Schufa-Anfrage von Inkassounternehmen
Fragestellung
Sachverhalt:
Es wurde ein Leasingvertrag über eine Website abgeschlossen. Die Werbeagentur, welche die Website erstellen sollte, lieferte mangelhaft.
Die Leasingraten wurden daraufhin erstmal zurückgehalten.
Es wurde mit der Leasingagentur eine "Zahlungspause" zur Klärung der Differenzen abgestimmt.
Die Klärung verlief zunächst erfolglos.
Nach 2 "zurückgeholten" Raten, hat die Leasingagentur wieder eine Rate abgebucht.
Einen Monat später kam Post von einem Inkassounternehmen, mit Aufforderung zur Zahlung.
Die ausstehende Rate wurde dann direkt an die Leasingagentur gezahlt.
Ein paar Wochen später ereignete sich das gleiche für die 2. "ausstehende" Rate.
Zwischenzeitlich hatte das Inkassounternehmen eine Anfrage an die Schufa gestellt.
Es wurde dem Inkassounternehmen daraufhin mitgeteilt, dass die Anfrage bei der Schufa nicht rechtens war, da die Forderung nicht durch Zahlungsverzug, sondern durch mangelhafte (bis gar keine) Leistung erfolgte und eine Frist zur Rücknahme gesetzt.
Die Frist ist verstrichen und das Inkassounternehmen hat geantwortet, dass es die Anfrage zurückziehen wolle, wenn Ihre Gebühren ausgeglichen werden würden.
Fragen:
Wie ist die Anfrage des Inkassounternehmens an die Schufa zu bewerten? Ist es überhaupt ein Negativmerkmal?
Ich kann lediglich das Merkmal "Anfrage" sehen.
Eine größere Steuernachzahlung steht an, wofür ein Darlehen aufgenommen werden müsste, bisher gibt es noch keine Resonanz von dem Kreditinstitut.
Wie verhält es sich mit Schadenersatz?
Welche straf- oder zivilrechtlichen Wege könnten eingeschlagen werden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Anfrage eines Inkassobüros bei der Schufa ist bereits eine Nutzung personenbezogener Daten i.S.d. noch geltenden § 4 BDSG, die nur mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen darf. Die Tatsache allein, dass ein Inkassounternehmen Einträge einer namentlich bezeichneten Privatperson nachfragt, suggeriert ja, dass das Unternehmen mit einem Inkasso gegen diese Person beauftragt ist. Insoweit muss allein die Anfrage schon als Negativmerkmal angesehen werden.
Insofern liegt bereits in der unzulässigen Anfrage eine Datenschutzverletzung, da Ihre Einwilligung nicht vorliegt.
Das strafrechtlich relevante Verhalten des Inkassobüros geht weiter in Form einer Nötigung, die darin liegt, dass das IB die Rücknahme der Anfrage von der Bezahlung solcher Gebühren abhängig macht, die Sie zu zahlen überhaupt nicht verpflichtet sind.
Da Sie hinsichtlich der nicht gezahlten Raten nach Ihrer Darstellung berechtigt ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht haben, konnten Sie mit der Ratenzahlung nicht in Verzug geraten, sodass überhaupt keine Erstattungspflicht hinsichtlich irgendwelcher IB-Gebühren entstehen konnte.
Die Zahlung genau dieser von Ihnen überhaupt nicht geschuldeten Gebühren will das IB dadurch erreichen, dass es Ihnen mit einem empfindlichen Übel droht, nämlich dem Belassen der Anfrage bis zur Zahlung, was strafrechtlich eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB darstellt.
In zivilrechtlicher Hinsicht steht Ihnen gemäß § 7 BDSG ein Schadensersatzanspruch zu, zu dem auch gemäß §§ 823, 1004 BGB die Beseitigung der Kredit-schädigenden Anfrage gehört.
Ich empfehle Ihnen, dem IB unter Darlegung der obigen Grundlagen eine letzte Frist zur Rücknahme der Anfrage zu setzen verbunden mit dem Hinweis, dass Sie nach Ablauf der Frist Strafanzeige wegen Verdachts der Nötigung sowie eine zivilrechtliche Klage auf Rücknahme der Anfrage einreichen.
Sie sollten zudem erwägen, der Aufsichtsbehörde des Inkassobüros, in der Regel der Präsident des örtlich zuständigen Landgericht eine Beschwerde über das Verhalten des IB zukommen zu lassen.
Schließlich sollten Sie die Schufa über die geschilderten Vorgänge informieren und vorsorglich mitteilen, dass die erfolgte Anfrage ohne Ihre Einwilligung und damit unter Verstoß gegen das BDSG erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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