Rückkehr in die GKV als freiwillig versicherter
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit langem ( > 15 Jahre) Mitglied in einer Artabana-Solidargemeinschaft. Davor war ich zuletzt als Selbständiger freiwillig in einer GKV versichert.
Artabana wird nicht als Krankenkasse anerkannt, obwohl die dortigen Mitglieder de facto über eine Absicherung für den Krankheitsfall verfügen (zumindest beweist das die 20-jährige Praxis). Wegen der Nichtanerkennung ist jedoch der Zugang neuer Mitglieder sehr eingeschränkt, was dazu führt, dass der Altersdurchschnitt in Artabana in den letzten Jahren stark gestiegen ist. Da das in absehbarer Zeit zu Problemen führen wird, plane ich in die GKV zurückzukehren.
Mir ist klar, dass ich bei der Rückkehr mit hohen Beitragsnachforderungen rechnen muss.
Meine Fragen:
- Kann ich unter den gegebenen Umständen, davon ausgehen, dass in meinem Fall die Verjährungsregelung nach § 25 SGB IV gilt und ich daher die Beiträge "nur" ab dem 01.01.2016 nachzahlen muss oder muss ich befürchten, dass die Vorsätzlichkeitsklausel zum Tragen kommt?
- Hat die Krankenkasse in meinem Fall einen Verhandlungsspielraum? Das ist insbesondere in Hinblick auf die folgende Frage interessant:
- Was ist mit den Leistungen, die meine Artabana-Gruppe oder ich in den letzten Jahren erbracht haben? Können wir die zurückfordern? Wenn ja, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe? (Ärzte haben in der Regel nach dem Privattarif abgerechnet.)
Möglicherweise haben Sie noch einen zusätzlichen Tipp für mich, wie ich am besten vorgehen sollte?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
die Frage, ob "vorsätzlich vorenthaltene" Beiträge vorliegen, die erst in 30 Jahren verjähren, richtet sich danach, ob Sie insoweit "Vorsatz" hatten. Rechtlich versteht man darunter Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Die Krankenkasse hat im Prozess gegebenenfalls die Beweislast. Im Einzelnen ist das vom Richter zu beurteilen und hängt ab gegebenenfalls von Ihrer Aussage. Eventuell könnten Sie in diesem Zusammenhang Gutglauben vortragen, und daß Sie sich für versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 Ziff. 13 SGB V gehalten haben, was wohl das zentrale Argeument bei Artabana ist/ war. Die deutsche Rechtsprechung hat diesen Standpunkt (meiner Ansicht nach zu unrecht) ja leider bislang nicht unterstützt.
Dennoch gibt es hier einige gewichtige Argumente, wonach die derzeitige Form der privaten Krankenversicherung in Wahrheit überhaupt nicht mehr privat ist sondern eine Mogelpackung.
Es handelt sich - nicht nur meiner Meinung nach - nach der vollkommen mißglückten Reform der Krankenversicherung (Merkel/ van der Layen) - sprechen wir es einmal aus - in Wahrheit um eine neue, schlimme weitere gesetzliche Pflicht- Krankenversicherung, die den hilflos ausgelieferten Privatversicherten irrsinnige Beiträge abknöpft ohne echte Leistungen dafür zu erbringen.
Praktisch sind natürlich bis zu 30 Jahre Krankenversicherungsbeiträge eine schlimme Rechtsfolge und ein Vergleich wäre sinnvoll.
Rückforderung der von der Krankenkasse ersparten Aufwendungen: Gute Idee. Diese wären im Prozess gegebenenfalls im Wege der Aufrechung geltend zu machen.Soweit Ansprüche noch nicht verjährt sind, kann auch mit Gegenansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis aufgerechnet werden.
Im Rahmen der rechtlichen Verteidigung könnte man klarstellen, und drohen, daß Sie gegebenenfalls bereit sind, in die Insolvenz zu gehen. In dieser Situation habe ich schon erlebt, daß sogar Banken auf einmal mit sehr günstigen Quoten (1:10!) ankamen.
Als Rentner haben Sie meistens ja sowieso nur eine geringe, sowieso unpfändbare Rente, so daß die Krankenversicherung vor die Wahl gestellt werden kann, überhaupt nichts zu bekommen oder eine Quote.
Mit freundlichen Grüssen
A. Fischer, Rechtsanwalt
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