Testamentarischer Vertrag / Erbvertrag
Fragestellung
Hallo Herr Carstens,
Die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss zwischen 53 und 70 Jahre alt und sämtlich kinderlos. Es ist der Wille der Vertragsparteien, dass im Todesfall ihre Vermögenswerte auf eine in diesem Vertrag bestimmte Art und Weise zwischen ihnen vererbt werden, sofern dem keine anderen testamentarischen Willenserklärungen entgegen stehen. So soll verhindert werden, dass Vermögen einer Vertragspartei aufgrund gesetzlicher Erbfolge an Außenstehende vererbt wird.
Fragestellung:
Wäre der Vertrag rechtsgültig?
Kann der Vertrag privatschriftlich aufgesetzt werden, oder ist ein Notariat nötig?
Falls Notariat nötig: 1) welche Kosten (Vermögen der vier Parteien zusammen 160.000 EUR) und vor allem: Lässt sich das Notariat vermeiden, in dem der Inhalt des Vertrags in vier Testamente umgearbeitet wird, die handschriftlich abgefasst und beim AG hinterlegt werden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jan Carstens
Sehr geehrter Fragesteller,
im Unterschied zu den Testamenten, die sowohl eigenhändig wie durch notarielle Beurkundung errichtet werden können, ist für den Abschluss eines Erbvertrages die Form der notariellen Beurkundung in § 2276 Abs. 1 S 1 BGB vorgeschrieben.
Die Regelungen, die Sie in Ihrem Vertragsentwurf getroffen haben, wären aber auch im Rahmen eines notariell beurkundeten Vertrages meines Erachtens größtenteils nicht wirksam. Ihren Formulierungen entnehme ich, dass Sie den Vertrag sehr flexibel und unverbindlich halten wollen und in erster Linie eine Festlegung der Erbfolge gewünscht ist. Damit möchten Sie eine Rechtswirkung erzielen, die das Gesetz für den Erbvertrag gerade nicht vorsieht. Der Erbvertrag soll eine viel stärkere Bindung an die dort enthaltenen Regelungen entfalten, als das Testament, das grundsätzlich zu Lebzeiten ohne Weiteres widerrufbar ist.
Ihre Regelungen zu anderweitigen Testiermöglichkeiten und Schenkungen zu Lebzeiten wären nach der überwiegenden Rechtsprechung wohl unwirksam. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Änderungsvorbehalt. Dieser kann zwar grundsätzlich in einem Erbvertrag geregelt werden, darf aber nicht so weit gehen, dass der Erbvertrag dadurch seines eigentlichen Wesens entkleidet und inhaltslos wäre. Ein Erbvertrag ohne jegliche Bindung würde sich nicht mehr vom Testament unterscheiden.
Auch könnte der Vertrag nicht in der von Ihnen vorgesehenen Art gekündigt werden. Ein Erbvertrag wird normalerweise mit einem Rücktrittsvorbehalt versehen. Die Geltendmachung dieses Rücktrittsrecht hat dann die Auflösung des Vertrages zur Folge und sieht gerade nicht vor, dass die kündigende Partei einfach aus dem Vertrag ausscheidet und die anderen Parteien den Vertrag fortsetzen. Ein Rücktritt muss dann außerdem ebenfalls vor dem Notar erklärt werden und löst zusätzliche Kosten aus.
Gleiches gilt für die Aufnahme weiterer Vertragsparteien in den Erbvertrag. Diese Regelung wäre ebenfalls unwirksam. Auch hier müsste man den bestehenden Vertrag auflösen und einen völlig neuen Vertrag notariell beurkunden lassen, wobei erneut Kosten anfallen.
Letztlich wäre es wohl die vorzugswürdige Lösung, Ihr Vorhaben testamentarisch zu festzuhalten. Das kann durch vier Einzeltestamente geschehen oder aber auch durch zwei Ehegattentestamente der jeweiligen Ehepaare. Sie möchten hier im Grunde die Regelung des klassischen „Berliner Testaments“ herbeiführen, zuerst soll der Ehegatte allein erben und dann erst Dritte. Das gemeinschaftliche Testament in Form des Berliner Testaments kann zwar zu Lebzeiten nicht so einfach widerrufen werden, bietet aber dem im Erbfall überlebenden Ehegatten die Möglichkeit, frei über das gesamte Vermögen zu verfügen. Bedenken Sie bitte auch, dass Kinder nicht die einzigen Pflichtteilsberechtigten sind. Auch Eltern und Ehegatten haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Sollten also in Ihrer Gemeinschaft die Eltern teilweise noch leben, können Sie sie nicht gänzlich durch das Testament enterben. Einen Notar benötigen Sie in diesem Fall nicht.
Die Kosten für die Beurkundung eines Erbvertrages würden bei 762,00 zzgl. USt liegen. Hinzu kommen dann in der Regel verhältnismäßig geringe Kosten für Auslagen, Porto, Telefon etc. Informieren Sie sich hierzu aber bitte unbedingt vor einer eventuellen Beurkundung nochmals zusätzlich beim entsprechenden Notar.
Die Kosten für die Hinterlegung eines Testaments beim Nachlassgericht betragen pauschal 75,00 €.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit besten Grüßen
Jan Carstens
Rechtsanwalt
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Ich bin mit dem Service sehr zufrieden und vermute, dass es einem Experten wie Herrn Carstens besonders leicht fällt, eine erklassige Antwort zu geben, wenn sich der Kunde bemüht, seine Frage in allen ihren Aspekten möglichst präzise zu formulieren. Nur so bleibt dem Experten erspart, einen langen Roman zu formulieren (was sich bei den geringen Gebühren nicht lohnen würde).
Ich will als Kunde möglichst wenig für die Schreibkünste des Experten zahlen, sondern meine Ausgabe möglichst konzentriert für die intellektuellen Gehalt der Antwort ausgegeben sehen. Wenn ich als Kunde also zwischen zwei oder drei Vermutungen schwanke, kann ich diese ja auch in meiner Anfrage darstellen und darauf hoffen, dass eine meiner laienhaften "Multiple-Choice"-Vorschläge schon recht nah an das kommt, was der Experte mir empfehlen würde. So erspare ich dem Experten viel Schreiberei, und er hat mehr Zeit (fürs gleiche Geld), in die Feinheiten der Option zu gehen, die besonders nah am Ideal liegt.
In einem Telefongespräch könnte man diesen Dialog sicher noch leichter führen. Aber dazu müsste man top-vorbereitet sein. Ich hab's schriftlich probiert - und kann's empfehlen.
Antwort des Experten: Vielen Dank für die gute Bewertung! Ich freue mich, dass ich Ihnen helfen konnte und wünsche Ihnen für das weitere Vorhaben alles Gute und viel Erfolg.
Sollten Sie in der Sache noch Nachfragen haben, kommen Sie bitte jederzeit gern direkt auf mich zu. Ansonsten unterstütze ich Sie zukünftig auch gern, wenn es um die Gestaltung einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung oder einer Betreuungsverfügung geht.
Herzliche Grüße aus Hamburg
Ihr
Jan Carstens
Rechtsanwalt
Hierzu können Sie wie folgt vorgehen: Loggen Sie sich in Ihren yourXpert-Account ein -> wählen Sie unter „Meine Beratungen“ -> „X-Mails“ -> Klicken Sie auf den Betreff Ihrer Fragestellung -> wählen Sie oberhalb Ihrer nun geöffneten Frage die Option „Deadline verschieben“ -> wählen Sie einen neuen Zeitraum und klicken Sie anschließend auf „Verschieben“.
Vielen Dank im Voraus!
Mit besten Grüßen
Jan Carstens
Rechtsanwalt
Da Sie die Antworten auf Ihre Rechtsfragen bis heute Abend gern haben wollten, wollte ich Sie nur noch einmal kurz daran erinnern, die Deadline zeitnah entsprechend zu verlängern.
Die Fragen habe ich bereits beantwortet, kann sie jedoch hier nicht einfügen, weil mir ohne Verlängerung der Deadline das Antwortfeld vom System nicht freigegeben wird. Wie Sie die Deadline verlängern, finden Sie in meinem vorherigen Kommentar.
Kommen Sie bei Rückfragen bitte jederzeit gern direkt auf mich zu!
Mit besten Grüßen
Jan Carstens
Rechtsanwalt
meine Fragen sind sehr gut beantwortet; Sie haben richtig erkannt, welche Regelungen inhaltlich getroffen werden sollten.
Ich werde Ihrer Empfehlung folgen und unser Wünsche in Form von vier Testamenten abfassen. Wenn die Formulierungen stehen, werde ich mich wieder an Sie wenden.
Herzliche Grüße
Achim Schwarze
vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung! Bei späteren Rückfragen können Sie jederzeit gern direkt auf mich zukommen. Sie können mich auch über die Hotline erreichen, die ersten zwei Minuten sind dabei kostenfrei. In diesem Rahmen kann man das weitere Vorgehen besprechen.
Eine positive Bewertung würde mich sehr freuen!
Herzliche Grüße aus Hamburg
Jan Carstens
Rechtsanwalt