Umgangsrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Otto,
ich wende mich mit folgendem Anliegen an Sie und bitte Sie diesbezüglich um Rat.
Sachverhalt:
Ich habe meine Exfrau 2002 kennengelernt und mit ihr auch meine Schwiegermutter und Ihre zu diesem Zeitpunkt 18 Monate alte Tochter.
2004 habe ich dann meine Exfrau geheiratet.
Aus dieser Ehe entstand 2009 und Sohn Marc-Leon.
2012 musste ich an der Halswirbelsäule operiert werden. Bereits einige Zeit zuvor ging es mir nicht mehr gesundheitlich nicht mehr besonders gut, sodass es auch in unserer Ehe kriselte.
Nachdem ich 2012 dann operiert war und mich etwas besser fühlte machte ich zusammen mit meiner Exfrau, unserem Sohn sowie auch mit meiner Schwiegermutter und deren z diesem Zeitpunkt 11 jährigen Tochter eine Kreuzfahrt.
Da meine Exfrau sehr fasziniert davon war wurden mehrfache Kreuzfahrten gemacht, die aber nur noch zwischen meiner Exfrau unserem Sohn und meiner Schwiegermutter liefen. Das 11 jährige Mädchen blieb stets bei mir.
2013 lernte dann meine Exfrau einen Fotografen aus Peru der auf dem Kreuzfahrtschiff arbeitete kennen und ging mit diesem auf mehrfachen Kreuzfahrten die zeitlich immer dichter wurden fremd. Anwesend war immer meine Schwiegermutter die von allem wusste mir aber nie etwas sagte und unser Sohn.
Durch einen Zufall entdeckte ich 2013 bei Facebook einen Chat zwischen meiner Exfrau und Ihrem Liebhaber, wodurch alle aufflog.
Meine Exfrau zog daraufhin sofort in die Wohnung meiner Schwiegermutter während meine Schwiegermutter zusammen mit Ihrer zu dem Zeitpunkt nun 12 jährigen Tochter zu mir zog.
Dazu muss gesagt werden, das meine Schwiegermutter bereits seit meinem Bandscheibenvorfall fast dauerhaft in meinem Haushalt war.
Es folgte sodann Ende 2013 die Scheidung der Ehe.
Hierbei wurde aufgrund dessen das wir uns einigten seitens des Gerichts nichts am Sorgerecht festgelegt.
Beide haben das gemeinsame Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Es wurde seitens des Anwaltes im Scheidungsschriftsatz festgelegt, das unser Sohn wöchentlich an den Wochenenden und in den Ferien bei seinem Vater ist. Da unser Sohn noch nicht alleine schläft wurde vereinbart das die Besuche mit meiner Schwiegermutter zusammen erfolgen sollen.
Durch einen Vergleich wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
In der nachfolgenden Zeit kümmerte sich meine Exfrau um Ihren neuen Partner, flog nach Peru, heiratete dort und kam im April 2014 zurück nach Deutschland. Im Juli 2014 wurde dann ihrem neuen Ehemann das Visum erteilt, sodass er nachziehen konnte.
Seitdem leben beide zusammen mit unserem 5 jährigen Sohn in der Wohnung meiner Schwiegermutter, dieselbe mit Ihrer Tochter welche nunmehr 14 Jahre alt ist bei mir.
Unser Sohn ist bisweilen regelmäßig an den Wochenenden bei mir.
In all der Zeit eigentlich schon seit Beginn als ich meine Exfrau kennenlernte, habe ich mich auch wie ein Vater um die Tochter meiner Schwiegermutter gekümmert.
In dieser Zeit ist eine enge Bezugsbindung entstanden. Das Mädchen bespricht viele Probleme mit mir und bittet entsprechend um Hilfe.
In den letzten 3 Jahren haben wir viele gemeinsame Urlaube unternommen, waren auf Djerba, in Monastir, Alanya, zwei mal in Ägypten, Polen, Österreich, Italien. Auch viele Wochenendtrips nach Düsseldorf oder Berlin, die Besuche von Konzerten und ähnliches haben wir bislang gemacht. Von all diesen Unternehmungen habe ich das Kind immer wohlbehalten zurück gebracht.
Seit 2011 kümmere ich mich um die Zahnspange, nehme alle erforderlichen Termine mit ihr wahr.
Im schulischen Rahmen sorge ich für die entsprechende Nachhilfe und kümmere mich um die Anfertigung der Hausaufgaben durch regelmäßige Kontrolle.
Meine Schwiegermutter erlitt im Oktober 2014 einen Schlaganfall. Seit dem ist das Sprachzentrum erheblich gestört. Von Oktober bis Dezember 2014 habe ich mich während der Reha und des Krankenhausaufenthaltes alleine um ihre Tochter gekümmert.
Laut Ärztlichem Bericht ist die Rehabilitation fehlgeschlagen. Meine Schwiegermutter hat aufgrund dessen Antrag auf 100 Prozentige Erwerbsminderungsrente gestellt. Sie ist 58 Jahre alt.
Zwischenzeitlich hat meine Exfrau nunmehr eine neue Wohnung gefunden und will zum 01.03.2015 dort einziehen. Meine Schwiegermutter möchte sodann in ihre eigene Wohnung zurück, was auch für mich selbstverständlich ist.
Allerdings scheinen sich meine Exfrau und auch meine Schwiegermutter hinsichtlich der Regelungen ein wenig umzuorientieren.
Es fängt langsam an zweifelhaft zu werden, ob unser Sohn weiterhin regelmäßig an den Wochenenden mit meiner Schwiegermutter zu mir kommen wird.
Ferner möchte meine Schwiegermutter offensichtlich den Kontakt zwischen mir und Ihrer 14 jährigen Tochter erheblich einschränken.
Ihre Tochter möchte gerne bei Ihr und bei mir sein und stellt sich eine Regelung so vor, dass sie die halbe Woche bei Ihrer Mutter und die halbe Woche bei mir verbringt. Selbstverständlich kann meine Schwiegermutter auch regelmäßig dabei zugegen sein, wie jetzt auch.
Nachdem ich jetzt ziemlich weitläufig den Sachverhalt geschildert habe meine Fragen:
1. Habe ich generell ein Umgangsrecht mit Ihrer 14 jährigen Tochter, nachdem ich für diese auch als eine wichtige Bezugsperson darstelle die sich um ihre Belange kümmert und bis heute immer gekümmert hat?
2. Ist auf die Wünsche der 14 jährigen seitens der Mutter einzugehen und diese zu respektieren? Kann die Tochter ggf. Ihre Wünsche durchsetzen.
3. Sollte die Mutter den Kontakt einschränken wollen, besteht meinerseits die Möglichkeit, auch ihr den Umgang mit meinem Sohn zu untersagen? Grundsätzlich denke ich, kann meine Exfrau nicht alleine darüber entscheiden kann, ob unser Sohn Kontakt mit seiner Oma pflegt. Es gibt zwar generell ein Recht der Oma, Umgang mit Ihrem Enkel zu haben, allerdings sehe ich dann hier das Wohl meines Sohnes gefährdet, in der Form, das er ggf. von mir ferngehalten wird oder so manipuliert wird, das er nicht mehr zu seinem Vater möchte. Denkbar wären mit der Zeit fadenscheinige Ausreden, warum er am Wochenende nicht kommen kann. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob die Oma überhaupt in der Lage ist, aufgrund ihrer Erkrankung, sich um das Kind adäquat zu kümmern.
Ich sehe das ganze als eine Art Racheakt. Meine Exfrau ebenso wie meine Schwiegermutter wissen, dass ich an beiden Kindern sehr hänge. Das einfachste ist es deshalb, mir über die Kinder eins auszuwischen. Ich persönlich habe mir in den letzten Jahren sehr viel gefallen lassen. Damit muss nun einfach mal Schluss sein.
Ich hoffe auf eine schnelle und positive Antwort.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
zu 1) Sie haben ein Umgangsrecht mit der Tochter; das ergibt sich aus § 1684 BGB.
zu 2) In einem Streitverfahren wird eine 14-jährige in der Regel vom Gericht angehört; die Wünsche einer 14-jährigen sind angemessen zu berücksichtigen.
zu 3) Maßgeblich ist ausschließlich das Kindeswohl, vgl. § 1697a BGB, nicht irgendwelche Vorstellungen der Kindesmutter oder deren Mutter.
Sollte Ihr Umgangsrecht beeinträchtigt werden, und dies dem Kindeswol widersprechen, kann durchaus der Mutter das Sorgerecht entzogen werden, weil sie in diesem Fall gegen die Interessen des Kindes handeln würde.
Allerdings ist das die ultio ratio, die vom Gericht erst ganz zuletzt angeordnet würde.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings habe ich hier noch Klärungsbedarf.
Aus § 1684 BGB geht hervor, das die Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind haben.
Die 14 jährige ist aber die Tochter meiner Schwiegermutter um die ich mich schon seit 2002 mit kümmere und diese eine enge Bezugsverbindung zu mir hat.
Gilt das Umgangsrecht denn auch zu Ihr?
Ich konnte dies dem 1684 BGB nicht entnehmen!
"Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat."
Dies bedeutet also, das ich grundsätzlich ein Umgangsrecht welches sich aus § 1685 Abs. 2 ergibt habe. Was aber wenn meine Schwiegermutter dies einschränken will. Welche rechtliche Handhabe besteht dann? Einen Prozess vom Zaun zu brechen wäre ja auch die letzte Option die man gehen sollte. Wer könnte in diesem Falle zunächst vorrangig helfen?
Dürfte ich in einem solchen Fall meiner Schwiegermutter den Umgang mit meinem eigenen Kind, also Enkel zur Oma untersagen?
im Bereich des Umgangs- und Sorgerechtes können die Beteiligten selber sich nur einigen, nicht aber einseitig anordnen oder bestimmen.
Falls Ihre Schwiegermutter also Probleme macht, bleibt Ihnen nur der Weg, beim zuständigen Familiengericht eine Entscheidung zu suchen.
Ggf hilft das örtliche Jugendamt weiter, um ein solches gerichtliches Verfahren im Vorfeld zu vermeiden. Sie sollte daher frühzeitig mit dem Jugendamt Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen