Eine Unterlassungserklärung sollte in zwei Fällen abgegeben werden:
1. Die Abmahnung stellt sich oder überwiegend wahrscheinlich als berechtigt dar
In diesem Fall ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung die kostengünstigste Möglichkeit zur Beilegung des Rechtsstreites.
2. Es soll ein gerichtliches Verfahren vermieden werden
Soll die Angelegenheit einvernehmlich ohne Rechtsstreit beigelegt werden, empfiehlt sich die Abgabe einer Unterlassungserklärung ebenfalls.
Hier ist zu beachten:
-eine Unterlassungserklärung stellt kein Anerkenntnis dar
- allerdings bindet die Unterlassungserklärung nach überwiegender Ansicht mindestens 30 Jahre (nach wohl richtiger Ansicht: lebenslang)
- es sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung verwendet werden, nicht die vom Abmahner vorgeschlagene – meist zu weit gehende – Erklärung
Für Fragen zum Thema Unterlassungserklärung stehe ich gern zur Verfügung. Eine außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen ist zu einem festen Pauschalhonorar landesweit möglich.
Ingo Driftmeyer, Rechtsanwalt
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