Ordentliche Rechnungsstellung aus dem Ausland an Kunden in Deutschland
Fragestellung
Ab nächsten Jahres werde ich von Thailand aus IT-Beratung für Kunden in Deutschland durchführen. Mein Wohnsitz wird in Thailand sein.
Nach einer vorherigen Auskunft hier bei yourXpert wird dabei aufgrund des reverse charge Verfahrens auf den Rechnungen kein Umsatzsteuerausweis erfolgen.
Nach eigenen Recherchen muss für eine ordentliche Rechnungsstellung jedoch neben der USt - IdNr. des Kunden auch die USt - IdNr. des Dienstleisters gelistet sein. Dabei bezogen sich jedoch alle Fallbeschreibungen, die ich finden konnte, auf innereuropäische Fälle, wobei innerhalb der EU die betreffenden Rechtrahmen seit 2010 harmonisiert wurden.
Meine Frage: ist, die Anforderung der Listung des USt - IdNr. des Dienstleisters auch für Rechnungen von außerhalb der EU gültig: in Thailand z.B. ist laut Steuerbehörde eine Umsatzsteuernummer nur für Unternehmen mit Dienstleistungen in Thailand zu vergeben (tatsächlich gibt es schließlich auch Länder ohne Umsatzsteuer und damit ohne USt - IdNr. )?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Bei Ihnen handelt es sich um eine Leistung aus dem Nicht-EU-Ausland an einen Unternehmer in einem EU Land (hier Deutschland).
Insofern handelt es sich um einen Reverse Charge Vorgang nach deutschem und EU Umsatzsteuerrecht, wobei die Folgen für Ihre Leistungsempfänger von Bedeutung sind, weniger für Sie. Sie sind jedoch zur Vermeidung von Ärger mit dem Kunden angehalten, die Rechnungslegung richtig vorzunehmen. Dr Kollege auf yourXpert hat im Übrigen keine falsche Auskunft erteilt, bis auf die Tatsache, dass Sie als in Thailand ansässiger Unternehmer keine UmsatzsteuerId Nummer benötigen.
Ihre Rechnung darf keine Umsatzsteuer enthalten. Die Rechnung muss den Hinweis enthalten: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". oder auf Englisch: "Reverse Charge - According to Article 194, 196 of Council Directive 2006/112/EEC, VAT liability rests with the service recipient [UST-ID-Nr. des Empfängers]". Also auf Englisch, auch wenn der Leistungsempfänger ein deutsches Unternehmen ist, weil ansonsten der thailändische Fiskus wohl Probleme machen könnte.
Der Leistungsempfänger in Deutschland, also Ihr Kunde (ein Unternehmen!) deklariert den von Ihnen aufgeführten Rechnungsbetrag Betrag zzgl. Umsatzsteuer dem deutschen Finanzamt und bringt die Steuer bei der Vorsteuer in Abzug. Im Ergebnis ein Nullsummen-Vorgang, also neutral.
Allgemeine Hinweise:
Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet nicht nach Rechnungen aus dem In- und Ausland. Aus diesem Grund sollten Unternehmer mit Geschäftspartnern im Ausland vorab klären, welche Angaben aus der Rechnung hervorgehen müssen. Die Rechnung aus dem Ausland muss daher folgende Angaben enthalten:
1) den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
2) den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers,
3) die dem leistenden Unternehmer erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden;
4) bei Drittlandsunternehmen Steuernummer Ihres Unternehmen in Thailand,
5) das Ausstellungsdatum
6) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
7) die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
8) den Zeitpunkt der sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts bei Vereinnahmung des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Leistung
9)und den Hinweis auf die Steuerschuld des Rechnungsempfängers.
Umsatzsteuerindentifikationsnummern von Unternehmen in der EU lassen sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüfen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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vielen Dank für die detaillierten Angaben. Damit kann ich eine sowohl für meine Kunden gegenüber dem deutschen Finanzamt, als auch für mich gegenüber dem Thailändischen Finanzamt korrekte Rechnung ausstellen.
MfG
J. G.
Antwort des Experten: Dankeschön für Ihre Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
(Steuerberater, Certified Tax Advisor, Qualitätsmanager)
könnten Sie mir einen Verweis auf die entsprechende gesetzliche Regelung nennen, in welcher die Pflichtangaben für Rechnungen aus Drittländern definiert werden, falls diesbezügliche Rückfragen von einem Kunden kommen?
MfG
J. G.