Verlustvortrag - Bescheid "gesonderte Feststellung"
Beantwortet
Fragestellung
Habe einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur
Einkommensteuer zum 31.12.2014
Weiß nicht was ich damit machen soll oder wo ich ihn eintragen soll.
Freundlichen Gruss Thomas Schmidt
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2014 ist eine Steuersparmöglichkeit für die nächste(n) Steuererklärung(en). BItt bewahren Sie diesen auf, er dinet zum Nachweis des Verlustes, auch wenn das Finanzamt ihn mal vergessen sollte.
Wird der Verlust eines Jahres nicht oder nicht vollständig per Rücktrag mit Gewinnen des Vorjahres ausgeglichen oder kann ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr nicht vollständig mit Gewinnen des laufenden Jahres verrechnet werden, wird der nicht verrechnete Rest vom Finanzamt zwingend in das Folgejahr vorgetragen (§ 10d Abs. 2 EStG). Anders als beim Verlustrücktrag gibt es beim Verlustvortrag keine zeitliche Begrenzung auf ein Jahr. Die negativen Einkünfte werden so lange Jahr für Jahr vorgetragen, bis davon nichts mehr übrig ist. D.h. sie können hier evtl. die nächsten Jahre vom Verlustvortrag profitieren.
Ein Verlustvortrag ist nur möglich, wenn er vom Finanzamt in einem "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" zum Schluss des Kalenderjahres (31.12.) gesondert festgestellt wird (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG). Das ist der sog. "Verlustfeststellungsbescheid", der für jeden Ehegatten getrennt erfolgt. Der verbleibende Verlustvortrag ist der Verlust, der in dem betreffenden Jahr weder mit aktuellen Gewinnen noch durch Rücktrag ausgeglichen werden konnte. In ihn geht auch ein aus früheren Jahren vorgetragener, im laufenden Jahr nicht verrechneter Verlust ein.
Ein verbleibender Verlustvortrag ist vom Finanzamt auch dann gesondert festzustellen, wenn Sie wegen Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben können, aber die siebenjährige Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall geben Sie nur den Mantelbogen des Verlustjahres mit einem Kreuz auf der Seite 1 oben im Kästchen "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages" sowie die entsprechende Anlage für die negativen Einkünfte beim Finanzamt ab. Das ist dann eine Feststellungserklärung, keine Einkommensteuererklärung.
Wurde vom Finanzamt ein verbleibender Verlustvortrag größer als 0,00 € festgestellt, müssen Sie im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 56 Satz 2 EStDV) und im Mantelbogen auf der Seite 3 unten das Kästchen "Es wurde ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG zum 31.12.... festgestellt" ankreuzen (31.12. des Vorjahres). Kann im Folgejahr der Verlust nicht vollständig verrechnet werden, geht er in den Verlustfeststellungsbescheid dieses Jahres ein.
Der festgestellte, nach dem Rücktrag evtl. noch verbleibende Verlustbetrag – oder bei Verzicht auf einen Verlustrücktrag der gesamte Verlustbetrag – wird vom Finanzamt zwingend ohne Begrenzungsmöglichkeit mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Folgejahres verrechnet, und zwar vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen (§ 10d Abs. 2 EStG BFH-Beschluss vom 9.4.2010, IX B 191/09, BFH/NV 2010 S. 1270; Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1175/10 nicht angenommen). Verfassungsgemäß ist, dass der Verlust zwingend auch in solche Veranlagungszeiträume vorgetragen wird, in denen der Steuerpflichtige nur ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags hat (BFH-Urteil vom 26.7.2005, XI B 93/03, BFH/NV 2005 S. 2001; Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen). Der Verlustvortrag kann im Gegensatz zum Verlustrücktrag von Ihnen nicht begrenzt werden (BFH-Beschluss vom 9.4.2010, IX B 191/09, BFH/NV 2010 S. 1270; Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Es gibt beim Verlustvortrag eine Obergrenze (Mindestbesteuerung): Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte des Folgejahres von einer Million Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten zwei Millionen Euro) wird unbegrenzt verrechnet, darüber hinaus bis zu 60 % des eine bzw. zwei Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte jedes Folgejahres (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Grenze gilt zusätzlich bei Verlustvorträgen innerhalb derselben Einkunftsart, bei denen die Verlustverrechnung beschränkt ist (wie etwa bei privaten Veräußerungsgeschäften), und ist dort zuerst anzuwenden (BMF-Schreiben vom 29.11.2004, BStBl. 2004 I S. 1097). Durch diese Obergrenze werden die Verlustvorträge aber nur zeitlich gestreckt (dagegen Verfassungsbeschwerde anhängig: Az. 2 BvR 2998/12). Gehen sie endgültig verloren (z.B. bei Tod des Steuerpflichtigen ohne Verlustvererbung), könnte die Mindestbesteuerung verfassungswidrig sein. Diese Frage hat der BFH dem BVerfG zur Beantwortung vorgelegt (BFH-Beschluss vom 26.2.2014, I R 59/12, DStR 2014 S. 1761).
Hatten Sie im Jahr des Verlustanfalls keine Steuererklärung abgegeben, ist noch nachträglich eine gesonderte Verlustfeststellung für das Verlustjahr möglich (BFH-Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14, DStR 2015 S. 939). Allerdings müssen Sie Ihre Feststellungserklärung so rechtzeitig beim Finanzamt einreichen, dass dieses noch vor Ablauf der i.d.R. siebenjährigen Feststellungsfrist den Feststellungsbescheid erlassen kann (BFH-Urteil vom 25.5.2011, IX R 36/10, BStBl. 2011 II S. 807). Die 7-Jahres-Frist errechnet sich aus dreijähriger Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO plus vierjähriger Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Nach Ablauf der Feststellungsfrist ist eine Verlustfeststellung nur noch im Ausnahmefall des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO möglich (§ 10d Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 EStG) sowie für ein späteres Jahr, für das die Frist noch nicht abgelaufen ist. Das Finanzamt verrechnet im späteren Jahr allerdings fiktiv den nachträglich geltend gemachten Verlust mit positiven Einkünften, die im verjährten Verlustentstehungsjahr und in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt wurden, und stellt dann nur den noch verbleibenden Verlustvortrag fest (BFH-Urteil vom 29.6.2011, IX R 38/10, BStBl. 2011 II S. 963).
Hatten Sie eine Steuererklärung eingereicht, aber die Verluste nicht angegeben, werden ab dem 14.12.2010 abgegebene Erklärungen zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags über die nachgemeldeten Verluste nur berücksichtigt, wenn der Steuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr noch nicht bestandskräftig ist (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.V.m. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG). Diese Neuregelung hat der BFH für verfassungsgemäß befunden (BFH-Urteil vom 10.2.2015, IX R 6/14, BFH/NV 2015 S. 812). Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids kommt nur in Betracht, wenn der Verlust erst nachträglich eingetreten und deswegen als rückwirkendes Ereignis zu werten ist. Das ist etwa der Fall, wenn nach der Liquidation einer GmbH für einen Gesellschafter in einem späteren Jahr nachträgliche Anschaffungskosten für seine GmbH-Beteiligung anfallen, die seinen Liquidationsverlust gemäß § 17 EStG erhöhen (BFH-Urteil vom 2.10.1984, VIII R 20/84, BStBl. 1985 II S. 428). Im Normalfall ist der Auflösungsverlust eines GmbH-Gesellschafters i.S. des § 17 Abs. 4 EStG erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens realisiert (BFH-Urteil vom 1.3.2005, VIII R 46/03, BFH/NV 2005 S. 2171).
Haben Sie die einmonatige Einspruchsfrist versäumt, sollten Sie ggf. einen Verlustrücktrag in das Vorjahr beantragen, da die Neuregelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG für den Rücktrag nicht gilt. Wird der nachträglich gemeldete Verlust durch den Rücktrag nicht vollständig ausgeglichen, verfällt allerdings der Restbetrag.
Ich hoffe Ihnen damit weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen grüßen
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