aktuellen Stände des Vertrags inkl. der letzten drei Änderungsverträge mit. Ich freue mich, von Ihnen zu hören.
Freundliche Grüße
R.R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihren Auftrag. Ich habe - wie gewünscht - eine 4. Änderungsvereinbarung aufgesetzt. Als Textgrundlage habe ich hierfür die 3. Änderungsvereinbarung genutzt, um in der Systematik zu bleiben. Ich konnte nur die Fußnote nicht ändern bzw. beim Datum anpassen. Falls gewünscht, kann ich die Änderungsvereinbarung auch noch in ein neues Dokument kopieren. Zu den Änderungen ist ergänzend Folgendes anzumerken:
1. Die Präambel, das Gehalt in § 4 und die Stundenzahl in § 5 habe ich entsprechend angepasst. Da bei Teilzeitkräften erfahrungsgemäß oft der Wunsch besteht, z.B. nur in einer 4-Tage-Woche zu arbeiten, rege ich an, nicht nur die wöchentliche Arbeitszeit festzulegen, sondern auch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Ich habe hierzu einen Textvorschlag eingefügt und farblich in § 5 hervorgehoben.
Falls vom Grundsatz z.B. eine 5-Tage-Woche festgelegt wird, kann in Ausnahmefällen hiervon auch immer noch nach individueller Absprache abgewichen werden. Dies ergibt sich aus dem Wort "grundsätzlich".
2. In § 7 habe ich wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin auf die Regelung in dem Arbeitsvertrag von 25.01.2017 Bezug genommen. Gleichzeitig habe ich klargestellt, dass im Falle einer Arbeitsverhinderung aus anderen als krankheitsbedingten Gründen der Arbeitnehmerin kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Wenn § 616 BGB im Arbeitsvertrag abbedungen wird, umfasst dies auch den Ausschluss des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Falle der Erkrankung eines Kindes. Um dies ganz deutlich zu machen, habe ich dies auch ausdrücklich in dem Arbeitsvertrag erwähnt. Die Arbeitnehmerin hat in diesem Fall dann einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gemäß § 45 SGB V.
Falls Sie noch telefonischen Erörterungsbedarf zu diesem Punkt haben, melden Sie sich jederzeit gern. Sie können mir hierzu eine Nachricht schreiben und ich rufe Sie dann gern an.
Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die beigefügte 4. Änderungsvereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
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vielen Dank für die schnelle Erledigung. Ich habe nur eine Rückfrage zu §7: Ist mit dieser Formulierung dann sichergestellt, dass die Krankenkasse Krankentagegeld bezahlt? Ich möchte natürlich nicht, dass meine Mitarbeiterin ohne Lohnfortzahlung oder -ersatz dasteht im Fall einer Erkrankung ihres Kindes.
Zur Formulierung noch eine Frage: "Es besteht auch kein Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung im Falle einer Erkrankung des Kindes. Dieser Anspruch ist ebenfalls ausgeschlossen. " - hört sich für mich doppelt an. Kann der zweite Satz herausgenommen werden?
Was ich vergessen habe in meiner Anfrage, vielleicht können Sie mir hierzu noch Rat geben: Ich möchte meiner Mitarbeiterin einen Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung bezahlen. Wie lässt sich dies unkomplizeirt regeln?
Vielen Dank und freundliche Grüße!
- R.R.
die Krankenkasse ist verpflichtet, gemäß § 45 SGB V Krankengeld an die Versicherte zu leisten, wenn durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass das Kind aufgrund der Erkrankung einer Beaufsichtigung und Betreuung zuhause bedarf und die Versicherte daher der Arbeit fern bleiben muss.
Der von Ihnen erwähnte Satz kann gestrichen werden. ich wollte es nur ganz deutlich machen.
Auf den Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung komme ich im Laufe des Nachmittags noch zurück.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
Sie könnten bei § 4 "Arbeitsvergütung und Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten" noch folgende Ergänzung aufnehmen:
"Der Arbeitgeber zahlt der Arbeitnehmerin zusätzlich zu dem vereinbarten Gehalt einen Zuschluss zu den Kinderbetreuungskosten in Höhe von ........EUR brutto monatlich."
Grundsätzlich sind diese Zuschlüsse zu Kinderbetreuungskosten steuerfrei. Es muss sich aber um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handeln und der Zuschuss darf keine Umwandlung des Entgelts darstellen (§ 3 Nr. 33 EStG) . Zudem darf es sich auch nicht um eine Betreuung im eigenen Haushalt durch Familienangehörige und / oder Kinderpflegerinnen handeln. Dann scheidet in der Regel ebenfalls eine Steuerfreiheit aus.
Nur rein vorsorglich empfehle ich, diesen Punkt auch noch mit Ihrem Steuerberater zu erörtern.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann