Verlagerung einer Abfindungszahlung ins Folgejahr
Fragestellung
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr
ich befinde mich mit meinem Arbeitgeber in Verhandlungen um einen Abwicklungsvertrag, der eine Kombination aus bezahlter Freistellung und einer Barabfindung beinhalten wird.
Das Arbeitsverhältnis soll nach einer Freistellungsphase am 31.12 d.J enden. Ich möchte die Auszahlung der Barabfindung in den Januar 2017 verlagern. Speziell in dem Fall, dass ich in 2017 noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden habe und aufgrund des Abwicklungsvertrages eine mehrmonatige Sperre beim ALG-I hinnehmen muss, sehe ich durch eine Verlagerung erhebliche Steuervorteile durch die sog. Fünftel-Regelung.
Meine Fragen:
Gilt nach wie vor das Urteil des BFH aus 2009, dass eine Gestaltung mit nachgelagerter Auszahlung ausschließlich aus steuerlichen Gründen zulässig ist?
Kann die Fünftel Regelung angewendet werden, wenn die Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2017 ausgezahlt wird und ggf. das einzige Einkommen in diesem Jahr darstellt?
Gibt es steuer Gesetzliche Gründe, aus denen mein derzeitiger Arbeitgeber die Zahlung nicht mehr nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zahlen darf?
Ich würde mich freuen, wenn Sie diese Fragen ganz oder teilweise zeitnah beantworten könnten.
Ich stehe unter einem gewissen Zeitdruck in den Verhandlungen.
Mit freundlichen Grüßen
N. V.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
das von Ihnen angesprochene BFH-Urteil (IX R 14/09 v. 11.11.2009) ist weiterhin anwendbar. Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben vom 01.11.2013 ausdrücklich auf die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Vereinbarung zur Auszahlung der Entlassungsentschädigung ab. Der Zahlungszeitpunkt kann gestaltet werden.
Die Fünftelungsregelung kann ggf. angewendet werden, wenn nur die Abfindung in 2017 bezogen wird.
Es ist jedoch zu prüfen, ob eine Zusammenballung von Einkünften in 2017 vorliegt, da durch die Fünftelungsregelung lediglich eine eingetretene Progressionswirkung abgemildert werden soll. Dazu wird ein Vergleich zwischen der Einkünfte in 2016 zu den Einkünften in 2017 (einschl. Arbeitslosengeld) vorgenommen.
Wenn folglich die Entlassungsentschädigung zzgl. Arbeitslosengeld größer als die Einkünfte in 2016 ist, kann die Fünftelungsregelung angewendet werden.
Es gibt keine steuerrechtlichen Gründe, warum die Abfindung nicht nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Balluff
Steuerberater
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Herzlichen Dank
ganz herzlichen Dank für die kurzfristige Beantwortung meiner Frage.
Mein Arbeitgeber weisst nun noch auf ein mögliches Haftungsrisiko seinerseits hin, wenn er die Fünftel-Regelung sofort bei Auszahlung im Januar anwendet. Er möchte die Abfindung daher "voll" versteuern.
Kann ich die Fünftel-Regelung auch nachträglich in meiner Einkommensteuer-Erklärung 2017 reklamieren ?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der erweiterten Fragestellung.
Sie können völlig unabhängig vom Lohnsteuerabzugsverfahren im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Tarifermäßigung in Anspruch nehmen.
Beste Grüße,
Björn Balluff