Unterhaltsvorschuss
Fragestellung
Sehr geehrte Dame oder Herr,
Ich habe vom Landkreis Cuxhaven bescheid bekommen, dass ich Unterhaltsvorschuss in Höhe von €201,- bezahlen soll. Meine Frage ist nun, macht es Sinn den beigefügten Vordruck mit allen Papieren auszufüllen, umso um die Zahlung herum zu kommen bzw. weniger zu bezahlen?
- Gehalt der letzten 12 Monate addiert und durch 12 geteilt, komme ich auf ein durchschnittliches Gehalt von €1150,-
- Miete €445,-
- Kredit €105,-
- Arbeitsweg beträgt hin- und Rückfahrt 21,4km
- KFZ Versicherung Vierteljährlich €104,- Audi A3 8l Bj. 1998
Desweiteren steht im Schreiben das ich alle weiteren Personen angeben soll, dass wäre dann meine Freundin die ca €1600,- im Monat verdient oder sollte ich sie lieber als WG Bewohner aufführen?
Über eine Antwort bzw. Vorschlag wie ich in der Angelegenheit verfahren soll würde ich mich sehr freuen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Susanne Heck
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der mir vorliegenden Informationen verusche ich IHnen so ausführlich wie möglich zu antworten. Bitte stellen Sie jedoch Rückfragen, sollte etwas offen bleiben.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG kann der Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind nicht lebt, auf Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem er von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch genommen werden kann.
Der Anspruch auf Auskunft und Geltendmachung von Unterhalt geht auf die Vorschusskasse über.
DenAnspruch auf Auskunft über Ihr Einkommen macht die Kasse Ihnen gegenüber geltend. Sie haben hier von sich aus keine Wahlmöglichkeit. Wenn Sie auf Auskunft in Anspruch genommen werden, dann müssen Sie die Auskunft samt Belegvorlage auch vornehmen.
Dies scheint mir in Ihrem Falle jedoch auch sinnvoll, denn ich gehe davon aus, dass bei den genannten Zahlen Sie unter dem Selbstbehalt bleiben werden und sich möglicherweise der Zahlbetrag verringern wird, da Sie nicht in voller Höhe leistungsfähig sind.
Ihre Freundin als WG-Bewohnerin zu betiteln wäre einem Betrugsversuch gleichzusetzen, hierzu kann ich Ihnen nur abraten. Allerdings kommt dieser Versuch häufiger vor und die Behörde geht wohl bereits in den meisten Fällen davon aus, dass dies eine Falschangabe ist. Sie sollten also unbedingt bei der Wahrheit bleiben.
Ich wünsche Ihnen frohe und stressfreie Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Heck Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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