Arbeitsrecht /Kündigung während der Probezeit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
bitte beantworten Sie mir folgenden Fragenkomplex:
Frau Menzel wurde zum Januar 2017 bei mir eingestellt. Nachfolgend nahm sie bis zum 13.1 während der Probezeit Urlaub.
Nach sehr schlechten Arbeitsergebnissen stand die Kündigung kurz bevor. Sie kündigte mir heute(23.2) per mal ihre Krankschreibung um 6Uhr wegen der" gegebenen Umstände" an und brachte mir die Krankschreibung( bis zum 3.3) um 9Uhr vorbei .
Ist eine Kündigung während der Krankschreibung möglich?
Wie verfahre ich mit dem zuvielgenommenen Urlaub?
Vielen Dank für eine rasche und qualifizierte Beantwortung
K. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die Kündigung während der Probezeit ist selbstverständlich auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist.
Sie dürfen die Kündigung bloß nicht mit der Krankheit begründen, sondern sollten Sie darauf stützen, dass die Kündigung im Rahmen des Probearbeitsverhältnisses erfolgt. Hierzu brauchen Sie überhaupt keine Begründung angeben.
Sofern der Arbeitnehmer meint, dass "gegebene Umstände" die Krankschreibung erfordern, so wäre zu hinterfragen, ob tatsächlich eine Krankheit vorliegt. Ist eine Erkrankung nur vorgetäuscht, kann dies im Einzelfall, insbesondere auch aufgrund der bisherigen Historie des Arbeitsverhältnisses möglicherweise auch zu einer fristlosen Kündigung führen. Den Kündigungsgrund müssen Sie allerdings nachweisen, so dass ich hier in jedem Fall empfehle, vorsorglich auch im Rahmen des Probearbeitszeitverhältnisses zu kündigen.
Schwieriger ist die Angelegenheit mit der Rückforderung des Urlaubs.
Da die Wartezeit hier noch nicht erfüllt worden ist, hätten sie überhaupt keinen Urlaub gewähren müssen.
Nach § 5 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub dann nicht rückforderbar, wenn er in der ersten Jahreshälfte genommen wird und die Wartezeit erfüllt worden ist.
Insofern könnte man an eine grundsätzliche Rückforderung des Urlaubs denken.
Diese würde sich dann aus dem Institut der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB ergeben. Wussten Sie allerdings, dass der Urlaub noch nicht hätte genommen werden können und Sie haben trotzdem Urlaub gewährt, dann wäre möglicherweise § 814 BGB einschlägig, der die Rückforderung in diesem Fall aufgrund Ihrer Kenntnis ausschließen würde.Kenntnis bedeutet hier, dass Sie gerade genau wussten, dass der Urlaub nicht gewährt werden darf und Sie ihn trotzdem gewährt haben.
Ist der Urlaub hier möglicherweise als Vorschuss auf das gesamte Arbeitsverhältnis gewährt worden, könnte man trotzdem an eine Rückforderung denken, gerade weil auch die Kündigung im Rahmen des Probearbeit Zeitverhältnis erfolgt ist.
Insofern sollten Sie hier auch die Rückforderung gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne bei Nachfragebedarf weiter zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Ich habe noch eine Frage:
Kann ich bei der letzten Gehaltszahlung die zuviel genommenen Urlaubstage vom Gehalt abziehen?
Herzlichen Dank !
Mit freundlichem Gruß
K. S.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt