Gebühren im Zwangsversteigerungsverfahren für den Gläubiger
Fragestellung
Ich habe eine Forderung i.H.v. 100.000 Euro durch eine erstrangige Grundschuld an einem Grundstück besichern lassen. Der Grundstückswert beträgt ca. 2.000.000 Euro.
Da der Schuldner die Forderung nicht begleichen kann, möchte ich auf einen Antrag auf Zwangsversteigerung stellen.
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Welche Kosten in welcher Größenordnung kommen hier auf mich als Gläubiger zu?
2. Wann fallen diese Kosten an?
3. Wird das Gericht einen Vorschuss von mir verlangen? Falls ja, was ist hier üblich?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage, die ich nachfolgend auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte:
1. Welche Kosten in welcher Größenordnung kommen hier auf mich als Gläubiger zu?
Die anfallenden Kosten werden grundsätzlich nach Zuschlagserteilung aus dem Gebot beglichen. D.h. für Sie fallen keine Kosten an, wenn die Versteigerung erfolgreich beendet wird. Ein von Ihnen zu leistender Vorschuss wird danach erstattet werden.
Aufgrund des hohen Grundbesitzwertes sind die anfallenden Kosten recht hoch.
Es fallen folgende Kosten an:
Verfahren im Allgemeinen KV-Nr. 2211 Gebührensatz 0,5 EUR 4.468,00
Abhaltung des Versteigerungstermins KV-Nr. 2213, Gebührensatz 0,5 EUR 4.468,00
Verteilungsverfahren KV-Nr. 2215 Gebührensatz 0,5 EUR 4.468,00
Kosten Zustelung KV-Nr. 9002 ca. EUR 50,00
Kosten öffentliche Bekanntmachung KV-Nr. 9004 ca. EUR 300,00
Schätzung Sachverständiger an EUR 2.500,00
Gesamtkosten: EUR 16.254,00
Die Kosten für das Vertewilungsverfahren bestimmen sich nach dem Wert des Höchstgebotes. Ich habe hier auch den Wert von EUR 2 Mio. angesetzt.
2. Wann fallen diese Kosten an?
Diese Kosten werden im Verteilungstermin abgerechnet und teilweise an den betreibenden Gläubiger sowie an die Gerichtskasse erstattet.
3. Wird das Gericht einen Vorschuss von mir verlangen? Falls ja, was ist hier üblich?
Sie haben einen Vorschuss zu leisten für die Kosten Verfahren im Allgemeinen EUR 4.468,00 und die Abhaltung des Versteigerungstermins 4.468,00 sowie die Kosten des Sachverständigen von EUR 2.500,00.
Danach wird das Gericht einen Kostenvorschuss von mindestens EUR 11.436,- anfordern, wobei der Vorschuss auch höher ausfallen kann, wenn das Gericht die Kosten für den Sachverständigen höher ansetzt.
Soweit Sie die hohen Kosten scheuen, wäre zu überlegen, ob Sie Ihre Forderung und das Grundpfandrecht an einen nachrangigen Gläubiger verkaufen oder eine Zwangsverwaltung beantragen, wenn der Grundbesitz Mieteinnahmen generiert.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
danke für Ihre päzise Antwort.
Eine kurze Nachfrage noch dazu. Wenn ich die Zwangsversteigerung beantrage, ich mich aber kurz vor Beginn des Zwangsversteigerungstermines mit dem Schuldner doch noch einige einige, kann ich dann vom Gericht die Vorschußzahlungen zurückfordern oder bleibe ich darauf sitzen?
Mit Beginn des Verfahrens fällt die Verfahrensgebühr im Allgemeinen an sowie etwaige Zustellkosten. Sollte eine Einigung vor Beauftragung des Gutachtens erfolgen, bliebe es bei der Verfahrensgebühr im allgemeinen nebst Zustellkosten. Hinsichtlich der Kosten für den Sachverständigen ist dies lediglich eine Schätzung, so dass diese Kosten auch höher ausfallen können.
Insoweit wäre es aus Sicht des Schuldners ratsam eine zeitnahe Einigung anzustreben, da die an Sie zu erstattenden Kosten mit zunehmender Dauer des Verfahrens ansteigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt