Trennungsjahr, Zusammenveranlagung, Änderungen Steuerklasse
Fragestellung
Folgende Themen stehen bei mir im Raum:
Im Februar 2018 habe ich mich von meinem Mann getrennt.
Seit April 2018 zahlt er mir Trennungsunterhalt
Mein Sohn lebt bei ihm
Er bezieht Kindergeld und Unterhalt von mir für den Sohn
Ich habe Steuerklasse 5, mein Mann die 3 und die Steuererklärung 2017 war die letzte, die wir gemeinsam abgegeben haben.
Meine Anwältin hatte mir empfohlen, solange nichts zu ändern und zu unternehmen, solange mein Mann mir Unterhalt zahlt und auch nichts unternimmt, da ich mit dem vorhandenen Modell am meisten profitiere
Ich habe deshalb bis heute nichts unternommen, und gedacht, wir machen die Steuererklärung 2018 nochmal zusammen und ab 2019 müssen wir dann schauen.
Jetzt habe ich erfahren, dass mein Mann letzte Woche die Steuererklärung 2018 alleine abgegeben hat. Nach Rückfrage bei seinem Steuerberater, was ich denn jetzt machen soll, erhielt ich die Auskunft, ich soll auch einfach alleine abgegeben - wie gesagt, wir sprechen vom 1. Trennungsjahr - ich müsse nur getrennt lebend ankreuzen.
Aber das würde ja bedeuten, wir müssten rückwirkend die Steuerklasse ändern.
Ich verstehe das nicht.
Wird dann auch der Unterhalt besteuert oder korrigiert?
Was passiert, wenn ich meinerseits jetzt gar keine Steuererklärung für 2018 abgebe?
Darf er überhaupt für 2018 ohne Absprache mit mir alleine abgeben? Ich hätte eine Zusammenveranlagung im ersten Trennungsjahr auf jeden Fall vorgezogen. Oder ist das tatsächlich egal, so wie mir sein Steuerberater mitteilte.
Auch für die Steuererklärung 2019 stellt sich die Frage, wie ich vorgehen. Wie lange habe ich Zeit, die Steuerklasse zu ändern? Müsste ich das jetzt sofort machen oder geht das bis Ende des Jahres?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im voraus
Mit freundlichen Grüßen
B. B.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert! Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten.
Grundsätzlich könnte im Jahr der Trennung (2018) noch eine gemeinsame Abgabe der Steuererklärung erfolgen, wenn Sie in dem Jahr mind. 1 Tag noch zusammengelebt haben.
Wählt jedoch einer der Partner die Einzelveranlagung, so wird auch der andere Partner einzeln veranlagt. Steuerlich bedeutet dieses, dass jedem einmal der Grundfreibetrag zur Verfügung steht. Es muss keine rückwirkende Änderung der Steuerklasse erfolgen. Vielmehr dient die Lohnsteuerklasse dafür, dass der monatliche Lohnsteuerabzug bei Gehaltsempfängern wie eine Vorauszahlung auf die zu zahlende Einkommensteuer vom Gehalt abgezogen wird. Bei Steuerklasse 3 ist der Abzug geringer, bei Steuerklasse 5 grundsätzlich höher. Daher kann es bei Ihnen sein, dass Sie ggfs. auch zuviel Lohnsteuer gezahlt haben. Das hängt davon ab, ob Sie gearbeitet haben und wie hoch Ihre Gesamteinkünfte waren (Arbeitnehmereinkünfte und ggfs. zusätzliche Einkünfte aus anderen Einkunftsarten). Insgesamt ist aber die festzusetzende Einkommensteuer gleich hoch, unabhängig von der Lohnsteuerklasse.Ich würde daher auf jeden Fall einer Steuererklärung abgeben, denn im Zweifel kann das Finanzamt die Besteuerung auch schätzen. Weiterhin ist es so, dass bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung 2018 ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird (mind. 25 EUR/Monat), wenn es zu einer Steuernachzahlung kommt. Sie sollten sich also beeilen.
Warum der Steuerberater Ihres Mannes nicht in Erwägung gezogen hat eine Zusammenveranlagung zumindest zu prüfen, kann ich nicht sagen. Aber ggfs. hätte man damit insgesamt für Sie beide auch ein steuerlich besseres Ergebnis erzielen können (im Hinblick auf die insgesamt festzusetzende Einkommensteuer). Egal ist es in keinem Fall, zumindest nicht, wenn man es nicht geprüft hat.
Unterhaltszahlungen sind grundsätzlich nicht zu besteuern, es sei denn Sie haben Ihrem Mann die Anlage U unterschrieben. In dem Fall könnte Ihr Mann den Unterhalt an Sie steuerlich geltend machen, während Sie diesen dann besteuern müssten. Den steuelrichen Nachteil hätte er Ihnen dann jedoch auszugleichen.
Für 2019 ergibt sich nun im Grunde genommen das gleiche Bild, was die Lohnsteuerklassen betrifft. Diese werden nicht rückwirkend geändert. Sie sind aber verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Der Unterschied besteht nur darin, dass Sie für 2019 keine Zusammenveranlagung mehr wählen können, weil Sie seit 2018 getrennt sind. Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung im Jahr 2019 nicht mehr.
Für 2020 geben Sie bitte gegenüber kurzfristig eine Erklärung ab, dass Sie dauernd getrennt lebend sind (mit Datum ab wann). Sie werden dann kurzfristig in Steuerklasse 1 umgestuft. Sie finden das Formular hier: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=BE32186D7DFE5C355311
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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