§153a StPO - Geldstrafe in Sozialstunden umwandeln
Fragestellung
Guten Morgen...
Gibt es eine grobe Richtlinie nach der die Umrechnung einer Geldauflage nach § 153a StPO in Arbeitsstunden erfolgt?
Beispiel: Es wurde eine Geldauflage von 2.500 € im Rahmen des § 153a StPO verhängt. Da nach Zustimmung zu dieser Geldauflage gravierende Änderungen der finanziellen Situation eintraten, konnte diese nicht gezahlt werden. Die Staatsanwaltschaft hat einer Umwandlung in 250 Arbeitsstunden zugestimmt.
Demnach entspricht eine Arbeitsstunde einem Stundenlohn von 10 €.
Ist dies angemessen? Ganz besonders dann, wenn die Arbeitsstunden an einer Arbeitsstelle abgeleistet werden, bei der aufgrund der Berufserfahrung mehr als nur Aushilfstätigkeiten geleistet werden?
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Antwort von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Anzahl der Sozialstunden orientiert sich an der zu erwartenden Strafe, wenn das Verfahren nicht eingestellt worden wäre und unter Berücksichtigung, dass ein Tagessatz ca. 6 Sozialstunden entspricht.
In Ihrem Falle haben Sie eine Geldauflage von 2.500,00 Euro, bekommen, wobei dies, unter Berücksichtigung Ihres Einkommens gewertet werden muss. Die Justiz hat hierbei einen gewissen Ermessensspielraum.
Wenn nunmehr daraus 250 Sozialstunden geworden sind, entspräche dies 42 Tagessätze (2.500 Euro geteilt durch 6 = X Tagessätze), was für eine Tat eher im unteren Bereich angesiedelt ist und auch noch im Rahmen dessen liegen dürfte, die Schuld angemessen ist.
Die Anzahl der Tagessätze ist ausschlaggebend für die Anzahl der Sozialstunden, unabhängig der Tätigkeit oder der Vorbildung des Täters, da es hierbei um eine Sühne Funktion geht, nicht um den Ausgleich verrichteter und qualitativer Arbeit.
Bitte teilen Sie mir noch den Ihnen gemachten Vorwurf mit, damit ich dies hinsichtlich der Höhe der Tagessätze überprüfen kann, wobei die Anzahl von 42 Stunden nur bei Taten im absolut unwesentlichen Bereich ungerechtfertigt erscheinen könnte und eher die Ausnahmen sein dürfte.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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Bewertung des Kunden
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Rückfrage des Kunden
Inzwischen hatte meine Frau ihre Therapie beendet. Die Tatsache, dass das Verfahren ohne weitere folgen für den Täter eingestellt wurde, hatte auf den Gesundheitszustand meiner Frau verheerende folgen. Es kam zu einem schwerwiegenden Rückfall in dessen folge meine Frau sich erneut in Therapie begeben musste. In dieser Zeit habe ich versucht, jedwede Problematik von meiner Ehefrau fern zu halten um die Genesung nicht zu gefährden wobei gleichzeitig die erhebliche verschlechterung unserer Einkommensituation eintrat. In diesem zusammenhang habe ich die Unterschrift eines vorgesetzten meiner Ehefrau gefälscht um zeit für deren genesung zu gewinnen. Ich bzw. wir hatten nie die Absicht uns irgendwelchen verpflichtungen zu entziehen. Umgehend, nachdem meine Frau wieder genesen war, haben wir die Verpflichtung, welche durch die durch die gefälschte Unterschrift nur aufgeschoben wurde, nachgeholt. Zum Zeitpunkt der Tat sah ich, aufgrund der auch für mich sehr belastenden Situation, keinen anderen Ausweg. Alle oben genannten Angaben wurden durch Fachärztliche Atteste nachgewiesen. Ich habe die mir vorgeworfene Tate zu keinem Zeitpunkt bestritten und sofort ein vollumfängliche Geständnis abgegeben und dabei zu jeder Zeit vollkommen mit der zuständigen Kripo kooperiert.
Expertenantwort auf die Rückfrage des Kunden
unter diesen Umständen und wenn Sie keine Vorstrafen besitzen sollten, erscheint die Strafe zwar noch im Rahmen, allerdings trotzdem ziemlich hoch angesetzt, sodass davon auszugehen war, dass die Anzahl der Stunden lediglich der Einfachheit halber durch 10 geteilt worden sind, sodass sich unter Umständen ein Antrag auf Reduzierung lohnen könnte.
Eine mögliche Reduzierung könnte jedoch allenfalls auf die Hälfte der Stunden ausfallen.
Ein Antrag könnte aber durchaus erfolgsversprechend sein, wenn die genauen Umstände noch einmal dargestellt werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt