WEG mit SNR für Stellplatz als Behindertenstellplatz
Fragestellung
Guten Tag, wie haben eine Eigentumswohung mit ein Sondernutzungsrecht für einen Stellplatz (Innenhof) in Freien gekauft (Kaufvertrag wurde bereits noteriell beglaubigt). Der Bauantrag dafür wurde noch nicht genehmigt. Abweichend von der Bau- und Leistungsbeschreibung soll durch eine behörliche Auflage dieser Stellplatz im Freien (Zugang zum Innenhof nicht abschließbar) als Behindertenstellplatz gekennzeichnet werden. Wir selber haben kein Behindertenparkausweis. Welche Nutzungseinschränkung entstehen uns beider Nutzung dieses Stellplatzes? Sind daraus resultierende Einschränkung bei einer Nutzung zumutbar?
In er Anlage befindet sich der alte und neue Plansatz (En handelt sich um den mit Nr. 1 gekennzeichneten Platz
sowie der Kaufvertrag (Entwurf)
Mit freundlichen Grüßen
T. S.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Beantwortung gehe ich davon aus, dass Ihnen auch der Stellplatz 8 passend zur Wohnung zugewiesen worden ist, Sie also nicht DIREKT von der Ausweisung des Stellplatzes Nr.1 als Behindertenparkplatz betroffen sind.
Eine direkte Einschränkung ist nicht gegeben, aber die zu nutzende Hoffläche ist nun etwas reduziert.
Denn die links neben dem Parkplatz Nr.1 schraffierte Teilfläche muss frei bleiben, um den Zugang zum Behindertenparkplatz 1 zu gewähren.
Die Fläche darf zwar kurzzeitig be-/ überfahren werden, muss aber sonst eben barrierefrei bleiben.
Auch darf der Stellplatz 1 dann nicht von Nichtberechtigten genutzt werden. Wird dort ein Fahrzeug ohne entsprechende Berechtigung abgestellt, kann es kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Sollten allerdings Ihnen der nun umgewandelte Stellplatz 1 zugeweisen sein, werden Sie diesen nicht nutzen dürfen und er muss ständig für Berechtigte freigehalten werden.
Dann haben Sie Anspruch auf Stellung eines gleichwertigen Stellplatzes oder entsprechende Ausgleichszahlung. Die Geschäftsgrundlage hat sich ja nun geändert, so dass Sie diese Anpassung fordern dürfen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Nun zu meinen Fragen:
Ist das beauftrage Notariat für den Bauträgerkaufvertrag bezüglich der Teilungserklärung (Anspruch auf Stellung eines gleichwertigen Stellplatzes ) oder Kaufpreis (Ausgleichszahlung) mit einzubinden?
Welche weiteren Schritte bezüglich Änderung Teilungserklärung / Kaufvertrag sind notwendig?
Mit freundlichen Grüßen
T. S.
sehr geehrter Ratsuchender,
die Auskunft des Verkäufers ist so nicht nachvollziehbar und auch unrichtig.
Nur Berechtigte dürfen dort parken, so dass Ihnen quasi der Stellplatz vorenthalten wird.
Nun stellt sich die Frage,was sie wollen:
a) einen nutzbaren Stellplatz oder
b) Geldersatz
Für Beides muss der Notar eingebunden werden, da die Teilungserklärung dann geändert werden muss.
Bei a)
muss Ihnen ein anderer Stellplatz (ohne diese behördliche Auflage) in der Teilungserklärung zugewiesen werden. Das muss im Notarvertrag aufgeführt werden.
Bei b)
muss es aus der Teilungserklärung komplett entfernt werden. Der Kaufpreis ist dann um diesen Stellplatz zu mindern, wobei die Höhe mit rund 25.000 € geschätzt werden kann, aber ggfs. durch einen Sachverständigen festgestellt werden.
Ich würde Ihnen raten, auf Zuteilung eines anderen Stellplatzes zu drängen.
Wo genau die Teilungserklärung zu ändern ist, muss der Notar entscheiden - zudem liegt der Kaufvertrag, nicht die Teilungserklärung vor.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg