Seit 2014 und der Einführung hochwertiger Kameras an Multikoptern haben sich die Verkaufszahlen von einem Hobby ein Massengeschäft entwickelt. Preise unter 1000€ erlauben, dass sich Gewerbe, Fotographen, Fernsehanstalten, Architekten, Kreative, Familien und Hobbyisten ein Drohne zulegen. Wie es scheint gibt es für diese Form der fliegenden Roboter keine Grenzen und jeden Tag entstehen neue Anwendungen. Da die Anzahl Luftfahrzeuge und die gewerbliche Nutzung des Luftraums Zahlen erreicht hat, die nicht mehr zu vernachlässigen sind, bedarf es den Aufbau von Regeln.
Der Kenntnisnachweis laut §21a LuftVO
Seit 2017 gibt es für die Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen die Forderung, Kenntnisse über die elementaren Regeln der Luftfahrt zu kennen. Da die meisten Steuerer kein Grundwissen über Luftrecht, Navigation und Meteorologie besitzen, sind ab 1.10.2017 Steuerer von UAS mit einem Abfluggewicht (MTOW) von mehr als 2kg verpflichtend, durch eine Prüfung dieses Wissen zu dokumentieren. Aber Achtung, der Nachweis gilt nur für Steuerer von Drohnen mit mehr als 2kg und nicht an Modellflugplätzen. Bevor man sich also für ein teueres Seminar anmeldet, sollte man sich gut informieren.
Anerkannte Stellen nach §21d LuftVO durch das LBA
Vorsicht vor Trickbetrügern und Werbefachleuten. Durch die große Nachfrage inserieren viele eine Information oder sogar Kurse zum Kenntnisnachweis. Nur vom LBA anerkannte Stellen dürfen allerding den Kenntnisnachweis abnehmen. Der Nachweis ist zwar kein Flugschein aber dennoch ein Dokument, dass nur geprüfte Stellen ausgeben dürfen.
Wer sollte den Kenntnisnachweis absolvieren?
Hier unterscheidet sich Recht vom allgemeinen Wunsch: Jeder der sich aktiv an der Luftfahrt beteiligt, also über 30m über dem Boden im Freien fliegt, sollte Kenntnisse über Verfahren der Luftfahrt haben.
Daher rate ich jedem Piloten, der aktiv und gewerblich fliegen möchte, den Kenntnisnachweis zu absolvieren.