Sozialplan / Verschiebung Abfindung ins nächste Jahr
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige für folgenden steuerrechtlichen Fall eine Lösung:
Ich bin Maschinenbauingenieur, und im 30 Jahr in Beschäftigung bei einer Maschinenbaufirma in XX (ca. 70 MA, konzernzugehörig).
Anfang März 2017 wurde nun verkündet, das die Firma, zum 01.06.2017, in einen ca. 300 km entfernten Standort verlagert werden soll.
Jeder hätte die Möglichkeit, mit an den neuen Standort zu wechseln.
Umzugshilfen etc. würden gewährt werden.
Ausschließlich den MA der Konstruktion wurde ein Arbeitsplatz in einem Ingenieurbüro der Schwesterfirma in der Nähe XX angeboten.
Für alle anderen, die das Angebot nicht wahrnehmen können, würde ein Sozialplan zw. Betriebsrat und GL und deren Anwälte ausgehandelt werden.
Dieser Sozialplan ist zwischenzeitlich ausgehandelt, sieht die Bildung einer Transfergesellschaft (12 Monate) vor und beinhaltet auch die Zahlung einer Abfindung in Abhängigkeit der Firmenzugehörigkeit.
Da ich aus privaten Gründen örtlich gebunden bin, war also mein zunächst geplanter Übergang in die Transfergesellschaft (3 seitiger Vertrag) zum 01.06.2017.
Nun bin ich von der GL gefragt worden, ob ich für eine Übergangszeit von
4 Monaten (bis Ende September) den Umzug an den neuen Ort (als Helfer) mit unterstützen würde.
Danach (01.10.2017) könnte ich zu den gleichen Konditionen wie zum
01.06.2017 in die Transfergesellschaft wechseln (ist bereits mit der TG geregelt).
Dieses Angebot möchte ich nun wahrnehmen.
Hierzu wird kurzfristig ein “Nachtrag zum Arbeitsvertrag” zw. GL und mir abgeschlossen, der diese und auch andere Punkte (Tätigkeiten) regeln soll.
Unter anderem möchte ich aus Steuergründen einen Punkt in den “Nachtrag zum Arbeitsvertrag” aufnehmen, der regelt, dass die Abfindung erst Ende Januar 2018 gezahlt wird.
Grund: Je länger ich dieses Jahr steuerpflichtiges Einkommen erarbeite (zus. 4 Monate als Helfer)
+ Abfindung, um so höher wird der zu erwartende Steuersatz.
Diesen Punkt hat die GL nun wie folgt im “Nachtrag zum Arbeitsvertrag” definiert:
▪ Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers wird abweichend vom Sozialplan vereinbart,
dass die Abfindung erst am 31.01.2018 und keinesfalls
vor dem 15.01.2018 ausgezahlt wird.
Über arbeits- steuer- und sozialversicherungsrechtliche Zusammenhänge hat sich der
Mitarbeiter informiert bzw. beraten lassen.
Etwaige spätere Belastungen, durch unter anderem von Finanzbehörden oder der
Sozialversicherung, gehen nicht zu Lasten
der Arbeitgeberin.
Im allgemein gültigen Sozialplan ist unter Punkt “Allgemeine Bestimmungen zu den Abfindungen” folgendes definiert:
▪ Die Abfindungen werden grundsätzlich mit der Gehaltsabrechnung für den Austrittsmonat
fällig und ausgezahlt.
(also bei mir wäre dann der Zeitpunkt der Auszahlung der 30.09.2017)
Ich berufe mich in meinem Vorhaben, die Auszahlung der Abfindung ins nächste Jahr zu verschieben, auffolgenden Internet-Artikel:
In Abstimmung mit dem Arbeitgeber kann der Steuerpflichtige den Zeitpunkt der
Abfindungsauszahlung verschieben, um sich so Steuervorteile zu sichern.
Die Basis hierfür bildet das BFH-Urteil Az. IX R 1/09 vom 11.11.09.
(http://www.steuertipps-sonderausgaben.de/fachartikel-zum-thema-steuern/bfh-urteile-
zur-steuerpflicht-bei-einer-abfindung/)
Benötigte Lösung:
▪ Ist mein Vorhaben, die Abfindung ins nächste Jahr zu verschieben tatsächlich
steuerrechtlich zulässig ?.
▪ kann die Abfindung gegenüber dem Austrittsmonat, um mehrere Monate (in meinem Fall
um 4 Monate) ins neue Jahr geschoben werden ?.
▪ ist die Formulierung im “Nachtrag zum Arbeitsvertrag” Auf ausdrücklichen Wunsch des
Arbeitnehmers wird abweichend vom Sozialplan vereinbart ....
so steuerrechtlich gültig, oder sollte eine andere Formulierung gewählt werden ?.,
wenn ja welche ?
Info:
Die Formulierung “keinesfalls vor dem 15.01.2018” ist der Aussage eines Kollegen
geschuldet, der von seinem Steuerberater die Aussage erhalten hat,
dass vor dem 15.01. gezahlte Abfindungen vom Finanzamt noch zum Vorjahreseinkommen
gezählt werden.
Mit freundlichen Grüßen
SF
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist richtig, dass der Auszahlungzeitpunkt freigewählt werden kann. Dies ist steuerlich unschädlich.
Eine zeitliche Begrenzung für die Verschiebung ist nicht vorhanden. Insofern kann auch mehrere Monate nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt werden.
Gegen die Formulierung ist nichts weiter einzuwenden. Der Arbeitgeber will nur aus zivilrechtlichen Gründen klar stellen, dass die spätere Auszahlung auf Ihren Wunsch hin erfolgt. Steuerrechtlich ist dies kein Problem.
Zum Zeitpunkt. Abfindungen gehören zu den sogen. sonstigen Bezügen. Hier gibt es eine Drei-Wochen-Frist. Erfolgt die Zahlung drei Wochen nach Schluss des Kalenderjahres für die die Zahlung erfolgt ist, erfolgt die Zurechnung zum abgelaufenen Jahr, weil die Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn angenommen wird. Daher wäre aus dieser Sicht "keinesfalls vor dem ...." auf nach der 3. Januar Woche einzuplanen. Jedoch stellen Abfindungen keinen laufenden Arbeitslohn dar. Daher wäre diese Sonderregelung nicht anzuwenden. Aus einem Sicherheitsaspekt heraus, ist es jedoch sinnvoll ein Datum festzulegen vor dem die Abfindung nicht ausgezahlt wird. Dieses sollte nach Ende der 3. Januar Woche liegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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