Arbeitsvertrag unterschrieben => möglichkeit auszusteigen
Fragestellung
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Mein Sachverhalt sieht folgendermaßen aus und betrifft deutsches Arbeitsrecht:
Bin Österreicher aus Wien (wo ich beruflich tätig bin).
Neulich habe ich eine Stelle bei einem Großkonzern aus München bekommen, wo ich als Consulting Manager anfangen soll (Arbeitsbeginn am 01.09.21015, Dienstort: München).
Dem Vertrag habe ich bereits unterschrieben im Mai 2015 und an die Firma in D übermittlet.
Das Problem ist dass ich jetz doch lieber in Österreich bleiben möchte. Die Gründe sind auch gesundheitlichen Natur (hatte vor kurzem eine stressbedingte Krankheit ausgelöst bekommen, und bin überzeugt dass ich es noch verschlimmere wenn ich nach München umziehe). Im Fall der Fälle kann ich dass auch durch verschiedene Arztbefunde belegen/beweisen.
Grundsätzlich möchte ich jetzt aus meinem Arbeitsvertrag mit Deutschen Firma, aussteigen (bis Arbeitsbeginn sind es immerhin noch zwei Monate).
In meinem Vertrag mit dem Deutschkonzern steht folgendes unter „Probezeit, Dauer der Anstellung, Beendigung“:
„Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit.
Währen der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderssiets mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Sollten für eine Kündigung durch die Gesellschaft aufgrund zwingender rechtlicher Bestimmungen längere Kündigungsfristen maßgeblich sein, so gelten diese verlängerten Kündigungsfristen und die entsprechenden Bestimmungen auch für eine Kündigung durch Sie.
Eine Kündigung bedarf der Schriftform“
Ich beabsichtige in der nächsten zwei Wochen an diese Forma ein Kündigungsschreiben zu schicken. Meine Absicht ist nicht mal zum 01.09.2015 zu Arbeit anzutreten. Ich glaube dass ich durch meine Krankheit ein außerordentlichen Grund dafür habe, dass auch so zu tun.
Mich Interessiert folgendes und bitte Sie um Rechtsberatung:
- Kann mein Vorgehen (wie oben beschrieben) welche rechtliche Konsequenzen auslösen (vorausgesetzt die Forma akzeptiert meine Kündigung nicht und sagt dass welche Kosten mit meiner Anstellung verbunden sind, was ich stark bezweifle, da ich mich über Internet und nicht über Headhunter beworben habe)?
- Was empfehlen Sie mir wie ich am besten vorgehen soll?
Danke für Ihre Antwort
Und schöne Grüße
O. M.
Wien
Österreich
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Bundesarbeitsgerichts lässt die Kündigung eines Arbeitsvertrages auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu, wenn nicht im Arbeitsvertrag selbst etwas anderes vereinbart ist. Eine Vertragsstrafe für den Nichtantritt entfällt ebenfalls.
Es muss aber dann explizit ausgeschlossen sein, was es hier nicht ist, wenn dieses nicht im Arbeitsvertrag so steht. Letzteres nehme ich an, da Sie mir dieses zitiert haben.
Zum Fristlauf:
Etwas unsicher ist, ob die einzuhaltende Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber oder erst ab dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Tag des Arbeitsantritts beginnt.
Hat der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer den Dienst zunächst antritt, läuft die Kündigungsfrist erst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Dieses muss aber eine Vertragsauslegung derart ergeben.
Ein Indiz für dieses besondere Interesse des Arbeitgebers ist, dass für die Probezeit relativ lange Kündigungsfristen (6 Wochen und mehr) vereinbart wurden. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall die Stelle erst antreten, um kündigen zu können.
Dieses liegt hier aber gerade aller Voraussicht nach nicht vor.
Hat der Arbeitgeber hingegen kein besonderes Interesse am Dienstantritt des Arbeitnehmers, so beginnt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigung zu laufen.
Sind zum Beispiel im Arbeitsvertrag nur relativ kurze Kündigungsfristen für die Probezeit vereinbart worden, so spricht dies dafür, dass der Arbeitgeber nicht unbedingt auf den Arbeitnehmer angewiesen ist. Der Arbeitnehmer kann dann sofort (am besten nur, wenn er den günstigeren Arbeitsvertrag unterschrieben hat) kündigen und muss die Stelle in aller Regel nicht antreten.
Daher beginnt die Kündigungsfrist (hier die kürzeste von einem Monat) bei einer Kündigung vor Dienstantritt im Zweifel mit dem Zugang der Kündigungserklärung (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 25.03.2004, Az.: 2 AZR 324/03).
Möglich wäre auch ein schriftlicher Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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