Unterhalt an 18 jährigen Azubi mit eigenem Einkommen
Fragestellung
Ich habe 6 Jahre 500 Euro (wahrscheinlich zuviel ) Betreuungsunterhalt für meinen anfänglich 12-jährigen Sohn gezahlt. Nun ist er 18 Jahre alt, wohnt bei seiner Mutter und befindet sich in einer Ausbildung (Ausbildungsvergütung ca. 450 Euro Netto) Zu seinem 18. Geburtstag bekam er von seinen Eltern 8000 Euro, mit der Aufforderung sich aus diesem Barbetrag über 36 Monate ( so lange ist voraussichtlich seine Ausbildung) monatlich 222 Euro auszuzahlen. Mit dem staatlichen Kindergeld verfügt er also monatl. 856 Euro. Meine Frage, " Muss ich weiter Unterhalt an meinen Sohn zahlen? " Vielen Dank im Voraus MfG Wolfgang Klasen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorbehaltlich einer genauen Prüfung dürfte kein Unterhaltsanspruch mehr bestehen.
Mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhaltsbedarfes des Kindes richtet sich nun, da der Sohn bei der Mutter wohnt, zwar weiterhin nach der Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle. Die Einkommensgruppe ergibt sich aber nun aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Mangels Kenntnis der Einkommenssituation kann der Bedarf des Sohnes daher nicht ermittelt werden.
Ihr Sohn verfügt aber mit seinem Einkommen - der Ausbildungsvergütung - und dem Kindergeld über ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 544,00 €. Dieser berechnet sich aus der Ausbildungsvergütung abzüglich 90,00 € ausbildungsbedingter Mehrbedarf, mithin 360,00 €, zuzüglich 184,00 € Kindergeld, insgesamt also die genannten 544,00 €.
Bis zur Einkommensgruppe 3 in der Düsseldorfer Tabelle kann der Sohn allein damit seinen Bedarf decken.
Ab der Einkommensgruppe 4 zusammengerechnetes Einkommen ( ab 2.301,00 € ) verbleibt ein sogenannter ungedeckter Bedarf.
Hier wird nun zu entscheiden sein, ob die 222,00 € monatlich als Einkommen zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistungen, wenn auch um ein Geburtstagsgeschenk. Auf Grund der Besonderheit, dass der Betrag aber ausdrücklich nur monatlich verwendet werden soll, kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass es sich deswegen auch um Einkommen des Sohnes handelt.
Letztlich wird dieses eine Einzelfallentscheidung sein. Ich würde es aber nicht unversucht lassen, da man hier wegen der monatlichen Zahlungsweise durchaus von Einkommen ausgehen kann. Dann wird kein Anspruch gegeben sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Bewertung des Kunden
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Sie ging auf meine Fragen präzise eine und konnte sie auch verständlich dokumentieren.
Eine erneute, aufkommende Frage meinerseits, wurde wiederum schnellstens und zu meiner vollsten Zufriedenheit beantwortet.
Ich konnte somit ein Problem, mit dem ich mich schon längere Zeit befasse, an einem Vormittag lösen.
Ich danke Frau True-Bohle nochmals und wünsche ihr eine gute Zeit.
die 8000,- Euro bekam er nicht zum Geburtstag, sondern wurden bei der Scheidung seiner Mutter übergeben. Diese sollten zur Ausbildung zurückgelegt werden. Inzwischen hat der Sohn diese Summe zur Ausbildung erhalten. Zum Geburtstag erhielt er ein neuwertiges Auto und ca 2000,- € in bar. Mein Einkommen beträgt ca 1900,- € netto.
Der Sohn muss (lt. seinen Angaben) seiner Mutter mtl. 250,- € Kostgeld bezahlen. Darüberhinaus behält sich auch das Kindergeld.
Kann ich sie telef. kontaktieren oder können Sie mir kurz antworten (Habe vorher meine Daten versandt, sehe aber nicht, ob diese weggeschickt wurden). Meine Nr. 0228-93390770.
Besten Dank
Wolfgang Klasen
nach Ihren ergänzenden Ausführungen besteht kein Unterhaltsansprcuh mehr. Ihr Sohn kann seinen Bedarf allein decken.
Da die 8.000,00 € kein Geschenk waren, sondern für die Ausbildung gedacht waren ( ähnlich einer Ausbildungsgsversicherung ) muss sich der volljährigen Sohn diesen Betrag anrechnen lassen. Die genannten 222,00 € sind daher auf den Bedarf anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht mehr.
Es kommt auch nicht darauf an, ob er Kostgeld zahlt und die Mutter auch das Kindergeld behält. Das müssen Sohn und Mutter intern klären. Für Sie dürfte jedoch erst einmal die Zeit der Unterhaltszahlungen vorbei sein.
Gerne können Sie mich natürlich anrufen.
Schade finde ich es allerdings, dass Sie bewerten, ohne diese Ergänzung gelesen zu haben. Ich meine, dass eine bessere Bewertung hätte erfolgen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
ich bin in Internet-Sachen eine Niete und habe meine Lebensgefährtin mit Bewertungen beauftragt. Sie hat was bewertet ohne dass sie über Ihre 2. Rückantwort informiert war.
Bitte bitte geben Sie mir 'Bescheid, wo ich eine neue Bewertung abschicken kann. Ich war sehr sehr zufrieden mit der Schnelligkeit und genaue Ausführungen Ihrer Antworten und bin natürlich jetzt ganz sicher, dass ich mich bzgl. der Zahlungen richtig verhalte.
Ich finde keinen Link mehr um die Bewertung zu revidieren.
LG
Wolfgang Klasen
danke für Ihr Verständnis. Wegen der Änderung der Bewertung müssen Sie sich direkt mit der yourXpert in Verbindung setzen. Ich kann leider von hier aus nichts veranlassen.
Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg