Rahmenvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bräuchte die Beantwortung folgender Frage:
In einem bestehenden Recruiting Rahmenvertrag steht:
Sollte das Arbeitsverhältnis mit einem durch den Auftragnehmer vermittelten Mitarbeiter innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsantritt gelöst werden, so erstattet der .......
Wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem 4. und 6. Monat beendet, so erstattet der Auftragnehmer 50% des berechneten Honorars an den Auftraggeber. Nach Ablauf des 6. Monats endet die Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
Der Mitarbeiter war ab dem 01.03.19 bis zum 31.08.19 im Unternehmen. Das heißt er war exact 6 Monate als Mitarbeiter im Unternehmen. Zum 31.08 scheidet er aus dem Unternehmen aus (also mit beendigung des 6ten Monats) .
Ist das noch in der Gewährleistung - also muss ich zurück zahlen - oder nicht?
Mit freundlichen Grüßen
Martina Kasbauer
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Der von Ihnen beschriebene Fall liegt nach herrschender Rechtsprechung noch in der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist.
„Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages ("24.00 Uhr") gehört noch zu diesem Tag und damit zu der Frist, in die der Tag fällt.“ (so Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 521/65; LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.1997 - 16 Sa 1724/96)
Sie müssen also 50 % des berechneten Honorars an den Auftraggeber erstatten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
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