Einspruch gegen einen Einkommenssteuerbescheid
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme.
Bitte kontaktieren Sie mich
morgen, 25.04.2018 zwischen 10 und 11 Uhr
um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
+497221994221
albertmirbach@me.com
~~~~~~
Meine ursprüngliche Anfrage:
Darf ein unverschuldet verspäteter * Antrag auf Änderung * vom FA automatisch als * Einspruch * gewertet werden??? (mit Ankündigung einer evtl. Verböserung)
Es geht um die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers. (ca. 2.000 € p.a.)
Besten Dank für Ihr Angebot.
Albert Mirbach
Baden-Baden
Bitte
~~~~~
Ihr Angebot:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne beantworte ich Ihre Frage zum Änderungsantrag.
Bei zeitnahmer Beauftragung antworte ich Ihnen gerne noch heute.
Mit den besten Grüßen
Steuerberater Bernd Thomas
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Das Steuerrecht lässt die schlichte Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen unter der Voraussetzung zu, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Einspruchsfrist die Änderung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnete, vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich oder elektronisch vorgetragene Änderungsbegehren des Steuerpflichtigen können regelmäßig als schlichte Änderungsanträge behandelt werden, wenn der Antragsteller eine genau bestimmte Änderung des Steuerbescheids beantragt und das Finanzamt dem Begehren entsprechen will. Andernfalls ist ein Einspruch anzunehmen, da der Einspruch die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender und wirkungsvoller wahrt als der bloße Änderungsantrag. Hat der Steuerpflichtige sich für den Rechtsbehelf des Einspruchs entschieden, so überlagert der förmliche Rechtsbehelf einen etwaigen daneben gestellten Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheids.
Sollte also Ihr Antrag hinreichend konkret gewesen sein, können Sie gegenüber dem Finanzamt darauf bestehen, dass dieser als Antrag auf schlichte Änderung, nicht als Einspruch, zu werten sei. Eine Verböserung ist dann nicht möglich.
Allerdings kann das Finanzamt im Zuge der schlichten Änderung materielle Fehler des Steuerbescheids berichtigen, (etwas vereinfacht) bis zur Höhe des durch die schlichte Änderung erreichten Vorteils.
Damit wäre im Zweifel die steuerliche Auswirkung bei 0.
Sollte es sich um einen Einspruch handeln, weil beispielsweise der Antrag nicht hinreichend konkret war, kann das Finanzamt den Bescheid verbösern, dies kann auch über die Höhe des durch den Einspruch erreichten Vorteils hinausgehen. Sie haben aber Gelegenheit, den Einspruch zurückzuziehen, dann verbleibt es regelmäßig beim ursprünglichen Bescheid, es sei denn, eine Änderung durch das Finanzamt ist nach anderen Vorschriften möglich (insbesondere, wenn dem Finanzamt neue Tatsachen bekannt geworden sind).
Das häusliche Arbeitszimmer wird im Übrigen regelmäßig nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr anerkannt, es sei denn, es stellt den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung dar. Bei Ehepaaren kann dieser Höchstbetrag gegebenfalls zwei mal genutzt werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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