Einem Ausländer kann ein Schengen-Visum für Aufenthalte von "bis zu drei Monaten" innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufenthalte) erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind.
Ein erteiltes Schengen-Visum kann zwar nur in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden, aber bei kürzerer Befristung als drei Monate sprechen öffentliche Interessen nicht von vornherein gegen eine Verlängerung.
Bei der Verlängerung ist insbesondere zu prüfen,
- ob die Voraussetzungen für einen gesicherten Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz des Ausländers erfüllt sind und gegen ihn keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung besteht und
- ob Tatsachen geltend gemacht werden, die eine Verlängerung des Visums wegen wichtiger persönlicher Belange (z.B. Krankenhausbehandlung, familiäre Hilfeleistung, Todesfall eines nahen Verwandten, Termine bei Gerichten und Behörden), aus humanitären Gründen oder wegen höherer Gewalt rechtfertigen.
Bei Besuchsreisen zu Verwandten ist ein den Belangen des Einzelfalls angemessener Maßstab anzulegen (z.B. Grad der Verwandtschaft, Verfestigung des Aufenthalts des im Bundesgebiet lebenden Ausländers).
Erst für längerfristige Aufenthalte sind zusätzliche Voraussetzungen notwendig.
Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.
Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften.