Urheberrechtsverletzung – Was tun?
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Ratgeber: Urheberrechtsverletzung – Das müssen Sie wissen!
(Lesezeit ca. 10 Minuten)
Der folgende Ratgeber beschäftigt sich mit dem Thema Urheberrecht. Es wird erläutert, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wie man dagegen vorgehen kann und was bei der Verteidung gegen Ansprüche beachtet werden sollte. Auch wird dies anhand von Beispielen veranschaulicht.
Das Urheberrecht ist ein Rechtsgebiet, das man als Laie schnell oberflächlich verstehen kann. Aber der Teufel steckt hier im Detail, daher lohnt es sich einen genauen Blick darauf zu werfen.
Dieser Ratgeber soll einen Einstieg in die Thematik bieten. Für individuelle Fragestellungen und Problemfelder ist es ratsam auf eine*n im Urheberrecht spezialisierte*n Anwält*in zurückzugreifen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Urheberrechtsverletzung ist eine Handlung, bei der gegen die Urheberrechte eines*einer anderen verstoßen wird.
- Urheberrechtlicher Schutz entsteht ohne gesonderte Eintragung oder sonstige Handlung.
- Nur "persönliche geistige Schöpfungen" sind schutzfähig.
- Auch wenn Werke nicht die Schöpfungshöhe erreichen, können sie Schutz aus anderen Gesichtspunkten genießen.
- Eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung und eine Klage stellen rechtliche Mittel gegen eine Urheberrechtsverletzung dar.
- Bei Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung, sollte keinesfalls vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.
- Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes verjährt der Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung erst nach 10 Jahren.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Urheberrechtsverletzung?
- Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
- Urheberrecht im Internet
- Ausnahmen
- Wie kann ich mich gegen eine Urheberrechtsverletzung wehren?
- Ich habe eine Urheberrechtsverletzung begangen. Was nun?
- Wann ist eine Urheberrechtsverletzung verjährt?
- Fazit: Jetzt Anwalt zum Festpreis beauftragen!
Was ist eine Urheberrechtsverletzung?
Eine Urheberrechtsverletzung ist eine Handlung, bei der gegen die Urheberrechte eines*einer anderen verstoßen wird. Der Verstoß kann etwa darin bestehen, dass gegen Verwertungsrechte verstoßen wird oder aber auch ein fremdes geschütztes Werk als eigenes dargestellt, also angeeignet wird.
Nicht erforderlich ist, dass der*die Urheber*in das Werk ausdrücklich schützen lassen hat. Der Schutz entsteht ohne gesonderte Eintragung oder sonstige Handlung. Dennoch bietet es sich an, ein erstelltes Werk möglichst zu dokumentieren. Denn wenn zwei identische Werke in der Welt sind, ist es nicht immer einfach festzustellen, wer dieses zuerst geschaffen hat.
Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Grundvoraussetzung für jede Urheberrechtsverletzung ist, dass überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk besteht, das von der Verletzungshandlung betroffen ist. Das Gesetz sieht vor, dass nur persönliche geistige Schöpfungen schutzfähig sind. Dazu zählen etwa folgende Werke:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- Pantomimische Werke, einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Nicht jedes der oben aufgeführten Werke genießt jedoch automatisch einen urheberrechtlichen Schutz. Zur Vermeidung des Schutzes von sehr banalen Werken, setzt die Rechtsprechung eine gewisse Schöpfungshöhe des Werkes voraus.
INFO
Schöpfungshöhe meint dabei nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung Folgendes:
„Werke die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigen, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.“
Auch aus dieser Definition werden juristische Laien nicht wirklich schlau. Dazu ist anzumerken, dass das gesamte Urheberrecht sehr stark von den Entscheidungen der Gerichte geprägt ist und sich daher auch im stetigen Wandel befindet. Allgemeingültige Aussagen sind nur sehr schwerlich zu treffen.
Als vereinfachtes Kriterium kann man sich jedoch merken, dass ein Werk umso mehr geschützt ist, je aufwändiger oder kreativer dieses ist oder desto mehr es sich von anderen Werken unterscheidet. Ein kurzer Satz aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ist in aller Regel nicht geschützt, ein längerer Text wie etwa dieser Ratgeber allerdings zumeist schon. Da diese Einstufung und Abgrenzung nicht leicht zu treffen ist, empfiehlt sich bei Erhalt einer Abmahnung oder Unterlassungsaufforderung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Angelegenheit zu prüfen und die richtige Reaktion auszuloten.
Nicht erforderlich ist, dass das geschützte Werk gewerblich durch den*die Urheber*in genutzt wird oder diesem ein konkret bezifferbarer Schaden entstanden ist. Auch kostenlose Werke sind geschützt, wenn Sie nicht zur freien Verwendung für die Allgemeinheit freigegeben worden sind. In diesem Zusammenhang gilt es auch immer zu prüfen, welche Bedingungen der*die Urheber*in für die Nutzung seines*ihres Werkes aufgestellt hat. Dies ist insbesondere bei Grafiken von großer Bedeutung, bei denen zum Beispiel zwischen der Freigabe für private und kommerzielle Zwecke unterschieden werden kann. Häufig ist auch geregelt, ob das Werk bearbeitet werden darf oder unverändert bleiben muss.
RECHTS-TIPP
Auch wenn die Schöpfungshöhe nicht erreicht wird, ist jedoch zu beachten, dass ein Schutz aus anderen Gesichtspunkten bestehen kann. So können einfache Lichtbilder (z.B. Schnappschüsse, Zufallsaufnahmen) vom Leistungsschutzrecht umfasst sein oder sehr simple Grafiken und Sprüche markenrechtlich geschützt worden sein. Daher sollte man auch immer etwas über den Tellerrand hinausschauen, wenn man selbst überprüfen möchte, ob man die Schöpfung eines Dritten für eigene Zwecke verwenden möchte.
Urheberrecht im Internet
Die in der Praxis wohl häufigste Urheberrechtsverletzung steht im Zusammenhang mit Filesharing. Wer Spiele, Filme, Musik oder Software im Internet ohne Zustimmung des*der Rechteinhabers*in herunterlädt oder zum Download anbietet, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Häufiges Problem ist dabei, dass bei vielen Filesharing-Plattformen bereits beim Download das Werk anderen Nutzern*innen zur Verfügung gestellt wird. Dadurch wird das Werk unbemerkt verbreitet. Gab es früher in diesem Bereich noch massive Abmahnwellen, ist dies mittlerweile abgeebbt. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber der Abmahnindustrie einen Riegel vorgeschoben hat und den Streitwert für die erste Abmahnung gegenüber Privatpersonen auf 1.000 EUR begrenzt hat. Dies hat das Geschäft mit den Filesharing-Abmahnungen weniger lukrativ gemacht, dennoch ist die Gefahr in diesem Bereich abgemahnt zu werden, immer noch sehr hoch.
In den letzten Jahren auf dem Vormarsch sind Abmahnungen für Urheberrechtsverletzungen in sozialen Netzwerken wie Facebook und Instagram. Dort geht es zumeist um unrechtmäßig kopierte Texte oder Bilder. Vorsicht ist dabei vor allem geboten, da man eine Urheberrechtsverletzung bereits dann begehen kann, wenn man lediglich den Inhalt eines anderen teilt. Ein kurzer Klick kann somit teure Folgen haben.
Auch auf der eigenen Webseite sollte man sehr umsichtig sein, welche Inhalte man für die Präsentation der eigenen Person und Leistungen verwendet. Generell sollte man Inhalte von fremden Seiten nicht einfach übernehmen, wenn diese nicht ausdrücklich für die Verwendung freigegeben worden sind. Dabei ist zu beachten, dass man über Google oder andere spezialisierte Suchmaschinen sehr leicht herausfinden kann, auf welchen Seiten die eigenen Texte und Bilder unrechtmäßig verwendet werden. Es soll sogar Urheber geben, die Ihre Inhalte gezielt online stellen, um an den Abmahnungen zu verdienen.
Ausnahmen
Es gibt jedoch auch Fälle, die keine Urheberrechtsverletzung begründen. So gewährt das Zitatrecht grundsätzlich die Möglichkeit fremde Inhalte wiederzugeben. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass man sich mit diesen auseinandersetzt, diese kenntlich macht und nicht den Eindruck suggeriert, dass das Werk eine eigene Schöpfung sei. Auch kann ein fremdes Werk so verfremdet werden, dass es nicht wieder als das Ursprungswerk erkennbar ist. Dann liegt eine eigene neue Schöpfung vor.
INFO
Das Urheberrecht lässt sich jedoch nicht umgehen, indem ein Wechsel zwischen analoger und digitaler Welt stattfindet. So darf eine im Internet gefundene Grafik nicht einfach abgezeichnet und verwendet werden (außer für private Zwecke) und auch ein Gemälde darf nicht einfach mit der Digitalkamera abfotografiert werden.
In der Praxis von großer Relevanz ist zudem das Recht auf Privatkopie. Für eigene private Zwecke darf ein geschütztes Werk vervielfältigt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass dieses auch rechtmäßig beschaffen worden ist. So wird ein illegal heruntergeladener Kino-Blockbuster nicht dadurch legal, dass man diesen innerhalb der Familie weitergibt.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass die Urheberrechtsverletzung nicht dadurch entfällt, dass man den*die Urheber*in in Zusammenhang mit dem Werk namentlich als Quelle erwähnt. Jedoch fällt der Schadensersatz geringer aus, wenn die Quelle ordnungsgemäß genannt wurde.
Wie kann ich mich gegen eine Urheberrechtsverletzung wehren?
Es gibt verschiedene Wege, um sich gegen eine Urheberrechtsverletzung zur Wehr zu setzen. Vorab sollte die Verletzung immer bestmöglich dokumentiert werden. Dafür muss man noch kein*e Anwält*in bemühen. Dies heißt Beweise sichern, Screenshots machen, Links und/oder Quelltext speichern etc. Die Beweise sollten mit Datum versehen sein. Dazu gehört nach Möglichkeit auch festzuhalten wie viele Personen die Inhalte sehen konnten.
Die häufigste Vorgehensweise ist es dann zunächst eine außergerichtliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an den*die Gegner*in zu schicken. Darin sollte die Verletzungshandlung beschrieben sein und die Forderungen aufgelistet sein. Abschließen sollte die Abmahnung immer mit einer Unterlassungserklärung, die der*die Gegner*in abzugeben hat. Reagiert der*die Gegner*in auf die Abmahnung nicht oder verweigert den Forderungen nachzukommen, wird ein gerichtliches Vorgehen erforderlich. Dabei hat man die Wahl entweder eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder direkt Klage einzureichen. Die einstweilige Verfügung (eV) führt zu einer schnellen Entscheidung, aber es ist nur eine vorläufige. Mit der Klage bekommt man ein abschließendes Urteil, aus dem man gegen den*die Gegner*in vollstrecken kann. Dafür muss man allerdings in der Regel ein paar Monate warten. Aufgrund der Höhe des Streitwertes, der zumeist über 5.000,00€ anzusiedeln ist, ist das Landgericht in erster Instanz zuständig und es besteht Anwaltszwang.
PRAXIS-TIPP
Losgelöst von der klassischen Beschreitung des Rechtsweges, kann man mit dem*der Gegner*in auch dergestalt eine Einigung erzielen, dass nachträglich ein Nutzungsrecht eingeräumt wird und man hierfür eine angemessene Vergütung erhält.
Auch strafrechtlich besteht gegen den*die Verletzende*n eine Handhabe. Eine Anzeige aufgrund der Urheberrechtsverletzung ist daher möglich. Diese kann auch ohne eine*n Anwält*in erstattet werden.
Ich habe eine Urheberrechtsverletzung begangen. Was nun?
Wenn bereits bekannt ist, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wäre der erste Schritt die Verletzung möglich schnell aus der Welt zu schaffen. Die Entfernung der Urheberrechtsverletzung beseitigt zwar nicht die Ansprüche des*der Urhebers*in, verhindert aber, dass der Schaden und, verbunden damit, die Kosten noch größer werden. Deswegen ist ein schnelles Handeln diesbezüglich nicht verkehrt. Sofern der*die Urheber*in die Verletzungshandlung nicht sauber dokumentiert hat, kann die Entfernung sogar unter Umständen ein Hindernis für die Durchsetzung der bestehenden Ansprüche vor Gericht darstellen.
Ansonsten gilt es einen kühlen Kopf zu bewahren. Die in urheberrechtlichen Abmahnungen gesetzten Fristen sind oft absichtlich kurz gehalten, um Druck auszuüben. Keinesfalls sollte aber vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Oftmals ist die Unterlassungserklärung von der gegnerischen Partei zu weitgehend formuliert, sei es dass diese deutlich über die eigentliche Verletzungshandlung hinausgeht oder aber eine viel zu hohe Vertragsstrafe vereinbart ist.
INFO
Hierzu sollte man wissen, dass man an eine einmal unterschriebene Unterlassungserklärung ein Leben lang gebunden ist. Dies kann teure und sehr weitreichende fatale Konsequenzen haben.
Bestenfalls sollte eine Abmahnung daher anwaltlich überprüft werden. Oft kann durch eine*n im Urheberrecht spezialisierte*n Anwält*in auch ein Vergleich ausgehandelt und die Schadensersatzforderung somit reduziert werden. Weitere Informationen zum Thema Abmahnungen finden Sie in unserem Ratgeber Abmahnung prüfen & abwehren.
Üblicherweise beinhaltet eine solche Abmahnung neben der Aufforderung eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, auch die Forderung nach Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und die Zahlung eines Schadensersatzes (fiktive Lizenzgebühr). Fiktive Lizenzgebühr meint dabei eine Summe, die angefallen wäre, wenn man den*die Urheber*in vorher um eine kostenpflichtige Erlaubnis (Nutzungsrecht) gebeten hätte. Wie hoch der Schadensersatz ausfällt, ist sehr individuell von der Art, Dauer und Intensität der Verletzung abhängig. In bestimmten Bereichen (z.B. bei Fotografien) gibt es Tabellen, die von Gerichten zur Bestimmung der Höhe herangezogen werden.
Nicht erschrecken lassen sollte man sich in solchen Fällen von exorbitant hohen Streitwerten. Handelt es sich bei dem*der Abmahnenden um einen großen Weltkonzern, wird auch gerne eine sechs- oder gar siebenstellige Summe angesetzt. Nur in Ausnahmefällen ist dies aber berechtigt. Zumeist steht die Abschreckung hierbei im Vordergrund.
PRAXIS-TIPP
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen sogar die Strafbarkeit der Urheberrechtsverletzung vor. Die Strafen bei Urheberrechtsverletzungen reichen von einer Geldstrafe bis hin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe. In der Praxis kommt es jedoch eher selten zu Anzeigen und noch weniger zu Verurteilungen in diesem Bereich.
Wann ist eine Urheberrechtsverletzung verjährt?
Für die Urheberrechtsverletzung gilt grundsätzlich zunächst die gesetzliche Regelverjährung von drei Jahren. Allerdings bezieht sich diese Verjährung auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches und des Anspruches auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) verjährt der Schadensersatz (also z.B. der Anspruch auf die fiktiven Lizenzgebühren) erst nach 10 Jahren.
Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt erst mit Ende des Jahres (31.12) zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der*die Urheber*in Kenntnis von der Verletzungshandlung erlangt hat. So ist beispielsweise die Urheberrechtsverletzung eines vor fünf Jahren unrechtmäßig veröffentlichten Bildes im Internet heute nicht verjährt, wenn der*die Urheber*in erst dieses Jahr davon Kenntnis erlangt hat.
Allerdings gibt es keine endlose Verjährung. So beträgt die Höchstfrist zehn Jahre nach Entstehen des Anspruches (als dem Tag der erstmaligen Verletzungshandlung). So wäre in unserem obigen Beispiel die Urheberrechtsverletzung verjährt, wenn das Bild unrechtmäßig vor 15 Jahren veröffentlicht worden wäre, selbst dann, wenn der*die Urheber*in davon keine Kenntnis hatte.
Losgelöst von der Verjährung der Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung, kann auch das Urheberrecht an sich verjähren. Dabei unterscheidet man hinsichtlich der Dauer zwischen der Art des Werkes. Das Urheberrecht an den meisten Werken erlischt dabei 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sofern mehrere Urheber die Rechte an einem Werk halten, erlischt das Recht erst 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Urhebers. Handelt es sich um ein anonymes Werk, gelten die 70 Jahre ab Veröffentlichung. Daneben gibt es jedoch gesonderte Schutzfristen für verwandte Schutzrechte. So besteht der Schutz auf Lichtbilder 50 Jahre und auf wissenschaftliche Ausgaben, 15 Jahre bei Datenbankherstellern und 50 Jahre bei Filmwerkherstellern.
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Abschließend und zusammenfassend ist zu sagen, dass es im Falle einer Urheberrechtsverletzung oft darauf ankommt schnell, aber nicht überstürzt zu handeln. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist in den meisten Fällen ratsam, um keine teuren Fehler zu begehen und eine optimale Lösung zu finden. Nicht immer ist dabei eine gerichtliche Vorgehensweise erforderlich. Oftmals lässt sich mit der Gegenseite auch eine gütliche Einigung finden, die beide Seiten zufriedenstellt. Auf yourXpert stehen Ihnen unsere im Urheberrecht spezialisierten Anwält*innen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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