Berechnung ALG 1
Fragestellung
Persönliche Daten:
Alter: 60 Jahre
Beschäftigt seit 4 Jahren, davon die ersten 3,5 Jahre in Teilzeit mit 20 Wochenstunden, in den letzten 6 Monaten in Vollzeit mit 40 Wochenstunden.
Arbeitgeber ist eine kleine Firma mit < 10 Mitarbeitern.
Die Kündigung ist absehbar, da es der Firma wirtschaftlich nicht so gut geht, dann also ca. 7 Monate in Vollzeit + 3,5 Jahre in Teilzeit.
Frage:
Wie errechnet sich die Höhe des ALG 1, nach dem Vollzeit- oder dem Teilzeitlohn?
Wie ist die max. Bezugsdauer, 24 Monate?
Ergäbe sich eine andere Berechnung, wenn ich die Kündigung durch eine erneute Reduzierung auf Teilzeit noch etwas hinauszögern könnte?
Wenn ich §150 SGB 3 lese, steht dort, daß die Teilzeit bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird, wenn die Vollzeitbeschäftigung mindestens 6 Monate in den letzten 3,5 Jahren betrug.
Diese Bedingung wäre also erfüllt.
Normalerweise wird man eher aus einer Vollzeitbeschäftigung die Arbeitszeit verringern, in meinem Fall wäre es dann umgekehrt, die Reihenfolge ist im SGB jedoch nicht definiert.
Ist meine Einschätzung an dieser Stelle richtig oder sind hier noch weitere Paragraphen zu berücksichtigen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r,
meine Antworten auf Ihre Frage mit weiterführenden Hinweisen habe ich in der Anlage hier hochgeladen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Rechtsanwalt
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vielen Dank für ihre Antwort, allerdings ist für mich noch nicht ganz deutlich geworden, warum meine ursprüngliche Einschätzung falsch sein soll.
In §150 SGB III steht:
(1) Bemessungszeitraum ein Jahr.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
Satz 5:
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer
Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren
Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines
sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Gefunden habe ich meine Einschätzung hier:
https://www.erwerbslos.de/images/stories/dokumente/recht_praktisch/newsletter/recht_praktisch_nr_7.pdf
Nur das in diesem Artikel erst Vollzeit und dann Reduzierung auf Teilzeit betrachtet wird.
Mit freundlichen Grüßen
K. P.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Rechtsanwalt
Sie haben richtig eingeschätzt, dass es mir um die Maximierung des ALG 1 geht. Da zwischen mir und dem Arbeitgeber eine Beziehung besonderer Art besteht, in der vertragliche Regelungen nach Absprache möglich sind, wäre z.B. eine (rückdatierte) Teilzeitvereinbarung kein Problem. Ihre Einschätzung der "verkehrten Reihenfolge" war hier jedoch sehr hilfreich.
Zum Schluß möchte ich noch zum Ausdruck bringen, dass es mir nicht um die Ausnutzung der Solidargemeinschaft geht. Sollte die Arbeitsagentur eine Stelle für mich haben, würde ich diese auch gerne annehmen, jedoch schätze ich die Chancen darauf mit 60 Jahren als recht gering ein.
So jedenfalls meine letzten Bewerbungserfahrungen im Alter von 53 Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
K. P.
Die "Fachlichen Weisungen" sind eigentlich für die Sachbearbeiter an den Arbeitsämtern bestimmt, aber auch aus öffentlich zugänglichen Quellen relativ leicht einsehbar.
Hier ist eine Fundstelle:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-150_ba015157.pdf
Statistisch gesehen haben Sie übrigens meiner Einschätzung nach in der Zeit des Fachkräftemangels jetzt für einen Neustart so gute Chancen wie noch nie.
Tipp: Bewerben Sie sich bereits jetzt mit Sperrvermerken für den bisherigen Arbeitgeber "aus ungekündigter Stellung" - das verbessert die Chancen, genommen zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Rechtsanwalt