Umzug trotz Beschäftigungsverbot
Fragestellung
Hallo,
folgende Thematik. Mein Mann und ich, Eltern einer 3-jährigen Tochter, wollten Anfang nächsten Jahres in die Nähe meiner Familie ziehen. Diese wohnen 400 km von unserem jetzigen Wohnort entfernt. Bis dahin wollte ich ursprünglich ganz normal arbeiten. Nun bin ich ungeplant schwanger geworden (was ich bei Vertragsunterzeichnung nicht angegeben habe) und habe aufgrund der hohen psychischen Belastung am Arbeitsplatz gleich zu Vertragsbeginn am 01.04.2016 ein BV von meiner Frauenärztin bis zum Mutterschutzbeginn am 05.09.2016 erhalten. Ich konnte die Stelle also gar nicht erst antreten, habe allerdings davor schon ein Jahr in diesem Betrieb (Jugendamt) gearbeitet als Anerkennungspraktikantin und kenne die Arbeit daher.
Ich hatte letztes Jahr breites eine Anmeldung für den Kindergarten in der neuen Stadt abgeschickt um meine Tochter provisorisch für das Jahr 2016/ 2017 auf die Liste zu setzen. Nun wurde mir gesagt dass sie den Platz nicht frei halten können bis Anfang 2017 und sie schon ab August diesen Jahres dort hin müsste.
Nun meine Frage: Kann ich bereits dieses Jahr im August mit ihr umziehen obwohl ich im Beschäftigungsverbot bin, ohne das mir rechtliche Konsequenzen drohen? Oder kann ich das erst ab Mutterschutz? Wenn ja muss ich meinem AG meine neue Adresse mitteilen?
Ich habe nicht vor den Job nach meiner Elternzeit von einem Jahr wieder anzutreten. Wann soll ich am besten kündigen ohne dass mir rechtliche Konsequenzen durch meinen AG drohen? Ich wäre ja bereits vor Mutterschutz + die gesamte Elternzeit dann in einer neuen Stadt!
Ich suche den besten Weg ohne dass mir rechtliche Konsequenzen oder Sanktionen drohen, da ich die Arbeitsstelle ja nie angetreten habe und es auch nicht werde. Möchte meinem AG gegenüber ja auch so fair wie noch möglich sein in dieser Situation.
MfG
Juliana B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Während eines Beschäftigungsverbots und auch während der Elternzeit ruht das bereits bestehende Arbeitsverhältnis.
Nichtsdestotrotz ist im Rahmen einer Nebenverpflichtung eine Verpflichtung Ihrerseits gegeben, solche Umstände, also die des Umzuges Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.
Zudem gilt:
Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
Dieses ist für den Kündigungsschutz wichtig:
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.
Aber:
Das ist auch schon früher möglich.
Sie können aber eben auch diese Schutzzeit vollkommen ausnutzen, was zu überlegen wäre, solange Sie noch keinen neuen Arbeitsvertrag in Aussicht haben, wobei ja auch zu berücksichtigen wäre, dass Sie wegen eines Beschäftigungsverbots das Arbeitsverhältnis neuer Art so nicht ohne Weiteres eingehen und antreten dürften.
Sanktionen drohen Ihnen soweit nicht, da dieses das Mutterschutzgesetz derart gewährt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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danke für Ihre Antwort. Leider kann ich ihrem Schreiben nicht entnehmen ob ich nun aufgrund des Kita Platzes meiner Tochter während des Beschäftigungsverbotes umziehen kann? Sie schreiben etwas von einer Nebenverpflichtung. Die habe ich ja nicht. Ich habe ja keinen neuen Job dort. Es geht ausschließlich um den Kita Platz meiner Tochter der bereits 3 Monate vor Entbindung und während meines Beschäftigungsverbots angetreten werden soll.
Ich würde nach der Entbindung ein Jahr Elternzeit nehmen und davor eh kein neues Arbeitsverhältnis.
Mfg
Juliana B.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Umziehen können Sie durchaus ohne Vertragsverstoß, müssen dieses aber dem jetzigen Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.
Das meinte ich mit Nebenpflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber, die stets, also auch während des Beschäftigungsverbots besteht.
Später können Sie Elternzeit beanspruchen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
danke für die schnelle Rückmeldung. Eine letzte Sache die ich zwecks Kündigung wissen wollte. Laut meiner Information besteht Kündigungsschutz während der gesamten Elternzeit durch den AG. Könnte ich meine Elternzeit also im neuen Wohnort nehmen, zum Ende kündigen ohne Ärger mit dem AG zu bekommen?
Mfg
Juliana B.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Richtig, der Kündigungsschutz besteht wie folgt:
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur ganz ausnahmsweise kann eine Kündigung zugelassen werden, wobei jedoch der Anwendungsbereich verschwindend gering ist und hier nicht in Betracht kommen dürfte.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt