Pfändungschutzkonto
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
HALLO: MEINE BANK HILF MA NICHT WEITER: KÖNNEN SIE MIR HELFEN: ich habe ein p konto und zur verfügung habe ich 3078€ habe ja kinder. am anfang märz kam elterngeld 375€ und dannach paar tage später 1400 kinderzuschlag(nachzahlung) und heute wohngeld 994 € und bekomme am 17.3.15 kindergeld 1013€. so nun habe ich knapp 800€ noch übrig am 17.3.15 die ich nicht abheben kann bis ende märz. wird mir der rest von knapp 800 gutgeschrieben für den nächsten monat april oder gepfändet? weil es ist ja kindergeld der rest und das kann man doch nicht pfänden den rest...!!! weil die bank gibt mir keine auskunft da kommt als antwort zurück: es wird alles weggepfändet die knapp 800€...bitte um hilfe...mfg
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
mit hoher Wahrscheinlichkeit müssen Sie ihren individuellen Freibetrag bzw. die Freigabe dieses Restbetrages durch das zuständige Vollstreckungsgericht freigeben lassen.
Hierzu müssen Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag stellen. In Ausnahmefällen kann es sein, dass das Existenzminimum nicht vom P Konto gedeckt ist, gerade bei Nachzahlungen. Gerade im Hinblick auf den Nachzahlungsbetrag müssen Sie hier eine individuelle Freigabe erreichen können.
Zu den weiteren allgemeinen Information darf ich auf Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verweisen, die wie folgt lauten und aus denen sie auch die wichtigsten Informationen hinsichtlich Ihres Falls entnehmen können.
In jedem Fall sollten Sie hier zunächst anlässlich einer Vollstreckungsgericht wenden und gleichzeitig die entsprechenden Bescheinigungen der Leistungsträger für die Bank anfordern und sodann der Bank vorlegen.
Hierzu die Darstellung wie folgt:
Kann auf dem P-Konto Einkommen über den Grundfreibetrag hinaus geschützt werden?
Wenn Kontoinhaber für Personen sorgen, denen sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind oder auf dem P-Konto Sozialleistungen für die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen (nach SGB II "Hartz IV" oder SGB XII "Sozialhilfe", auch ohne dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorliegt, z. B. bei sog. Patchworkfamilien) so können für diese Personen weitere Beträge geschützt werden. Hierfür wird eine entsprechende Bescheinigung benötigt, die der Bank vorgelegt werden muss.
Für die erste zusätzliche Person kann ein Betrag von 393,30 Euro bescheinigt werden, für weitere Personen jeweils 219,12 Euro. Ein Ehepaar mit zwei Kindern erlangt so durch eine Bescheinigung einen Freibetrag von insgesamt 1.876,58 Euro.
Darüber hinaus kann auf das Konto eingehendes Kindergeld per Bescheinigung freigestellt werden, ebenso bestimmte weitere – auch einmalige - Sozialleistungen und Leistungen für Kinder oder bestimmte Mehrbedarfszahlungen, um körperliche oder gesundheitliche Schäden auszugleichen, z. B. das Pflegegeld.
Wer bescheinigt zusätzliche Freibeträge?
Bescheinigen dürfen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Banken und Sparkassen müssen Sozialleistungsbescheide oder auch elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen. Es gibt außerdem eine Musterbescheinigung, die die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) und die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) gemeinsam entwickelt haben und die die Abwicklung erleichtert.
Wer über diese Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung erhält oder wenn die Bank diese nicht akzeptiert, kann sich an das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde wenden (wenn durch einen öffentlichen Gläubiger gepfändet wird), das/die dann auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmt.
Gilt die Bescheinigung unbefristet?
Nein, aber wie lange sie wirkt, entscheidet die jeweilige Bank. Entsprechend muss die Bank Kontoinhaber informieren, für welchen Zeitraum sie die bescheinigten Beträge berücksichtigt. Denn nur so besteht die Möglichkeit, rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Folgebescheinigung zu besorgen und der Bank vorzulegen. Kontoinhaber sollten deshalb unbedingt selber im Kalender notieren, wann sie wieder aktiv werden müssen. Auch mögliche Wartezeiten für einen Termin sollten mit eingeplant sein.
Was ist zu tun, wenn die Freibeträge auf der Bescheinigung nicht ausreichen, um das an sich pfändungsfreie Existenzminimum zu sichern?
Es kann vorkommen, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist als durch das P-Konto und ergänzende Bescheinigungen geschützt werden kann. Dann kann beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht des Wohnorts) – bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger bei der vollstreckenden Behörde – ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabelle gestellt werden. Um den Freibetrag besser auszunutzen, kann es manchmal auch schon helfen, die Kontoeingänge zu reduzieren. Möglich ist dies z. B., indem man den Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber bittet, vorab die Miete an den Vermieter zu überweisen. Ebenso kann veranlasst werden, Gutschriften direkt auf ein eigenes P-Konto der berechtigten Person leisten zu lassen (z. B. sollte Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt auf ein eigenes P-Konto des Unterhaltsberechtigten gezahlt werden, da diese Zahlungen nicht per Bescheinigung geschützt werden können).
Ich hoffe, dass ich Ihnen beziehen hilfreich antworten konnte und stehe bei weiterem Nachfragebedarf gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung würde ich mich freuen.
Viele Grüße
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