Sozialplan
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
meine Frage betrifft einen Sozialplan.
Folgender Sachverhalt:
Am 14.08.2015 wurde für die Belegschaft ein Sozialplan für einen noch nicht genannten Termin einer Werkschließung ausgehandelt welcher noch nicht öffentlich ausgehängt wurde.
Ist das zulässig? Muss der Sozialplan nicht sofort ausgehangen werde?
Und wenn dieser öffentlich ist kann ich dann ,wenn ich ein neues Arbeitsangebot habe, das Unternehmen mit der Abfindung sofort verlassen?
Danke und beste Grüsse
Thorsten Wölki
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Sozialplan ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen, bzw. zu veröffentlichen.
Sollte dieses seit 2015 bisher noch nicht geschehen sein, ist das unzulässig und der Sozialplan würde dann den Formalien nach § 113 BetrVG nicht genügen.
Eine Frist, wonach "sofort" veröffentlicht werden muss, gibt es aber so nicht.
Sozialpläne haben die Wirkung von Betriebsvereinbarung.
Das bedeutet, dass begünstigten Arbeitnehmer auf Sozialplanansprüche nicht frei verzichten können, sondern hierfür die Zustimmung des Betriebsrats über § 77 Abs.4 Satz 2 BetrVG benötigen.
Auch beim sofortigen Verlassen (was durchaus zulässig und möglich ist) brauchen Sie dann also die Zustimmung hinsichtlich des Verzichtes der Sozialplanansprüche. Zwar nur eine "Formalie" (da die Zustimmung nicht verweigert werden darf), aber eben leider einzuhalten.
Ansonsten steht es Ihnen aber frei, das Unternehmen zu verlassen.
Wirtschaftlich sinnvoll könnte es dabei aber sein, eine arbeitgeberseitige Kündigung mit separater Sozialabfindungsvereinbarung vorzunehmen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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