Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Grundsätzlich haben Gewerbetreibende einen Jahresabschluss mit Bilanz und G+V abzugeben. Vor beginn eines Wirtschaftsjahres kann der Kaufmann prüfen und entscheiden, ob er eine Gewinnermittlung abgegeben kann. Das ist möglich, wenn folgend Voraussetzungen für mindestens zwei aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre erfüllt sind:
- die Umsätze liegen unter 600.000,00 € (bei Landwirten Wirtschaftswert unter 25.000,00 €) und
- der Gewinn liegt unter 60.000,00 € (gilt auch für Landwirte).
Eine Einnahmeüberschussrechnung dürfen kleinere Gewerbetreibende und alle freiberuflich Tätigen abgeben. Die Anlage EÜR der Finanzverwaltung ist dabei zu verwenden. Liegen die Umsätze bis Veranlagung 2016 unter der Grenze von 17.500,00 € darf auch eine formlose Einnahmeüberschussrechnung abgegeben werden. Zu diesem Zweck habe ich eine Anlage veröffentlicht um Ihnen als Kleinstunternehmer die Arbeit zu erleichtern.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum