Beschränkung der Urlaubsdauer durch Arbeitgeber
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin alleinerziehend mit einer 14jährigen schulpflichtigen Tochter und möchte gerne im Sommer, wenn meine Tochter zehn Wochen Ferien hat, fünf Wochen davon Urlaub nehmen. Der Urlaub ist mit meiner Vertreterin so abgesprochen. Ich habe aus dem Kalenderjahr 2014 noch 21 AT Resturlaub und für dieses Jahr 36 AT Urlaub, also mehr als genug.
Mein Arbeitgeber sagt nun aber, daß allen Kollegen - auch denen mit schulpflichtigen Kindern - aufgrund der generellen Arbeitsbelastung in den Monaten Juli/August maximal nur drei Wochen Urlaub am Stück gewährt werden.
Meinem Arbeitgeber ist bekannt, daß ich über das restliche Jahr verteilt (aufgrund des Schulferienplans) nur noch jeweils eine Woche im Frühjahr und zwei Wochen über Weihnachten/Neujahr am Stück zusammen mit meinem Kind Urlaub machen kann.
Meine Frage ist:
Kann der Arbeitgeber aufgrund einer generellen, nicht spezifizierten, Arbeitsbelastung die Gewährung von Urlaub derart einschränken? Falls ja, welche rechtliche Grundlage gibt es dafür? Falls nein, welche Handhabe habe ich, um gegen diesen Pauschalbeschluß vorzugehen?
Vielen Dank im voraus und freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nein, in der Tat kann Ihr Arbeitgeber nicht aufgrund einer generellen, nicht spezifizierten, Arbeitsbelastung die Gewährung von Urlaub derart einschränken.
Im Einzelnen:
Soweit hier keine besondere Betriebsvereinbarung und/oder Tarifvertrag gilt, ist das Bundesurlaubsgesetz, § 7 maßgebend - Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs:
"(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. [...]
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."
Dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, müssen also dem Urlaubswunsch bzw. der Planung entgegenstehen.
Es muss demnach ein besonderer Grund für die Ablehnung her, was ich so nicht erkennen kann, denn weder bestimmte Monate noch eine generelle Arbeitsüberlastung spielen dafür eine Rolle, denn der Arbeitgeber muss dieses von vornherein mit einplanen.
Das heißt, er kann Sie nicht jedes Jahr nicht berücksichtigen, er muss Ihnen auch einmal längeren Urlaub gewähren, wenn auch nicht stets fünf Wochen am Stück, hat aber den Urlaub Ihres Kindes mit zu berücksichtigen. Erst das ermöglicht ihm eine, nähere zu begründende Ermessensentscheidung.
Vorliegend reicht diese Entscheidung also noch nicht, was ich dem Arbeitgeber schreiben würde.
Selbst beurlauben können Sie sich jedoch nicht. Wenn es dann immer noch nicht - wenigstens zumutbar - nicht klappen sollte, wäre ein Gang zu einem Anwalt Ihrer Wahl ratsam.
Sie werden zwar wohl nicht immer fünf Wochen am Stück im Sommer bekommen, aber die bisherige Entscheidung des Arbeitgebers ist nicht individuell begründet und daher nicht hinreichend.
Das muss er verstehen, denn er hat lediglich einfache und nicht dringende betriebliche Gründe angeführt und die Interessen der Arbeitnehmerschaft nicht angemessen berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage zum Arbeitsrecht?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Anwälten kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Weitere interessante Produkte finden Sie im Recht-Shop:
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).