Steuervorauszahlung
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Jahren zahlen meine Frau und ich (gemeinsame Veranlagung) im Jahr ca. 2600 € auf unsere Einkommenssteuer voraus. Mit der Steuererklärung erhalten wir jährlich ca. 2200 € zurück. Die eigentlich nachzuzahlende Summe beläuft sich somit auf 400 € im Jahr.
Wonach richtet sich nun eigentlich die Höhe der Vorauszahlungen und kann man beim Finanzamt eine Senkung des Betrages beantragen?
Vielen Dank.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Die Einkommensteuervorauszahlungen sind alle drei Monate fällig: Am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich im Normalfall nach der Schätzung, die auf den letzten Veranlagungsergebnissen basiert (also auf Grundlage dessen, was beim letzten Einkommensteuerbescheid als Ergebnis rumgekommen ist). Die Vorauszahlungen sind zu jedem Vorauszahlungstermin gleich.
Ein Vorauszahlungsbescheid steht stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann jederzeit abgeändert werden.
Zum Beispiel: durch Beantragung einer Herabsetzung, wenn Sie glaubhaft darstellen, dass sich die Einkommensverhältnisse im aktuellen Jahr verschlechtert haben.
Nachfolgend ein Muster:
Hiermit beantragen wir, die im Bescheid vom (Datum) festgesetzten Steuervorauszahlungen in Höhe von Euro (Betrag), zahlbar zum (Datum 1, Datum 2, Datum 3, Datum 4) auf jeweils
Euro (neuer Betrag)
herabzusetzen.
Diese Verringerung ist durch folgende Änderung in meinen persönlichen Verhältnissen gerechtfertigt:
(verringerte Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbstständiger Tätigkeit wegen gesunkener Betriebseinnahmen infolge Verlustes eines Auftrags, wegen hoher Betriebsausgaben infolge Neuanschaffung teurer Wirtschaftsgüter, wegen längerer Krankheit usw.; Anwendung des Splittingtarifs wegen Heirat; hohe Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung usw.)
Anmerkungen:
Einkommensteuervorauszahlungen werden übrigens nur dann festgesetzt, wenn diese sich über mindestens 400 € im Kalenderjahr bzw. mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt belaufen.
Es kann im übrigen aber auch eine Heraufsetzung beantragt werden. Die ist sinnvoll bei steigenden Gewinnen, um eine höhere Nachzahlung zu vermeiden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Thematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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