Vermächtnis
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren , ich sende Ihnen einen Auszug aus einem Testament meines Onkels meine Tante ist nicht verstorben eröffnet am 30.08.2019. Ich bin einer unter Punkt : 3 angeführten Personen ( Vermächtnis)
Meine Frage : Wann kann ich das Vermächtnis anfordern.
Testamentauszug :
die Ehe miteinander geschlossen. Wir haben keine Kinder. In der freien Verfügung über unser Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen sind wir in keiner Weise beschränkt. Vorsorglich widerrufen wir hiermit alle etwa vorhandenen früheren Verfügungen von Todes wegen. 2. Wir setzen uns gegenseitig- der Erstversterbende den Längerlebenden - zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Der Längerlebende kann unter Lebenden und auch von Todes wegen völlig frei verfügen. Für den Fall, dass der Längerlebende nicht anderweitig verfügt, setzen wir meine, Frau I. ........ , Cousine ......, geb. am 1. Mai 1950, ....,,, als Schlusserbin ein.
3. Wir setzen folgende Vermächtnisse aus; An meine, ....... , Nichte und Neffen
Frau J. , , wohnhaft in ......,
Herr D. . , wohnhaft: ..... ,
Herr F. , wohnhaft: .....,,
soll die Schlusserbin je ........ (in Worten: EUR .....) auszahlen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Frage nach der Fälligkeit eines Vermächtnisses wird vom Gesetz in § 2176 BGB dahingehend beantwortet, dass die Forderung des Vermächtnisnehmers mit dem Erbfall entsteht.
Abweichende Regelungen können im Testament vorgesehen werden.
Nach dem von Ihnen auszugsweise zitierten Testament sollen die Vermächtnisse von der Schlusserbin erfüllt werden.
Diese Anordnung ist als Fälligkeitsregelung auszulegen dahingehend, dass die eingesetzte Schlusserbin zur Leistung der Vermächtnisse mit dem Tode des längslebenden Ehegatten verpflichtet sein soll. Zu einem früheren Zeitpunkt kann sie noch nicht über das Erbe verfügen, und Stundung der Vermächtnisforderungen ist dem zitierten Testamentinhalt nicht zu entnehmen.
Die Vermächtnisse werden damit beim Erbfall des überlebenden Ehegatten fällig.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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da der Anspruch auf das Vermächtnis erst mit dem Tode der noch lebenden Erbin entsteht, müssen Sie es bei der Schusserbin nach dem Erbfall einfordern.
Mit freundlichen Grüßen