Definition in einem privatschriftlichen Testament (Vermächtnis)
Fragestellung
Meine Eltern haben 1992, vor dem Tod meiner Mutter in 1993, ein handschriftliches Testament gefertigt, das beim Amtsgericht hinterlegt und 1996 eröffnet wurde.
Vater = befreiter Alleinerbe
Meine beiden Schwestern und Ich = Nacherben
Enterbungsstrafklausel für die Nacherben bei sofortiger Einforderung des Erbes nach Tod des Erst- oder Letztversterbenden Elternteil.
Meine Frage dazu:
Im vorletzten Absatz des Testamentes steht:
"Die Beträge auf unseren Sparbüchern sollen zu gleichen Teilen an unsere Enkel gehen".
(Ein Zeitpunkt, Kontonummer, Betrag oder Namen der Enkel wurden nicht angegeben)
Nun ist mein Vater im Dezember 2017 verstorben und die Enkel fordern dieses "Vermächtnis" nun ein.
1. Gilt hier die Anzahl an Enkeln aus dem Jahr 1993 ? (heute sind es mehr)
2. Welcher Zeitpunkt der Kontostände ist hier maßgebend - 1993 oder der Todestag meines Vaters im Dezember 2017 ?
Mir ist nicht bekannt, ob meine beiden Schwestern in 1996 zur Testamentseröffnung nicht nur als Nacherben sondern auch als gesetzliche Vertreter der Vermächtnisnehmer geladen waren.
Mein Vater hatte 1993 nichts an die damals noch minderjährigen Enkel ausgezahlt und meine Schwestern als damals gesetzliche Vertreter der Kinder auch nichts eingefordert.
Die Sparkonten hat mein Vater nach 1993 dann weiter für sich als Rücklagenkonto für Haus oder andere Kosten genutzt. Aktuell sind wesentlich höheren Guthaben vorhanden als 1993.
Sollte ich Ihre rechtliche Unterstützung in dieser Sache ausführlicher benötigen ist eine entsprechende Rechtsschutzversicherung vorhanden.
Im Voraus herzlichen Dank.
Viele Grüße
M. K.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)
zunächst mein herzlichstes Beileid.
Aufgrund Ihrer Schilderung ist auf den Todestag Ihres Vaters im Dezember 2017 abzustellen und zwar sowohl hinsichtlich der Sparguthaben also auch der Anzahl der berechtigten Enkel.
Da Ihr Vater befreiter Vorerbe gewesen ist, konnte und durfte der über die Sparguthaben verfügen.
Er hätte also auch theoretisch diese Guthaben schmälern können und der dann geringere Rest hätte dann zur jetzigen Verteilung zur Verfügung gestanden, ohne dass die Enkel ein "Nachschussrecht" hätten geltend machen können. Dann aber gilt das auch im umgekehrten Fall der Guthabenanhäufung, da auch ansonsten die Befreiung des Vaters keinen Sinn machen würde.
Gleiches gilt bei der Anzahl der Enkel. Sofern diese nicht durch Namensnennung in der Zahl der Berechtigten begrenzt worden sind, ist die Anzahl der Enkel zum Zeitpunkt 2017 ausschlaggebend.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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