wasserschaden
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag
wir hatten innerhalb von 2 Jahren 2 voneinander unabhängige Wasserschäden. der erste wurde von der HUK vollständig reguliert und unser Vertrag gekündigt.
Der neue in Schaden fast an der gleichen Stelle wurde in unserer Abwesenheit bemerk, die Kellerigipsdeck brach erneut ein.
Zunächst war die ERGO auch bereit, den Schaden zu regulieren. Dann kam ein von der Versicherung beauftragter Gutachter und behauptet, alles sein ein Altschaden und daraufhin hat die ERGO alles abgelehnt.
Macht es Sinn gegen die falsche Behauptung des Gutachters anzugehen?
Denn sowohl die HUK bestätigt die vollständige Regulieren des 1. Falles
als auch die Fachfirma WTS hat festgestellt und dokumentiert, dass es hier bei uns 2 Wasser-schäden im Abstand von circa 12 Monaten gegeben hat
Danke
Mit freundlichen Grüssen
Herbert Ditschler
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf der Grundlage Ihrer Fragestellung kann ich Ihnen nachfolgende Antwort geben.
Grundsätzlich gilt auch im Versicherungsrecht, dass "jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat, dessen Rechtsfolge sie geltend macht" (BGH 03.07.2002 - IV ZR 145/1).
Das bedeutet, dass Sie als Versicherungsnehmer zunächst beweisen müssen, dass innerhalb des versicherten Zeitraums, also in der Zeit, in der Versicherungsvertrag bei der ERGO besteht, der Versicherungsfall eingetreten ist.
Darüber hinaus liegt auch die Beweislast für das Fehlen von Vorschäden bei Ihnen als Versicherungsnehmer, so dass OLG Celle in seinem Beschluss vom 10.10.2016.
In Ihrem Fall ist es daher ratsam, die Unterlagen der ersten Schadensbeseitigung vorzulegen aus denen hervorgeht, dass der Schaden fachgerecht und vollständig behoben wurde. Gegebenenfalls ist anhand eines von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zu dokumentieren, dass es sich hierbei um einen "neuen" Schaden handelt, welcher in keinem Zusammenhang mit dem Schadensereignis von vor 12 Monaten steht.
Zusätzlich kann es hilfreich sein, Einsicht in das Gutachten der ERGO zu nehmen. Wurde dieses tatsächlich durch einen Sachverständigen erstellt oder lediglich durch den Schadenregulierer der ERGO? Im letzten Fall stellt sich schon die Frage der Sachkunde.
Hier kann es je nach konkreter Sachlage sinnvoll sein, die Angelegenheit einer anwaltlichen Beratung zuzuführen, um gegebenenfalls einem Rechtsverlust Ihrerseits entgegen zu wirken.
Mit freundlichen Grüßen
Linda Oppermann
Rechtsanwältin
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