DBA - CH-AT - selbstaendig und angestellt,Doppelbesteuerung.
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
es gibt ein kleines Problem bei mir, mit dem FA in Tirol.
Ich bin selbstaendig mit einem 1-Mann Betrieb in 2015. Ich mach Bauleitungen , IBN und Teil-,bzw. Projektleitungen.
Es gab einen Auftrag in der Schweiz - CH - , bei welchem ich ueber die Firma -Ingenieurvermittler- bei einem groesseren Projekt taetig war.
D.h. in der CH angestellt, wie Arbeitnehmer, und mit Sozial- abgaben und Quellensteuer besteuert.
Mit Wohnsitz in der Naehe des dortigen Projektes.
Der Firmensitz und die Familie blieben in Tirol.
Nach ca. 15 Monaten war das Projekt beendet.
Muss ich in Oesterreich das Einkommen in der CH, nochmals Nachbesteuern?
Oder muss ich in Oesterreich die Differenz nachbesteuern,
oder kann ich den weiterlaufenden Kostenaufwand, in Tirol, als Verlustvortrag nutzbar machen?
Ich waere dankbar fuer eine Aussage.
Mit freundlichen Gruessen
M. A.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Österreich muss nach dem Abkommen mit der Schweiz die Einkünfte aus der Tätigkeit in der Schweiz freistellen. Diese steuerfreien Einkünfte werden jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes auf das steuerpflichtige Einkommen in Österreich berücksichtigt.
Da die Einkünfte steuerfrei sind, stehen diese zur Verrechnung in Österreich nicht zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei weiteren Rückfragen können Sie mich gerne über die Kommentarfunktion kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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ich versuche hier mal ueber die kopiefunktion die antwort einzu kopieren.
Es koennte sich mit der letzten Antwort von Ihnen zusammen passen.
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DBA-Doppel-Besteuerungs-Abkommen
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Sehr geehrter Herr A.,
den Aussagen des Steuerfach- und Finanzexperten kann ich nicht zustimmen. Ich weiß nicht in welcher Fassung dieser das DBA gelesen hat. Mit Beginn des Jahres 2006 wurde das DBA mit der Schweiz geändert. Gemäß Artikel 23 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) Absatz 1, ist grundsätzlich die Befreiungsmethode anzuwenden. Gemäß Absatz 2 darf Österreich unter anderem Einkünfte im Sinne des Artikel 15 (das sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) besteuern, muss jedoch die im Tätigkeitsstaat entrichtete Steuer anrechnen. Und genau das trifft auf den gegenständlichen Fall zu.
Die Ausführungen betreffend die Tagesdiäten als Betriebsausgaben entnehmen sie bitte den Lohnsteuerrichtlinien ab Randziffer 297 – 318. Die Differenzverpflegungsaufwendungen finden Sie in den LStR Rz 1405. Dass diese Ausführungen auch für die Betriebsausgaben gelten entnehmen Sie bitte den Einkommensteuerrichtlinien, Randziffer 1378. Die Richtlinien finden Sie auf der Homepage des BMF https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e3s2
Die Regelung, dass Tagesspesen zumindest für 183 Tage gewährt werden sollen, ist mir nicht bekannt. Außerdem kenne ich die „Archive der Zentralen Finanzdirektion“ nicht.
Gerne bin ich bereit, das Ganze in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen zu erörtern. Am Freitag den 11.5.2018 bin ich voraussichtlich im Dienst.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Wiesinger
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Dieses waren die Erklaerungen von meinem Sachbearbeiter.
Es ist ein Drama, wenn oestereich die Besteuerungen so in der Art aufrechterhaelt.
Meine -Einzige - für mich richtige Entscheidung, waere in dem Fall, nur eine Betriebsverlagerung in einen anderen, geringer versteuernden Staat in Europa.
Mit freundlichen Grüssen
M. A.,
PS:
In dem Fall kann ich Ihrer Erklaerung nun gerne 5 Sterne zukommen lassen,,, wie und wo kann ich diese aendern lassen?
Oder koennen sie dieses selbst mit meiner Bestaetigung hier?
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Reinhard Wiesinger
Finanzamt Landeck Reutte, Standort Reutte
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