Wie lange muss Nachlass (Hausrat) aufbewahrt werden?
Fragestellung
Mein Vater lebte über 10 Jahre in meinem Haushalt und ist 09/2015 verstorben. Es gibt kein Testament, also gesetzl Erbfolge. Wir sind eine Erbengemeinschaft von 4 Kindern und 2 Nachkommen vom schon verstorbenen Bruder. Ein Erbschein für Geldvermögen liegt vor, dass ist also geklärt. Aber: wie verhält es sich mit dem restlichen Hausrat? Muss ich alles aufbewahren und wenn ja wie lange? Theoretisch wollen meine Geschwister nur "Erinnerungsstücke" aussuchen. Muss ich das "Aussuchen" allen, also auch den zwei erbberechtigten Enkeln meines Vaters gewähren? Da mein Vater nun schon 9 Monate tot ist, möchte ich endlich die Kisten los werden, aber so richtig Zeit gefunden zum "Aussuchen" hat bisher keiner meiner Geschwister.
Haben die Miterben eigentlich generell ein Recht auf den bei mir noch lagernden "Rest"? Beim Beantragen des Erbscheins wurde nur das Geld als "Vermögen/Erbmasse" angegeben - verbleibender Hausrat nicht. Durch die von mir zur Zeit noch gewährte Lagerung des Hausrates blockiere ich ein Zimmer meines Hauses - ich möchte dieses Zimmer gern als Gästezimmer nutzen; und auch für mich selbst "zur Ruhe kommen" und nicht täglich beim Anblick der Sachen an den Tod meines Vaters erinnert zu werden. Also, meine Hauptfrage: muss ich die Dinge aufbewahren und wenn ja wie lange?
In der Hoffnung auf eine zufriedenstellende Antwort verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Angelika Kiontke
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Hausrat steht alle Erben zu, auch den Erben der Erben - Nachkommen vom schon verstorbenen Bruder, soweit Ihre Mutter vorverstorben ist wovon ich ausgehe.
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.
Die Miterben werden nicht etwa gemeinschaftliche Eigentümer an den Nachlassgegenständen, sondern nur am gesamten Nachlass. Jeder Miterbe kann daher über seinen Anteil am Nachlass (den sog. Erbteil oder Erbanteil) verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Deshalb müssen alle Miterben an der Auseinandersetzung mitwirken, betrifft es nun Sachen (Immobilien, Antiquitäten und andere dingliche Gegenstände) oder Bar- Konto- und Bausparvermögen.
Auch darf sich ein Erbe ohne die Zustimmung der übrigen Erben keinen Gegenstand aus der Vermögensmasse herausnehmen. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinsam.
Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden.
1.
Durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB
2.
Durch eine Erbanteilsübertragung nach § 2033 BGB
3.
Durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (sogenannte Abschichtung).
Natürlich kann man sich auch nur über einen Teil in praktischer Hinsicht einig werden.
30 Jahre müssten Sie den Hausrat nur theoretisch aufheben (= Höchstverjährungsfrist), denn Sie können es vorher in Verwahrung geben und die Kosten dafür den anderen Miterben gegenüber verlangen. Dafür benötigen Sie jedoch die einfache Stimmenmehrheit der Miterben, nur die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
Sie müssen notwendig sein, um Schaden vom Nachlass oder von einzelnen Nachlassgegenständen abzuwenden.
Voraussetzung dieses Notgeschäftsführungsrechtes ist schließlich, dass die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr rechtzeitig erlangt werden kann.
Alle Aufwendungen, die Sie doch bei Weigerung der Miterben an der Mitwirkung haben, können Sie denen gegenüber geltend machen. Darauf würde ich die anderen Miterben hinweisen und denen schriftlich eine Frist zur Abholung setzen.
Es ist aber nichts dagegen einzuwenden, wenn Sie die Hausratgegenstände in einem Lagerraum etc. selbst einlagern. Das geht auch ohne Zustimmung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Ich würde Hr. Hesterberg jederzeit wieder befragen.
Ich will hoffen, dass ich mich mit meinen Miterben doch noch gütlich einigen kann.
Vielen Dank noch mal ,
mit freundlichem Gruß
Angelika Kiontke
vielen Dank für Ihre Nachricht - es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte, auch wenn die Antwort die Sache sicherlich nicht einfacher macht.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt