Sofern in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht explizit geregelt ist, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart.
Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 15.05.2013, Az. 10 AZR 325/12).
Daran bemessen sich dann auch die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung.