Abmahnung wegen Verstoß gegen Preisangabenverordnung
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
wir haben heute am Heiligenabend einen Brief ohne Einschreiben mit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen Preisangabenverordnung bekommen und machen uns Sorgen wegen der angegebenen Frist, die uns durch die Feiertage sehr kurz erscheint.
Leider fehlte bei den ganzen Unterlagen die strafbewehrte Unterlassungserklärung bei dem heutigen Schreiben, welche wir jedoch schon bis zum 31. Dezember 2013 wieder unterschrieben zurück senden sollten.
Wir möchten Sie fragen, wie wir in solch einem Fall reagieren sollen und was müssen wir schrittweise jetzt tun?
Besteht die Möglichkeit die angefallenen Kosten i. H. v. 480,00 Euro zu reduzieren oder ganz entfallen zu lassen? Muss dieser Betrag bis zur angegebener Frist gezahlt werden?
Wir sind gerade dabei den Grundpreis zu ergänzen und somit alles gesetzlich wieder richtig zu stellen.
Als Anlage übersenden wir das Schreiben mit allen Anlagen jedoch ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung, weil diese eben fehlte.
Wenn es möglich ist, antworten Sie bitte bis zum 27.12.13 noch Vormittags.
Wir wünschen Ihnen und ihrer Familie fröhliche Weihnachten und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
L. und V. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
die Beantwortung ihrer Frage ist davon abhängig, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 2 Preisangabenverordnung erfolgt ist oder nicht.
Sofern Bezug genommen wird auf den der Abmahnung beigefügten Screenshot, so fehlt hier tatsächlich eine entsprechender Grundpreis, so dass zunächst von einem Verstoß auszugehen ist.
Das beigefügte Urteil der Gegenseite ist in einer anderen Angelegenheit ergangen und ist durch die Gegenseite lediglich als Beispiel für die Wettbewerbertätigkeit der Gegenseite beigefügt worden. Dieses Urteil hat also keinen konkreten Bezug auf das zwischen Ihnen und dem Wettbewerber bestehende Wettbewerbs- oder Rechtsverhältnis.
Dabei spielt es für ein solches Wettbewerbsverhältnis auch keine Rolle, wie viele Waren jeweils von den Wettbewerbern verkauft werden. Ausschlaggebend ist, dass gewerblich gehandelt wird und die gleichen Warengruppen oder das gleiche Tätigkeitsgebiet betroffen sind. Dies kann auch bei einem Verkauf nur kleiner Mengen der Fall sein, wobei dann hier gegebenenfalls im Rahmen des Gegenstandswertes ein entsprechend geringerer Wert anzunehmen ist, was durch die Gegenseite auch in Bezug auf den Mindeststreitwert dargestellt worden ist.
Zu Abmahnung selbst:
Sofern die Abmahnung also berechtigt ist, besteht für den Abmahnende ein Anspruch auf Erstattung der Schadenersatzkosten. Dies wären zum Beispiel hier die Anwaltskosten, die sich sodann nach dem entsprechenden Gegenstandswert berechnen. § 12 UWG normiert einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. In § 12 I 2 UWG heißt es: “Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden”.
Darüber hinaus hat die Gegenseite sodann einen Anspruch auf Unterlassung, die im Rahmen einer entsprechenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verwirklicht wird. Dabei wird meistens eine entsprechende vorbereitete Erklärung beigefügt. Dies ist allerdings nicht zwingend vorgegeben, so dass gegebenenfalls selbst eruiert werden muss, wie eine entsprechende Unterlassungserklärung aussieht. Da die Gegenseite allerdings angegeben hat, dass eine entsprechende Erklärung beigefügt ist, könnte man die Gegenseite anschreiben und um Übersendung eines entsprechenden Beispiels bitten, wodurch dann gegebenenfalls die Frist noch etwas weiter nach hinten geschoben wird.
In jedem Fall sollten Sie allerdings eine entsprechende Erklärung abgeben, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird und damit weitere Kosten entstehen können.
Sie sollten die Erklärung sodann auch anders zu formulieren, als durch die Gegenseite vorgegeben.
Zum Beispiel könnte eine entsprechende Erklärung wie folgt lauten:
Verpflichte ich mich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich es zu unterlassen:
Hier sodann den begehrten Unterlassungstatbestand formulieren,
Im Fall der Zuwiderhandlung verpflichte ich mich zur Zahlung einer vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfende pauschale Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,00.
Die Vertragsstrafe ist notwendig, um der Gegenseite auch die Sicherheit zu geben, dass die Unterlassungserklärung befolgt wird.
Ohne Vertragsstrafe ist die Unterlassungserklärung grundsätzlich unvollständig und nicht ausreichend.
Sofern der Verstoß eindeutig ist, können Sie die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich“, weglassen, da sodann der Verstoß damit zugegeben wird. Diese Formulierung ist dann anzuwenden, wenn gerade fraglich ist, ob ein entsprechender Verstoß begangen worden ist, man jedoch die Gefahr ausräumen will, Unterlassung noch in Anspruch genommen zu werden.
Zur Frage der Höhe des Schadenersatzes.
Sie können grundsätzlich versuchen, mit der Gegenseite noch zu handeln und hier gegebenenfalls im Vergleichswege einen niedrigeren Betrag darzustellen. Dies können Sie im Anschreiben entsprechend dahingehend darstellen, dass Sie von einer Rechtsverletzung gegebenenfalls nicht ausgehen, jedoch die Angelegenheit gütlich beenden wollen und sodann darstellen, dass hier auch eine entsprechende Unterlassungserklärung gemäß dem oben genannten Beispiel ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich abgegeben wird.
Sodann könnten Sie hier ein Betrag von möglicher Weise 200,00 € anbieten.
Ob die Gegenseite darauf eingeht dürfte allerdings fraglich sein, da dem ersten Anschein nach ein Verstoß vorliegen dürfte. D.h., dass die Gegenseite den Großteil der Schadenersatz kosten gegebenenfalls auch in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen könnte, möglicherweise wiederum mit weiteren Kosten für Sie verbunden.
Konnte ich Ihnen zunächst hilfreich antworten?
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Viele Grüße
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Viele Grüße
ich habe alles noch mal detailliert beschreiben und zusätzliche Datei angehängt.
Ich habe am Heiligabend, den 24.12.13 einen Brief ohne Einschreiben mit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen Preisangabenverordnung bekommen und ich mache mir Sorgen wegen der angegebenen Frist, die mir durch die Feiertage sehr kurz erscheint.
Leider fehlte bei den ganzen Unterlagen die strafbewehrte Unterlassungserklärung bei dem heutigen Schreiben, welche ich jedoch schon bis zum 31. Dezember 2013 wieder unterschrieben zurück senden sollte und wenn ich im Urlaub wäre, so hätte ich ja gar keine Zeit zu reagieren.
Der Screenshot mit Anlagen A1 und A2 wurde noch vor dem 05. Dezember 2013 von Rechtsanwalt gemacht, weil an diesem Screenshot von unserem Internet-Shop noch die alten Versandkostenkonditionen drauf waren. Wir weisen auch daraufhin, dass das Urteil mit dem Beschluss erst am 02. Dezember 2013 bei der Firma Müller Groß- und Einzelhandel UG eingegangen ist. Aber die Abmahnung wurde erst am 23. Dezember per Brief verschickt. Als Nachweis habe ich eine Kopie unseres Newsletters an die Kunden mit den neuen Versandkonditionen beigefügt.
Interessant dabei ist, dass Herr Andre Müller dieses Urteil verloren hat. Die wichtigen Daten wie z. B. das Aktenzeichen oder der Name der Müller Groß- und Einzelhandels UG, vertreten durch GF: Andre Müller, Brüderstr. 27, 13595 Berin mit schwarzem Marker durchgestrichen sind. Nach Internetrecherchen konnten wir leider das Urteil auf der Seite des Landgerichts Hamburg noch nicht finden. Ich vermute, dass das Urteil noch gar nicht offiziell veröffentlicht wurde. Somit konnte ich davon noch gar nichts wissen.
Bei dem Urteil wurde ein Streitwert von 6.000 Euro angegeben. Dieser wurde auch bei unserer Sache vom Anwalt Nojberg als Streitwert übernommen. Ist das korrekt? Muss ich die 480,00 Euro Rechtsanwaltgebühren bis zur angegebener Frist zahlen?
Ich verkaufe insgesamt nur 19 Tabake im Online-Shop, und die Müller Groß- und Einzelhandel UG verkauft 753 Tabake auf seiner Seite unter http://www.elektrische-zigarettenstopfmaschine-versand.de/Tabak Ist hier überhaupt im Vergleich zu der Menge der Tabake eine Abmahnfähigkeit gegen das Wettbewerbrecht beim Verkauf von Tabakwaren gegeben?
Ich möchte Sie fragen, wie ich in solch einem Fall reagieren soll und was muss ich schrittweise jetzt tun?
Als Anlage habe ich Ihnen die Kopie des Schreibens mit allen Anlagen sowie unserem Newsletter an Kunden vom 05.12.13 als Nachweis jedoch ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung, weil diese eben fehlte, beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
V. H.