Arbeitsrecht, Verjährung von Ansprüchen aus falscher Gehaltsabrechnung
Fragestellung
Ich habe in meiner Funktion als Steuerberater für einen Mandanten Lohnabrechnungen erstellt. Jetzt hat sich herausgestellt, dass ich eine Direktversicherung steuer- und sozialversicherungsrechtlich falsch gewürdigt habe. Dadurch hat mein Mandant und der Arbeitnehmer zu viel Steuer und Sozialabgaben bezahlt. Meine Haftpflichtversicherung übernimmt grundsätzlich den Schaden. Sie behauptet allerdings, dass bei den Ansprüchen meines Mandanten und seines Arbeitnehmers die 3-jährige Verjährungsfrist gilt.
Ist das richtig oder gibt es hier Ausnahmen, die in meinem Fall greifen könnten?
Für mich ist das auch wichtig, da es sein könnte, dass mein Mandant mit dem Betrag, den die Haftpflichtversicherung bezahlt, nicht zufrieden ist und eventuell vor Gericht geht.
Danke.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
es gibt nur noch wenige spezielle Verjährungsvorschriften, die die Verjährung abweichend von der regelmäßigen Verjährung regeln.
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – dies wäre bei Ihnen das Jahr, in dem die Falschberechnung erfolgte. Die einzige Ausnahme, die in Ihrem Fall greifen könnte wäre, dass der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs, also hier Ihr Mandant, Ihren Fehler nicht erkennen konnte. Neben dem Entstehen des Anspruchs ist als zweite Voraussetzung für den Verjährungsbeginn im Gesetz benannt, dass der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit diese nicht erlangt hat. Wenn also Ihr Mandant es hätte erkennen können, dass Sie falsch berechnet haben, dann ist der Verjährungsbeginn, wie dargestellt, gegeben.
Wendet man diese Regeln an, dann wären alle Ansprüche, die aufgrund einer Falschberechnung bis zu dem Jahre 2015 und davor entstanden sind, verjährt und Sie können und sollten sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Sie müssen beachten, dass die Verjährung eine sog. Einrede ist. Der Schuldner muss sich also ausdrücklich auf die Verjährung berufen. Unterlässt er dies, würde z.B. in einem gerichtlichen Verfahren trotz vorliegender Verjährung eine Verurteilung erfolgen.
Es mag durchaus sein, dass sich der Mandant mit den Leistungen, die Ihre Haftpflichtversicherung bezahlen will, nicht zufrieden gibt. Sie müssen sich nur im Klaren darüber sein, dass Ihre Versicherung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nur solche Zahlungen erbringen wird, die zum einen zweifelsfrei feststehen und die zum anderen nicht einredebehaftet sind.
Es ist daher zu empfehlen, sich den Aussagen der Haftpflichtversicherung gemäß zu verhalten, d.h. keine Zahlung für verjährte Forderungen zu erbringen und sich ausdrücklich auf die Verjährung zu berufen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen verständlich und behilflich sind. Sollten sich Nachfragen ergeben, teilen Sie mir diese mit, ich werde dann umgehend auf diese eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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