Ausstieg/Kündigung Mietvertrag bei Trennung/Scheidung
Fragestellung
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Scheidungswilliger, der mit seinem Partner im Jahr 2013 gemeinsam einen Wohnungsmietvertrag unterzeichnet hat, seit 2016 mit ihm verheiratet ist und mit ihm derzeit noch gemeinsam in ebendieser Wohnung lebt, aus dem Mietvertrag aussteigen? Kann der Scheidungswillige vom Partner die Zustimmung zur Kündigung oder zur Entlassung aus dem Mietvertrag (bei Einverständnis des Vermieters) verlangen? Beide sind mit der Trennung einverstanden.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Möglichkeit ist, dass der Vermieter Sie SCHRIFTLICH us dem Mietvertrag entlässt.
Da bei einem gemeinsamen Mietvertrag die Kündigung von BEIDEN Mietern unterschrieben sein muss, damit sie formwirksam ist, reicht es nicht aus, dass Sie alleine kündigen.
Nur wenn der Vermieter zustimmt, werden Sie dann insoweit aus dem Mietvertrag entlassen.
Dabei sollte aber auch geregelt werden, wie mit einer möglichen Kaution umzugehen ist, da diese sonst auf den in der Wohnung Verbleibenden ausgezahlt werden würde.
Diese Vertragsentlassung muss dann schriftlich fixiert werden.
Entlässt der Vermieter Sie nicht, haben Sie derzeit dann aber noch keinen Anspruch gegen den Ehepartner auf Zustimmung zur Abgabe der gemeinsamen Kündigungserklärung.
Das liegt daran, dass zwar die Scheidung offenbar beabsichtigt ist, aber in der Zeit der Trennung dieser Anspruch deswegen nicht geltend gemacht werden kann, da die Möglichkeit des erneuten Zusammenlebens dem Grunde nach besteht. Und der Gesetzgeben will die Ehe schützen, so dass dann der Anspruch auch noch nicht geltend gemacht werden kann.
Das ändert sich nach Ablauf des Trennungsjahres dann, wenn Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt ist. Dan besteht der Anspruch gegen den verbleibenden Ehepartner nach Treu und Glauben und er kann auf Zustimmung zur Kündigung verklagt werden (OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2010, Az.: 4 UF 154/10).
Derzeit bleibt also nur die Aufhebung mit dem Vermieter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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