Urlaubsregelung bei berufsbegleitender Ausbildung
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, wir beschäftigen in unserer Kita eine Kollegin, die eine berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin durchführt. Immer wieder gibt es dabei Fragen zur Arbeitszeitregelung und Urlaub. Im Arbeitsvertrag ist eine 20 Stunden Woche von Montag bis Mittwoch vereinbart (außer in den Ferien, da kann die Arbeitszeit auch von Montag bis Freitag verteilt werden, aber immer 20 Stunden) Außerdem erhält sie 6 Wochen Urlaub.
Unsere Fragen: Jetzt sind Osterferien und die Kollegin hat auch keine Schule, das heißt sie muss in der nächsten Woche die 20 Stunden von Di.–Do. arbeiten. Freitag ist Feiertag. Sie ist der Meinung man müsse ihr den Feiertag anrechnen und sie muss nur 16 Stunden kommen. Das würde in unseren Augen aber nur dann zutreffen, wenn der Feiertag ein Montag ist. So muss sie auch in der anderen Osterwoche, für die sie Urlaub beantragt, hat für den Montag keinen Urlaubstag nehmen. Wenn zum Beispiel der 1.Mai ein Montag wäre und sie am Donnerstag und Freitag Schule hätte, würde sie am Dienstag und Mittwoch bei uns nur 13 Stunden arbeiten müssen. Handeln wir als Arbeitgeber so korrekt? Sie musste auch für den Brückentag (Freitag Kita geschlossen) nach Himmelfahrt (Donnerstag Feiertag) wie die anderen Kollegen keinen Urlaub nehmen, da dieser Tag auf einen Schultag fällt, auch wenn an diesem Tag die Schule geschlossen bleibt. Bitte geben Sie uns einen Rat, wie wir diese Probleme korrekt und für alle Beteiligten lösen können.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Fragesteller,
die Art und Weise der Handhabung ist so, wie Sie sie gewählt haben, vollkommen korrekt.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Urlaubstage für Arbeitstage zu Erholungszwecken gewährt. Daraus folgt jedoch zugleich, dass es sich um Arbeitstage handeln muss, die frei gegeben werden.
Gesetzliche Feiertage sind von diesen Regelungen ausgenommen, es sei denn, ein Betrieb arbeitet im Schichtdienst.
Selbstverständlich ist es daher korrekt, dass Sie weder Ihrer Auszubildenden, noch Ihren sonstigen Mitarbeitern Urlaubstage an Ostern oder anderen gesetzlichen Feiertagen anrechnen.
Die übrige Handhabung richtet sich nach dem Arbeits-/ Ausbildungsvertrag. Hier ist zwischen dem Regelfall (20 Stunden von Montag bis Freitag) und dem Ausnahmefall in den Ferien (20 Stunden von Montag bis Freitag) zu unterscheiden.
Wegen der geringeren zeitlichen (schulischen) Verpflichtungen Ihrer Auszubildenden untersteht diese daher während der Ferienregelung Ihrer zeitlichen Weisungsbefugnis.
Da in der kommenden Woche noch immer drei volle Werktage verbleiben, was der üblichen Länge ihrer Werkwoche entspricht, spricht nichts dagegen, innerhalb dieser Zeit nicht die vollen 20 Stunden abzuleisten. Oder anders gesagt: Ihre Auszubildende kann nicht auf einer "Kürzung" auf 16 Stunden bestehen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit gedient zu haben, stehe für Rückfragen aber natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Können Sie das bitte noch im Antwortttext korrigieren, ich möchte der Kollegin den Text zum lesen geben, sonst gibt es wieder Unklarheiten.Danke
bitte entschuldigen Sie, Sie haben natürlich völlig recht, da ist mir ein Schreibfehler unterlaufen.
Leider kann ich den ursprünglichen Text aus technischen und rechtlichen Gründen nicht mehr abändern, was vom Plattformbetreiber so vorgegeben ist.
Gerne bestätige ich Ihnen aber noch einmal Folgendes:
"Die übrige Handhabung richtet sich nach dem Arbeits-/ Ausbildungsvertrag. Hier ist zwischen dem Regelfall (20 Stunden von Montag bis Mittwoch) und dem Ausnahmefall in den Ferien (20 Stunden von Montag bis Freitag) zu unterscheiden."
Ich hoffe, dass Ihnen dies weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin