Säumniszuschläge
Fragestellung
Hallo Herr Otto
ich bin Rentenerin und habe eine deutsche Rente von € 401. In 2014 ist eine ausländische Rente von € 170 dazugekommen. Ich musste mich nun selbst versichern. Beitrag € 174,00
Ich habe eine Nachzahlung von rund € 4.000 bekommen und mit der Versicherung eine Ratenzahlung vereinbart, von monatlich € 80,00
Auf dem ausstehenden Betrag von € 4.000 wird täglich ein Säumniszuschlag von €1,50 von der Versicherung erhoben , trotz Vereinbarung Ratenzahlung.
Frage: Ist das unbillig? Bei einer Rente von € 570,00 und einem Versicherungsbeitrag von €170,00 verbleiben mir rund € 400,00. Muss ich das billigend in Kauf nehmen? Ist es überhaupt rechtens, nach Ratenzahlungsvereinbarung noch Säumniszuschläge auf den ausstehenden und laufenden Betrag zu erheben? Säumniszuschläge sind meines Wissens nach ein zusätzliches Druckmittel, aber 13,5 % p.a.???"
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Grundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 24 SGB IV. Darin heißt es:
"Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen."
Geht man von einer anfänglichen Beitragsschuld von 4.000.- € aus, wäre der Säumniszuschlag 1 % = 40.- €/Monat resp. 1.33 €/Tag.
Die 1.50 € erscheinen daher überhöht.
Ferner ist der SZ monatlich auf der Basis des dann noch offenen Betrages zu berechnen.
Nach Zahlung der ersten Rate von 80.- € und Abzug von 40.- € Säumniszuschlag waren zu Beginn des 2. Monats nur noch 3.960.- € zur Zahlung offen. Der SZ für diesen Monat würde 39.60 € betragen.
Sofern der Ihnen mitgeteilte Bescheid diese Reduzierungen nicht berücksichtigt, ist er falsch und sollte angefochten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Reinhard Otto
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