Abmahnung Urheberrechtsverletzung
Fragestellung
Wie ist meine rechtliche Situation bei einer Abmahnung für eine Urheberrechtsverletzung, wenn diese für ein urheberrechtlich geschütztes Foto ausgesprochen wird, das längst nicht mehr auf meiner aktuellen Website gezeigt wird, sondern bereits vor ca. 3 Monaten von der Website - und zwar ohne vorherige Abmahnung oder Kenntnis der Urheberrechtsverletzung - von mit beseitigt wurde.
Der Kläger beruft sich dabei auf eine alte Version meiner Website, die er vor einem halben Jahr gespeichert hat, und die auch einem Online-Archiv auch so auffindbar ist.
Meine Frage dazu: Ist das Recht auf seiner Seite, oder ist eine Abmahnung hier unzulässig, da die "Urheberrechtsverletzung" in der Vergangenheit liegt? Gibt es bestimmte Fristen, wie lange man noch für Bilder haftet, wenn diese bereits von der Website entfernt sind?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrte(r ) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung kann nach § 97 Abs. 1 UrhG erfolgen, wenn Wiederholungsgefahr besteht.
Die Wiederholungsgefahr wird durch eine begangene Urheberrechtsverletzung (Veröffentlichung eines fremden Fotos) vermutet.
Diese Vermutung wird nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung erst durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt (z.B. LG Berlin, Beschl. v.
06.12.12, 15 O 458/12).
Das Entfernen der Fotos, auch wenn dies auf Eigeninitiative und ohne Kenntnis der Beanstandung erfolgt, reicht dagegen nicht aus.
Denn die Vermutungswirkung der erstmaligen Urheberrechtsverletzung bleibt davon unberührt.
2. Der Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz des Bildrechte-Inhabers verjährt gemäß §§ 102 UrhG, §§ 195 BGG erst nach drei Jahren ab Kenntnis des Rechteinhabers von der Urheberrechtsverletzung.
Daher ist leider festzuhalten, dass eine Abmahnung hier noch erfolgen kann und eine Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht.
3. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, dann bestünde die Gefahr, dass der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung anhängig macht.
Dabei hätte er zwar das Problem, dass er durch sein langes Zuwarten (halbes Jahr) die erforderliche Dringlichkeit kaum nachweisen kann. Für Sie hätte es jedoch den Nachteil, dass Sie in ein unnötiges Gerichtsverfahren involviert wären.
4. Beachten Sie bitte aber auch, dass nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung dafür Sorge getragen werden muss, dass die Bilder aus der Archivversion (Google cache) gelöscht werden muss.
Beim Verbleib des Bildes in der Archivversion sehen viele Gerichte darin eine Fortdauer der Urheberrechtsverletzung (z.B. LG Saarbrücken, 10.12.2008 - 9 O 258/08).
Dafür stellt Google unter folgender URL die passende Vorgehensweise zur Verfügung
http://support.google.com/webmasters/bin/answer.py?hl=de&answer=1663416
5. Wenn Ihnen bereits eine Abmahnung vorliegt und ggf. auch Schadensersatz gefordert wird, können Sie diese hier über „Datei hochladen“ einstellen. Dies ist für Dritte nicht sichtbar.
Gern kann ich dann eine überschlägige Prüfung auf die Berechtigung der dort geltend gemachten Forderungen vornehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Für Rückfragen nutzen Sie gern die Nachfrage- oder Kommentarfunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Anfrage, derer ich mich gern annehme.
MIt der Antwort auf Ihre Frage können Sie bis heute 16:00 Uhr rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
hier gilt wie für sämtliche zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen die Verjährungsfrist von drei Jahren.
Daher wäre in der Tat eine Heranziehung zum Schadensersatz für Altfälle noch möglich.
Empfehlenswert wäre daher für alle verwendeten fremden Bilder eine Löschung des Google Caches vorzunehmen, damit diese für die Rechteinhaber nicht mehr aufgefunden werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt