Reverse Charge Verfahren - Workshop
Fragestellung
Ich plane einen technischen Workshop in Deutschland anzubieten. Da ich meinen Wohnsitz in Asien habe und alle meine Geschäfte über eine Firma in Hong-Kong abwickle, würde ich den Workshop auch gerne über diese Firma veranstalten.
Da sich der Workshop vorwiegend an Freiberufler, Selbständige und Firmen wendet, ist es wichtig, dass diese die Workshop Kosten steuerlich geltend machen können. Nun frage ich mich, wie eine Rechnung einer außereuropäischen Firma gehandhabt wird, wenn der Leistungsort Deutschland ist.
Die Fragen im Einzelnen:
- Sind die Workshop Kosten umsatzsteuerpflichtig?
- Wer ist umsatzsteuerpflichtig?
- Wie sähe es aus, wenn Privatpersonen an dem Workshop teilnehmen?
- Hätte meine Firma als Leistungserbringer irgendwelche Abgaben in Deutschland zu leisten?
- Wie hätte eine Rechnung auszusehen, damit diese von deutschen Finanzämtern anerkannt wird?
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Sofern Sie den Workshop in Deutschland gegenüber Unternehmern durchführen, kommt auch für Sie, obgleich Ihr Unternehmen in Hong-Kong ansässig ist, das Reverse Charge Verfahren zur Anwendung. Dieses greift bei sonstigen Leistungen (z.B. Workshop) und wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Man nennt das auch untechnisch B2B (Business to Business Prinzip). Da der Leistungsort in Deutschland ist schuldet der Leistungsempfänger (Unternehmer) die Umsatzsteuer (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13 b Umsatzsteuergesetz). Sofern der Leistungsempfänger Vorsteuerabzusgberechtigt ist, ist das Ganze eine Nullsumme, d.h. er muss an das Finanzamt zwar deklarieren/melden, tatsächlich fließt aber keine Umsatzsteuer, wenn er den vollen Vorsteuerabzug hat. Sie selbst als Leistender stellen eine Rechnung netto ohne Umsatzsteuer und weisen aber explizit in der Rechnung auf die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens hin. Ferner müssen Sie auf der Rechnung die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers angeben. Der Leistungsempfänger hat, sofern der Workshop mit dem Geschäftszweck seines Unternehmens in einem betrieblichen Zusammenhang steht, den Betriebsausgabenabzug. Mehr müssen Sie als ausländischer Unternehmer an dieser Stelle nicht beachten.
Ist jedoch der Leistungsempfänger Nichtunternehmer also Privatperson oder steht der Workshop in keinem betrieblichen Zusammenhang mit dem Unternehmen des Leistungsempfängers (B2C Business to Consumer Prinzip), dann ist eine rechtliche Würdigung von der Art der Dienstleistung im Rahmen Ihres Workshops abhängig. Entweder versteuern Sie in HongKong oder in Deutschland. Hierzu fehlen mir aber Ihrerseits Angaben. Zur Vertiefung dieses Sonderfalls bitte ich um separate Fragestellung. Sollte es aber auszuschließen sein, dass Sie Ihre Leistungen gegenüber Privatpersonen erbringen, dann erübrigt sich eine Vertiefung der Thematik.
Ich hoffe, Ihre Fragestellung soweit beantwortet zu haben und bedanke mich für den erteilten Auftrag.
Beste Grüße
Schenk
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