Anwalt für Beamtenrecht online fragen
Häufig wird im Beamtenrecht um die Besetzung einer angestrebten Position gestritten. Wer als Bewerber*in meint, zu Unrecht übergangen worden zu sein, kann im Wege der Konkurrent*innenklage versuchen, sich den Posten zu sichern. Auch in vielen weiteren Bereichen ist die Unterstützung erfahrener Rechtsanwält*innen für Beamtenrecht von Nutzen, ob bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, der Beurteilung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, der Bescheidung von Beihilfeanträgen oder der Genehmigung von Nebentätigkeiten. Bei rechtlichen Schwierigkeiten rund um das Dienstverhältnis kann eine Online Beratung im Beamtenrecht schnell und effektiv helfen.
Weitere allgemeine Informationen zum Beamtenrecht finden Sie auch in unserem Beamtenrecht-Online-Ratgeber.
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Beamtenrecht Online Beratung
Bei Streitigkeiten im Beamtenrecht geht es oft nur um eine Einzelfrage, die sich nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung beantworten lässt. Ob um das Vorliegen eines Dienstvergehens, die Besetzung einer Position mit einer*einem Konkurrent*in oder eine verhängte Disziplinarmaßnahme gestritten wird, zumeist lassen sich die erforderlichen Angaben und Nachweise online einsenden, sodass unsere Rechtsanwält*innen für Beamtenrecht bei yourXpert Ihr Anliegen sofort rechtlich überprüfen können. Eine Online Beratung im Beamtenrecht ist besonders zeitsparend und praktisch. Wenn Sie tagsüber keine Zeit für einen Besprechungstermin haben, senden Sie Ihre Eingaben einfach abends oder am Wochenende ab. Unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen für Beamtenrecht bearbeiten Ihren Fall sorgfältig und kompetent.
Online Ratgeber Beamtenrecht
Das Beamtenrecht ist ein besonderes Arbeitsrecht für eine Gruppe von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Aus der Sonderstellung der Beamt*innen ergeben sich zahlreiche Unterschiede zu Arbeitnehmer*innen auf dem freien Markt. So sind Beamt*innen in ihrem Recht auf Meinungsäußerung nicht nur im Amt, sondern auch im Privatleben eingeschränkt, sie dürfen kein Geld und keine Geschenke annehmen und müssen ihre Verschwiegenheitspflicht wahren. Im Gegenzug für ihre Loyalität dem Staat gegenüber haben Sie Anspruch auf umfassende finanzielle Absicherung und vielfältige Hilfestellung bei der Erledigung ihrer Aufgaben. Informieren Sie sich in unserem Online Ratgeber Beamtenrecht über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und die grundlegenden Rechte und Pflichten der Beamt*innen.
(Lesezeit: ca. 8 Minuten)
Inhalt
- Was ist Beamtenrecht?
- Rechtsquellen des Beamtenrechts
- Pflichten der Beamt*innen
- Beschränkung von Grundrechten
4.1 Meinungsfreiheit
4.2 Streikrecht - Disziplinarrechtliche Konsequenzen von Dienstvergehen
- Fürsorgepflicht des Dienstherrn
- Beamtenrecht-Themen im Überblick
7.1 Dienstpflicht
7.2 Dienstunfähigkeit
7.3 Ruhestand
7.4 Verbeamtung
1. Was ist Beamtenrecht?
Um hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen, braucht der Staat Personen, die für ihn tätig sind. Dazu kann er sowohl Beamt*innen als auch Beschäftigte verpflichten. Das Grundgesetz (GG) sieht zum Wohl der Allgemeinheit den Regelfall vor, dass staatliche Macht nur von Menschen mit einem rechtlichen Sonderstatus ausgeübt werden soll (Art. 33 IV GG), der ihre persönliche Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz garantiert. Damit die Beamt*innen sich stets loyal und unbestechlich für hoheitliche Interessen einsetzen, übernimmt der Staat umfangreiche Fürsorgepflichten und sichert seine Diener*innen und ihre Familien auf Lebenszeit finanziell ab. Das Beamtenrecht gehört als Sonderverwaltungsrecht zum öffentlichen Recht und regelt die Begründung und Beendigung eines Dienstverhältnisses sowie alle gegenseitigen Ansprüche und Pflichten zwischen Beamt*innen und ihrem Dienstherrn. In Deutschland werden Beamt*innen auf vielen unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern eingesetzt, etwa in Behörden, in Schulen und Hochschulen, in der Finanz- und Steuerverwaltung, bei der Polizei, im Justizvollzug, in der Forstverwaltung, beim Wetterdienst oder bei der Müllabfuhr. Nicht zu den Beamt*innen zählen Soldat*innen und Richter*innen, deren Dienstrecht jeweils in Spezialgesetzen geregelt wurde, aber weitgehend an die Vorschriften des Beamtenrechts angeglichen ist.
2. Rechtsquellen des Beamtenrechts
Die Basis des Beamtenrechts in Deutschland bildet Art. 33 GG, der im vierten Absatz bestimmt, dass in der Regel nur Angehörige des öffentlichen Dienstes hoheitsrechtliche Befugnisse als ständige Aufgabe wahrnehmen sollen. Nach Absatz fünf sind die "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" bei der Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts zu berücksichtigen. Zu den hergebrachten Grundsätzen, die schon zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung Bestand hatten, gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
- die Dienstleistungspflicht,
- die Treue- und Gehorsamspflicht,
- vorbildliches und vertrauenswürdiges Verhalten,
- die Amtsverschwiegenheitspflicht,
- die unparteiische Amtsführung,
- das Laufbahnprinzip,
- das Lebenszeitprinzip,
- das Leistungsprinzip,
- das Recht auf Bildung von Berufsverbänden,
- die Einschränkung des Streikrechts,
- das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte,
- der Alimentationsgrundsatz, der eine angemessene Versorgung und Besoldung verlangt, und
- die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Das Grundgesetz ordnet die Gesetzgebungskompetenz für Bundesbeamt*innen in Art. 73 dem Bund zu, dagegen fällt die Gesetzgebungskompetenz für Landes- und Kommunalbeamt*innen an die Länder. Wichtige Rechtsquellen des Beamtenrechts auf Bundesebene sind das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Beamtenversorgungsgesetz, das Beamtenstatusgesetz und das Bundesbesoldungsgesetz. Weiterhin gibt es Sondergesetze für bestimmte Gruppen von Beamt*innen, zum Beispiel das Gesetz über den auswärtigen Dienst, das Gesetz über den Bundesrechnungshof, das Bundespolizeibeamtengesetz und das Gesetz über die Finanzverwaltung. Auch die Landesgesetzgeber haben eigene Besoldungs- und Versorgungsgesetze sowie zahlreiche Verordnungen über Arbeitszeit, Mutterschutz und Elternzeit, Nebentätigkeiten und Disziplinarmaßnahmen erlassen. Um hier Klarheit zu bekommen, hilft ein*e Anwält*in für Beamtenrecht weiter.
3. Pflichten der Beamt*innen
Die übergeordnete Pflicht der Beamt*innen, von der sich alle weiteren Pflichten ableiten, ist die Treuepflicht. Danach sollen Staatsdiener*innen sich innerhalb und außerhalb des Dienstes stets so verhalten, dass sie das Maß an Vertrauen und Achtung verdienen, das ihr Amt verlangt. Sie sollen uneigennützig und unparteiisch handeln, ihre Amtsverschwiegenheitspflicht beachten und für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten. Aus der Treuepflicht wird auch die Verpflichtung abgeleitet, den Amtseid abzulegen. Amtsträger*innen dürfen weder Geld noch Geschenke annehmen, anderenfalls machen sie sich nach den Vorschriften über Vorteilsannahme und Bestechlichkeit nach §§ 331 ff. StGB strafbar. Auch Titel oder Orden dürfen sich Beamt*innen nur mit Zustimmung des Dienstherrn verleihen lassen. Die Dienstleistungspflicht verlangt, dass Beamt*innen ihren Beruf "mit Hingabe ausüben". Sie müssen die vorgeschriebenen Dienstzeiten einhalten und dürfen Nebentätigkeiten nur mit Genehmigung aufnehmen. Zur sogenannten Gehorsamspflicht gehört, dass Beamt*innen den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge leisten müssen, sofern sie geltendem Recht nicht widersprechen. Im Falle eines Konflikts müssen sie unverzüglich die weisungsgebende Stelle informieren. Weiterhin kann eine Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung oder zur Wohnsitznahme in der Nähe der Dienststelle bestehen. Einige dieser Pflichten dauern noch fort, wenn der*die Beamt*in bereits im Ruhestand ist, zum Beispiel die Verschwiegenheit über alle Tatsachen, die im Rahmen der Amtsführung bekannt geworden sind.
4. Beschränkung von Grundrechten
Aus den genannten hergebrachten Grundsätzen ergeben sich Besonderheiten im Hinblick auf die Grundrechte der Beamt*innen. Nach Art. 19 GG darf kein Grundrecht in seinem Kernbereich angetastet werden, der elementare Anteil muss daher auch für Staatsdiener*innen gelten. Hinsichtlich mancher Rechte können sich jedoch erhebliche Beschränkungen ergeben, dies gilt vor allem für die Meinungsfreiheit und die Koalitionsfreiheit.
4.1 Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG steht im Kern auch Beamt*innen zu, allerdings sind politische Meinungsäußerungen nur erlaubt, sofern sie sich mit der Treuepflicht vereinbaren lassen. Im Rahmen ihrer Amtsausübung müssen sich Beamt*innen mit politischen Äußerungen generell zurückhalten. Dies gilt nicht nur für mündliche oder schriftliche Aussagen, sondern auch für die Kundgabe einer Meinung durch Sticker, Aufkleber oder einen extremen Kleidungs- oder Frisierstil. Beispiel für eine unzulässige Meinungsäußerung: Ein*e Lehrer*in trägt einen Button mit der Aufschrift "Atomkraft? Nein Danke" am Pullover. Aber auch im Privatbereich dürfen Beamt*innen nicht jede Meinung überall äußern. Zum Beispiel entfernte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Sachbearbeiter aus dem Dienst, weil er auf der Website des BAMF von seinem privaten Account einen als fremdenfeindlich eingestuften Kommentar abgegeben hatte. Bei politischen Äußerungen im privaten Umfeld ist stets durch eine Abwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob die Aussage gegen die Treuepflicht verstößt, wobei die Stellung, der Aufgabenbereich und die Vorbildfunktion des*der Amtsträger*in berücksichtigt werden müssen. So wird von Hochschullehrer*innen oder Staatsanwält*innen weitaus mehr Zurückhaltung verlangt als von Beamt*innen im einfachen Dienst.
4.2 Streikrecht
Auch die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 III GG gilt für Beamt*innen dem Grunde nach, unterliegt aber Beschränkungen. Zwar dürfen sich Beamt*innen in berufsrechtlichen Vereinigungen zusammenschließen, aber sie haben nach herrschender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Streikrecht. Auch die Tarifautonomie, die einen wichtigen Teil des Koalitionsrechts bildet, steht Staatsdiener*innen nicht zu. Denn es entspricht dem Wesen dieses Sonderstatus, dass die Höhe der Bezüge vom Gesetzgeber festgelegt und nicht zwischen den Tarifparteien ausgehandelt wird.
5. Disziplinarrechtliche Konsequenzen von Dienstvergehen
Die Verletzung einer Dienstpflicht kann disziplinarrechtliche Maßnahmen auslösen. Bund und Länder haben in ihren Disziplinargesetzen geregelt, welche Folgen für bestimmte Pflichtverletzungen in Betracht kommen. Das Bundesdisziplinargesetz kennt fünf Sanktionen: den Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Bezüge, die Zurückstufung und die Entfernung auf dem Beamt*innenverhältnis. Bei jedem Dienstvergehen muss zunächst der*die Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten und versuchen, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Sollte der*die Vorgesetzte zu dem Schluss kommen, dass ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Bezügekürzung ausreicht, kann er oder sie diese Sanktion per Verwaltungsakt selbst verhängen. Gegen die Disziplinarverfügung können die Betroffenen Widerspruch einlegen und im Falle der Nichtabhilfe Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Wenn dagegen eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst beabsichtigt ist, muss der*die Vorgesetzte eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erheben, das diese Sanktionen verhängen darf. In besonders schwerwiegenden Fällen, die eine Enthebung aus dem Dienst erwarten lassen, kann für die Dauer des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eine vorübergehende Entbindung von den Amtsgeschäften bei Senkung der Bezüge um maximal 50 % ausgesprochen werden. Auch gegen Beamt*innen im Ruhestand sind Disziplinarmaßnahmen möglich, als Sanktionen kommen jedoch nur die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.
6. Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Im Gegenzug zu ihren vielen Amtspflichten kommen Beamt*innen in den Genuss umfangreicher staatlicher Fürsorgepflichten, die in der Generalklausel des § 78 Bundesbeamtengesetz festgeschrieben wurden. Neben dem Recht auf angemessene Besoldung und Altersversorgung lässt sich daraus zum Beispiel auch der Anspruch des*der Beamt*in auf Beihilfe zur privaten Krankenversicherung, auf Gewährung von Urlaub sowie Umzugskosten- und Reisekostenvergütung ableiten. Bei Problemen innerhalb der Amtsführung kann sich der*die Beamt*in jederzeit an die Behördenleitung wenden, die ihn oder sie anhören und beraten muss, um gegebenenfalls Hilfestellung zu leisten. Weiterhin haben Beamt*innen das Recht auf Einsichtnahme in ihre Personalakten, umfangreiche Beschwerde- und Antragsrechte und Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Gegen belastende Verwaltungsakte im Rahmen des Dienstverhältnisses steht den Beamt*innen der Verwaltungsrechtsweg offen. Eine Besonderheit im Beamtenrecht ist die Konkurrent*innenklage, mit der sich Beamt*innen bei der Bewerbung auf einen höheren Posten gegen die Bevorzugung ihrer Mitbewerber*innen vor dem Verwaltungsgericht wehren können. Im Anhang werden einige Grundbegriffe aus dem Beamtenrecht kurz definiert.
7. Beamtenrecht-Themen im Überblick
7.1 Dienstpflicht
Zur Dienstpflicht gehören alle Obliegenheiten, die Beamt*innen gegenüber ihrem Dienstherrn zu erfüllen haben. Dazu zählen die Verschwiegenheitspflicht, die Folgepflicht hinsichtlich dienstlicher Anordnungen und die Unbestechlichkeit. Davon abzugrenzen ist die Amtspflicht, die Beamt*innen bei ihrer Amtsausübung trifft und gegenüber Bürger*innen gilt. Die Verletzung einer Dienstpflicht kann Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen.
7.2 Dienstunfähigkeit
Dienstunfähig sind Beamt*innen, die wegen ihres körperlichen Zustands oder wegen Krankheit dauerhaft nicht in der Lage sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen (§ 44 BBG). Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit sind Beamt*innen verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen und gegebenenfalls beobachten zu lassen. Dienstunfähige können in den Ruhestand versetzt oder für ein anderes Amt verwendet werden.
7.3 Ruhestand
Wenn Beamt*innen aus dem aktiven Dienst ausscheiden, weil sie das Pensionsalter erreicht haben oder dienstunfähig sind, treten sie in den Ruhestand ein und beziehen Ruhegehalt. Auch im Ruhestand gelten bestimmte Pflichten fort, Beamt*innen oder ihre Hinterbliebenen müssen den Dienstherrn weiterhin unterrichten, wenn sie den Wohnsitz wechseln, sich ihre Einkünfte ändern oder sie sich wieder verheiraten.
7.4 Verbeamtung
Die Verbeamtung ist die Berufung in das Beamt*innenverhältnis auf Zeit, Widerruf, Probe oder Lebenszeit. Voraussetzungen der Verbeamtung auf Lebenszeit sind: Staatsangehörigkeit eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, Bewährung in der Probezeit, für die Laufbahn erforderliche Vorbildung, Befähigung zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (§ 7 BBG).
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