Die besondere Form genießt sicherlich zu Recht ein hohes Ansehen, jedoch wird manchmal zum Einen deren Erfordernis und zum Anderen die Bedeutung verkannt.
Vielfach ist die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundungspraxis im Immobilienrecht bekannt, auch familien-, erb- und gesellschaftsrechtliche Bezüge sind vielen geläufig.
Öfters wird aber die Notwendigkeit einer solchen notariellen Beurkundung falsch eingeschätzt.
Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften verschiedener Art und die Beglaubigung von Unterschriften.
Dabei ist er zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet - ein Wesentlichkeitsgrundsatz. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:
Grundstücksrecht (insbesondere Grundstücksübertragungen, Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte).
Erbrecht (Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Erbscheinsanträgen etc.).
Familienrecht (Eheverträge, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, s. dazu unten, Erklärungen im Kindschaftsrecht, z. B. Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen).
Gesellschaftsrecht (Gründungen von GmbHs und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handels- und Vereinsregisteranmeldungen, auch für Zweigniederlassungen von Gesellschaften nach ausländischem Recht (z. B. wie bei der englischen Ltd. (Limited)).
Eine Reihe vom Gesetzgeber ausdrücklich genannter Rechtsgeschäfte wie z. B. Grundstückskaufverträge, Gesellschaftsgründungsverträge oder Erbverträge bedürfen der notariellen Beurkundung; andere, wie z. B. Testamente, Vorsorge-, General- und Bankvollmachten sowie Patientenverfügungen können notariell beurkundet werden. Beurkundungspflichtige Verträge können, müssen aber nicht zwangsläufig durch den Notar entworfen werden.
Der Vertragsentwurf kann auch durch die Beteiligten selbst oder durch Rechtsanwälte erstellt werden. Vor allem sind Letztere im Gegensatz zum Notar befugt, alle Erst- und weitere Beratungen rechtlicher Art durchzuführen, der Notar grundsätzlich nur anlässlich eines konkretem Beurkundungsvorgangs Rechtsberatung gewährt.
Auch sind Rechtsanwälte in rechtlicher Hinsicht meistens allumfassend tätig (zumindestens solche, die sich mit Patientenverfügungen/Vollmachten beschäftigen), also vor allem im Hinblick auf familien- und erbrechtliche Sachverhalte. Dieses kann dann vielfach sehr nutzvolle Synergieeffekte für den Mandanten hervorrufen.
In der privaten und geschäftlichen Praxis herrscht des Öfteren auch der Irrglaube vor, Patientenverfügungen und Vorsorge-, General- und Bankvollmachten müssten notariell beurkundet werden, nur derart würden diese im Rechtsverkehr anerkannt.
Soweit nicht eine der oben genannten Ausnahmen im Hinblick auf einen Formzwang der notariellen Beurkundung/Beglaubigung vorliegt, so gilt die indes eine uneingeschränkte Formfreiheit.
Insofern lassen Sie sich nichts von Versicherungen, Banken, Ärzten und anderen einreden.
Neuerdings steht zum Beispiel ausdrücklich im Gesetz, das eine Patientenverfügung lediglich schriftlich abgefasst werden muss; die Pflicht zur notariellen Beurkundung als Ausnahme gilt immer nur dann, wenn dieses ausdrücklich im Gesetz angeordnet wird.
Zwar mag es sein, dass bei einer notariellen Beurkundung auch gleichzeitig die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers beziehungsweise die Einwilligungsfähigkeit des verfügenden „Patienten" geprüft wird und damit ein etwas höherer Beweiswert gegeben ist, doch letztlich darf keine Vollmacht/Patientenverfügung allein wegen fehlender notarieller Form zurückgewiesen werden - das ist rechtlich definitiv ausgeschlossen.
Selbst bei einer notariellen Beurkundung kann die höhere Beweiskraft einer notariellen Urkunde dann ebenfalls in Frage gestellt werden, sofern ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit beziehungsweise der Einwilligungsfähigkeit bestehen.
Auch der Rechtsanwalt kann als Volljurist - nichts anderes ist auch der Notar, selbst wenn er ein öffentliches Amt bekleidet - Letzteres prüfen, im Übrigen bei diesbezüglichen Zweifel des Notars/Rechtsanwalts sowie ärztliche Mithilfe gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen wäre.