Aufhebungsvertrag und vorzeitige Kündigung
Fragestellung
Frage zum Thema Aufhebungsvertrag und vorzeitiger Kündigung
Wenn zwischen dem Arbeitgeber und mir als Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der ein fixes Ende des Arbeitsverhältnisses „unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum …“ beinhaltet, sowie eine Abfindungszahlung zum Ende des Arbeitsverhältnisses vorsieht, kann ich dann dennoch das Arbeitsverhältnis vorzeitig, durch eine fristgerechte Kündigung beenden, ohne damit den Verlust der Abfindungszahlung zu riskieren?
Der Aufhebungsvertrag enthält keine Klausel, die einen vorzeitigen Ausstieg/Kündigung seitens des Arbeitnehmers vorsieht. Das ist auch vom Arbeitgeber so beabsichtigt. Allerdings gibt es auch keine Klausel, die dem Arbeitnehmer das untersagt.
Grund für einen vorzeitigen Ausstieg wäre z.B., dass ich einen neuen Job in Aussicht habe und diesen auch vor Ablauf des im Vertrag festgelegten Beendigungstermins antreten möchte.
Zusatzfrage:
In meinem Arbeitsvertrag von 1978 steht unter „Kündigung“ folgender Wortlaut:
„Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit einen Monat zum Ende jedes Kalendermonats, danach 6 Wochen zum Quartalsende, es sei denn, das gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen eine andere Kündigungsfrist unabdingbar vorsehen.“
Welche Kündigungsfrist hat für mich Gültigkeit?
Für eine juristische Auskunft bin ich Ihnen dankbar!
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ist ein Aufhebungsvertrag geschlossen, ist grundsätzlich eine Kündigung dieses Vertrages ausgeschlossen. Denn durch den Aufhebungsvertrag wird ja das Arbeitsverhältnis modifiziert und beendet.
Denkbar wäre allenfalls, dass eine außerordentliche Kündigung wegen besonderer Umstände erfolgen muss, was niemals ausgeschlossen ist, auch nicht durch einen Aufhebungsvertrag.
Bei einer Kündigung würden Sie aber jedoch Ihren Abfindungsanspruch aller Voraussicht nach verlieren:
Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf eine Abfindung im Arbeitsrecht. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass es regelmäßig eine Abfindung gibt.
Allerdings werden Abfindungen in der Praxis häufig gezahlt aufgrund
- eines außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs, einer gütlichen Einigung über die Wirksamkeit einer Kündigung
- der gesetzlichen Regelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (siehe unten)
- Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz
- Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen) ; selten im Arbeitsvertrag
- gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich
- und eben im Rahmen eines Aufhebungsvertrages.
Allerdings ist natürlich eine Freistellung und eine (Aufrechterhaltung der) Abfindungszahlung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber jederzeit vereinbar.
Hier müsste also mit dem Arbeitgeber gesprochen werden, ob dieses für ihn realisierbar ist.
Eine Kündigung würde ich daher nicht aussprechen, zumal der Aufhebungsvertrag nicht kündbar ist (siehe oben).
2.
§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen - regelt dazu:
„(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
„(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
[…]
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. [...]"
Soweit hier kein einschlägiger Tarifvertrag vorliegt, wenn etwas Abweichendes bestimmt, gilt
Die oben genannten Nr. 7: [das Arbeitsverhältnis] 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Im Arbeitsvertrag erwähnte kürzere Frist (6 Wochen zum Quartalsschluss) findet nur Anwendung, wenn nach Abs. 5 Nummer 1 und Nummer 2 einschlägig sind, insbesondere Nummer 2, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
1. Wenn ich Sie richtig verstehe, bin ich durch den Aufhebungsvertrag an das darin vereinbarte Endedatum meines Arbeitsverhältnisses (z.B. 31.7.2014) gebunden und habe somit keine Möglichkeit, einen neuen Job bei einem anderen Arbeitgeber vorzeitig (z.B. zum 1.2.2014) anzunehmen, wenn das nicht expliziet im Aufhebungsvertrag drinsteht. Bisher war ich der Meinung, dass ich auch trotz eines Aufhebungsvertrages mein Arbeitsverhältnis vorzeitig durch eine fristgerechte Kündigung (4 Wochen zum Monatsende, bzw. zum 15. eines Monats) beenden kann. Um die neue Stelle nicht zu gefährden, sollte ich also besser von der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages absehen und damit auch auf eine nicht unerhebliche Abfindung zu verzichten.
Sehe ich das richtig? Oder gibt es noch andere Möglichkeiten?
2. Aus Ihrer Antwort zu meiner Frage nach der für mich gültigen Kündigungsfrist lese ich jetzt nicht direkt heraus, was ich für eine Frist mindestens einhalten muss, wenn ich als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen möchte: 6 Wochen zum Quartalsende, die gesetzliche oder die tarifvertragliche Kündigungsfrist?
Vielleicht könnten Sie das nochmal kurz klarstellen?
Haben Sie vielen Dank!
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Ja, Sie können nur noch außerordentlich kündigen, wenn der Aufhebungsvertrag abgeschlossen würde.
Aber:
Eine Freistellung zur Aufnahme einer neuen Arbeit kann auch im Aufhebungsvertrag jederzeit gemeinsam vereinbart werden.
Das sollten Sie anstreben und mit dem Arbeitgeber bereden.
Dieser wird verstehen müssen, dass Sie schnellstens einen neuen Job haben möchten.
2.
Sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats ist die Frist, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer/Azubis bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten.
Die im Arbeitsvertrag erwähnte kürzere Frist (6 Wochen zum Quartalschluß) findet nur Anwendung, wenn nach Abs. 5 Nummer 1 und Nummer 2 einschlägig sind, insbesondere Nummer 2,
> wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Dieses müssten Sie prüfen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
nur den Punkt mit der 7 monatigen Kündigungsfrist kann ich nicht so recht glauben. Muß ich als Arbeitnehmer wirklich 7 Monate vorher eine Kündigung aussprechen, um das Arbeitsverhältnis erst nach 7 Monaten zu beenden? Sind das nicht die Fristen für den Arbeitgeber? Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ist doch 4 Wochen zum Ende, bzw. zum 15. jedes Monats.
Nochmals danke für Ihre Geduld mit mir, aber da ich jetzt schon unterschiedliche Aussagen zu dem ganzen Thema erhalten hab, bin ich doch jetzt ziemlich verunsichert.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Stimmt, nach dem Gesetz gilt dieses grundsätzlich nur für den Arbeitgeber.
Aller Voraussicht nach ist dieses auch für Sie tatsächlich nicht vereinbart worden, was ich irrtümlich angenommen hatte, da habe ich mich vertan, entschuldigen Sie bitte.
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, § 622 Abs. 1 BGB.
Aber:
Der Arbeitsvertrag sieht hier vor: 6 Wochen zum Quartalschluß Kündigungsfrist, was abweichend zum obigen Gesetz geregelt werden kann - dieses gilt hier für Sie.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt