Strafanzeige wegen Betrug?
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe eine relative einfache Rechtsfrage im Bereich Arbeitsrecht und / oder Strafrecht.
Die Frage ist, ob es sich bei meiner aktuell laufenden, arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung auch um einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt handeln könnte, aufgrund dessen ich parallel zum einer arbeitsrechtlichen Klage auch eine Strafanzeige stellen könnte...
Es geht um folgendes: Ich habe als selbständiger HGB´ler für einen Fondsanbieter freie Finanzmakler für den Produktvertrieb angeworben, geschult und gecoacht. In 18 Monaten habe ich über 150 Partner gewonnen, welche fast 25.000.000 € Umsatz für diesen Fondsanbieter produziert haben.
Im März 2013 wurde ich fristlos aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung gekündigt. Die Kündigung war nicht rechtmäßig - aber das spielt bei meiner Frage keine Rolle.
Es geht darum, dass ich von meinem "Arbeitgeber" einen Vertrag erhalten habe in dem unmißverständlich steht, dass ich nach meinem Ausscheiden aus der Firma (gleich aus welchem Grund auch immer) von der Firma über 2 Jahre eine Zuführungsprovision für alle von mir aufgebauten Geschäftspartner erhalte, sofern diese nach meinem Ausscheiden Umsätze produzieren. Also eine Zuführungsprovision auf die zukünftigen Umsätze meiner ehemals von mir aufgebauten Geschäftspartner.
Mit meinem Anwalt habe ich nun 1 Jahr lang mit der Gegenseite kommuniziert und wir haben diese vertraglich festgelegten Forderungen eingefordert. Die Antwort der Gegenseite ist immer die Gleiche: "Unserer Meinung nach sind alle Ansprüche abgegolten" - dies entspricht in keinster Weise den Tatsachen - der Vertrag sagt das komplette Gegenteil aus. Klauseln gibt es keine einzige!
Ich gehe davon aus, dass mein ehemaliger Arbeitgeber auf Zeit spielen will, da eine Klage in diesen Größenordnungen in erster Instanz mind. 15.000 € kostet...
Da im Vertrag alles eindeutig festgehalten ist, sich die Gegenseite aber in ignorantester Form jegliche Zahlungen ablehnt, sehe ich hier einen Täuschungs- bzw. Betrugstatbestand und daher würde ich parallel gerne eine entsprechende Strafanzeige stellen.
Meine Frage nochmals:
Kann ich in diesem Fall eine rechtswirksame Strafanzeige bspw. wegen Betrug stellen oder ist dieser Fall strafrechtlich leider nicht relevant.
Da mein ehemaliger Arbeitgeber stark in der Öffentlichkeit steht und genehmigungspflichtiges Geschäft ( BAFiN reguliert) betreibt, würde meiner Meinung nach eine Strafanzeige sehr weh tun - vielleicht kommt so Bewegung in die Gegenseite...
Sollten Sie noch Detailfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Informationen.
Viele Grüsse
M. F.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Als einzig denkbare Strafvorschrift kommt hier der von Ihnen schon angesprochene Betrug in Betracht, für den tatbestandsmäßig erforderlich ist, dass der Täter
durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, vgl. § 263 StGB.
Nach Ihrer Schilderung fehlt es bereits an der Vorspiegelung von Tatsachen.
Wenn die Gegenseite die Meinung vertritt, alle Ansprüche seien abgegolten, so ist das keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Rechtsauffassung, die falsch oder richtig sein kann, aber eben nicht von § 263 StGB umfasst wird.
Es feht zudem an der Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums, da Sie ja gerade nicht die Rechtsansicht der Gegenseite teilen. Sie werden ja gerade nicht getäuscht.
Es bleibt Ihnen daher leider nur der Weg vor die Zivilgerichte.
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass die unberechtigte Drohung mit einer Strafanzeige zum Zwecke der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche selber als Nötigung strafrechtlich relevant sein kann. Daher sollten Sie von Ihrem geplanten Vorhaben deutlich Abstand nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
raottobielefeld@aol.de
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Besten Dank.
Grüsse
M. Först