Nachtragliches Wettbewerbsverbot kann ignoriert werden?
Fragestellung
Ich arbeite als IT-Berater in Kundenprojekten. Ein Kunde hab mir nun eine Stelle als interner Mitarbeiter bei ihm angeboten. Ich würde dieses Angebot gerne annehmen, allerdings enthält mein Arbeitsvertrag eine Klausel nach der ich für 12 Monate nach Kündigung bei meinem aktuellen Arbeitgeber keine Arbeit in einem Kundenprojekt annehmen darf. Der Arbeitsvertrag enthält keine Angaben zu einer Kompensation für dieses Verbot.
Der genaue Wortlaut im Arbeitsvertrag:
"
4.4. Der Arbeitnehmer darf nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die
Dauer von 12 Monaten keine Arbeit - direkt oder über Dritte - in einem
Kundenprojekt aufnehmen, in dem er zuvor über die XXXX GmbH
beschäftigt war oder für das er eine wichtige Rolle in der Verkaufs- oder
Vorverkaufsphase innehatte. Andere Vereinbarungen zwischen den
Vertragsparteien sind bei der Beendigung des Vertrages möglich.
(...)
4.6. Verletzt der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten aus Abschnitt 4 des
Arbeitsvertrages, ist er zum Ersatz aller hierdurch nachweislich verursachten
Schäden verpflichtet.
"
Mir wurde gesagt dass diese Klausel nicht legal ist und deshalb von mir ignoriert werden kann. Das würde ich gerne bestätigt habe bevor ich meine Kündigung einreiche.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich nur dann wirksam bzw. verbindlich, wenn es
- schriftlich vereinbart wurde,
- auf maximal 2 Jahre zeitlich begrenzt ist,
- örtlich begrenzt ist, damit der Arbeitnehmer nicht in seinem beruflichen Fortkommen unnötig behindert wird und
- eine Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbote vorsieht (§ 74 HGB).
Die Karenzentschädigung muss gemäß § 74 Abs. 2 HGB mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen umfassen. Die Höhe der Karenzentschädigung muss in dem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich festgelegt sein. Es reicht insoweit aus, wenn z.B. auf die Regelung in § 74 HGB im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird.
Falls eine Wettbewerbsklausel keine Entschädigungsregelung für die Dauer des Wettbwerbsverbots vorsieht, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichtig.
Soweit ich dies den übersandten Informationen entnehmen kann, enthält Ihr Arbeitsvertrag nur ein Wettbwerbsverbot, ohne dass eine Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots vertraglich vereinbart wurde. Es findet sich offensichtlich auch kein Verweis in dem Vertrag auf die gesetzliche Regelung in § 74 HGB.
Rein vorsorglich empfehle ich, den Arbeitsvertrag nochmals daraufhin zu prüfen, ob nicht an irgendeiner Stelle eine solche Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots in Aussicht gestellt wird. Fehlt es an einer solchen Regelung im Vertrag und wird auch nicht auf § 74 HGB Bezug genommen, ist die Wettbewerbsklausel nach der Rechtsprechung des BAG damit nichtig. Das bedeutet, dass die Klausel dann für keine der beiden Parteien eine rechtliche Bindungswirkung entfaltet.
Falls noch Fragen bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde Ihr Anliegen prüfen und vsl morgen darauf zurück kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Falls noch einmal Fragen auftauchen sollten, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann