Verfasser: Rechtsanwalt Sen
Strafrecht: Einspruch gegen den Strafbefehl?
Gliederung
- Einleitung
- Einspruch
- Ziele des Einspruchs
- Verbesserung?
- kein Einspruch
- Form- und Frist
- Fazit
1. Einleitung
Wenn ein Beschuldigter einen Strafbefehl i.S.d. §§ 407 ff. Strafprozessordnung bekommt, weiß er oftmals nicht, was ihn erwartet. Viele sind verunsichert, welche Bedeutung denn ein Strafbefehl für ihr künftiges Leben haben wird. Dieser kurze Artikel soll deshalb den Strafbefehl kurz erläutern sowie juristische Möglichkeiten aufzeigen, dagegen form- und fristgerecht vorzugehen.
Nach § 407 I S. 1 Strafprozessordnung kann ein Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Strafgericht für Vergehen beantragt werden. Damit möchte der Gesetzgeber die „leichteren Delikte“ ohne Hauptverhandlung abarbeiten. Insbesondere wird ein Strafbefehl für Straftaten erlassen, in denen eine Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nicht für erforderlich erachtet wird. Nichtsdestotrotz ist der Erlass eines derartigen Strafbefehls einer öffentlichen Klage gleichzusetzen nach § 407 I S. 4 Strafprozessordnung, sodass dieser unbedingt ernst zu nehmen ist.
2. Einspruch
Was passiert nun, wenn man Einspruch einlegt? Hier bedarf es einer konkreten Differenzierung: wird der Einspruch auf die Reduzierung der Tagessatzhöhe beschränkt -was möglich ist nach § 411 I S. 3 Strafprozessordnung- kann dies im schriftlichen Verfahren erfolgen. Der Beschuldigte müsste somit nicht vor Gericht erscheinen. Wird jedoch uneingeschränkt Einspruch erhoben, so muss der Strafrichter einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen mit obligatorischen Anwesenheitspflichten für alle Beteiligten (Angeklagter, Zeugen etc.). Der letztgenannte uneingeschränkte Einspruch ist nur dann empfehlenswert, wenn Zweifel an der Tatbegehung bestehen, die in einer mündlichen Hauptverhandlung bestritten werden können. So hat man die Möglichkeit, den im Raum stehenden Straftatbestand mündlich zu bestreiten, sodass die Staatsanwaltschaft die Tat gerichtsfest nachweisen muss.
3. Ziele des Einspruchs
Ziele des möglichen Einspruchs können der Freispruch, die Rücknahme des Strafbefehls, die Einstellung wegen Geringfügigkeit i.S.d. § 153 Strafprozessordnung, Reduzierung der Geldstrafe, Vermeidung eines Eintrags im Bundeszentralregister (BZR) u.a. sein.
4. Verbesserung?
Viele Beschuldigten wissen nicht, dass mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl auch eine Verschlechterung ihrer Situation eintreten kann. Das bedeutet konkret, dass beispielsweise die Geldstrafe durch das Strafgericht erhöht werden kann. Der unabhängige Richter kann also die Strafe erhöhen, weil hier das sonst geltende Verschlechterungsverbot im Strafprozess anerkanntermaßen nicht gilt.
5. Kein Einspruch
Was passiert nun, wenn man keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt? Wenn Sie innerhalb der Frist keinen Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem strafrechtlichen Urteil gleich. Die Strafe wird unmittelbar in das Bundeszentralregister eingetragen, mitunter auch in das Führungszeugnis. Die im Strafbefehl festgelegte Strafe ist nunmehr zu entrichten.
6. Form- und Frist
Der Einspruch ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht, das den Strafbefehl erlassen hat, einzulegen. Die Frist beträgt 2 Wochen ab Zustellung. Eine Begründung ist nicht erforderlich, doch erfahrungsgemäß anwaltlich zu empfehlen. Denn damit können Sie dem Richter zeigen, in welche Richtung die Verteidigung gehen wird. Das erzeugt Transparenz in einer derartigen Situation.
7. Fazit
Ob gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden sollte oder nicht, ist grundsätzlich schwierig einzuschätzen. Es gibt viele strafprozessuale Unwägbarkeiten, die zu beachten sind. Unsere moderne Anwaltskanzlei kann für Sie gerne den Strafbefehl rasch und kostengünstig analysieren und gegebenenfalls dagegen rechtlich vorgehen und so Ihre Rechte vollumfänglich durchsetzen...
Verfasser: Rechtsanwalt Samet Sen